Entscheidungsstichwort (Thema)

Wirksamkeit der Abtretung von Darlehensforderungen einer Sparkasse

 

Leitsatz (amtlich)

1. Überträgt eine Sparkasse Darlehensforderungen an ein ausländisches Kreditinstitut, ist die Abtretung in Hinsicht auf Art. 56 Abs. 1 EGV selbst dann wirksam, wenn ein Verstoß gegen § 203 Abs. 2 Ziff. 1 StGB unterstellt wird.

2. Die Abtretung von Darlehensforderungen durch eine Sparkasse an ein privatrechtliches Kreditinstitut führt nicht zur Nichtigkeit nach § 134 BGB.

3. § 203 Abs. 2 StGB ist verfassungskonform zur Vermeidung einer Verletzung des Willkürverbotes dahin auszulegen, dass die Übertragung von Darlehensforderungen durch eine Sparkasse an ein privatrechtliches Kreditinstitut nicht "unbefugt" erfolgt.

 

Normenkette

BGB §§ 134, 398-399; StGB § 203; GG Art. 3; EGV Art. 56, 58

 

Verfahrensgang

LG Itzehoe (Urteil vom 16.01.2007; Aktenzeichen 7 O 103/06)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 27.10.2009; Aktenzeichen XI ZR 225/08)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 16.1.2007 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 7. Zivilkammer des LG Itzehoe wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die Abtretung einer Darlehensforderung der Beklagten gegen ihn und die Übertragung der zur Absicherung dieser Forderung gewährten Grundschulden an die C. S./London/UK (C. S.) wegen Verstoßes gegen das Bankgeheimnis unwirksam sind.

Der Kläger und seine Ehefrau schlossen mit der Beklagten, einer Sparkasse, die nach ihrer Satzung eine Anstalt des öffentlichen Rechts ist, in den Jahren 1994 und 1998 zwei Darlehensverträge über 1 Mio. DM und über 110.000 DM, d.h. über insgesamt 567.533,99 EUR.. Zur Sicherheit wurden Gesamtgrundschulden, die auch weitere Geschäftsverbindlichkeiten einer GmbH des Klägers sicherten, bestellt. Diese wurden mit einer entsprechenden Sicherungszweckerklärung unterlegt. Vertragliche Grundlage der Geschäftsbeziehung zwischen den Eheleuten M. und der Beklagten waren u.a. die AGB der Sparkassen. Das Kreditverhältnis mit dem Kläger und seiner Ehefrau wurde seit Mitte 2001 von der Sanierungsabteilung der Beklagten betreut. In den Jahren 1998 bis 2003 wurden 10 Pfändungen gegen den Kläger ausgebracht. Am 11.5.2004 erließ das AG P. gegen den Kläger einen Haftbefehl zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, die er am 11.10.2004 leistete.

Mit Schreiben vom 8.12.2004 erklärte die Beklagte ggü. dem Kläger die Kündigung der beiden Darlehen unter Bezugnahme auf die Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse nach § 26 Abs. 2 der AGB und forderte ihn zum Ausgleich des offenen Gesamtbetrages i.H.v. 535.666,08 EUR bis zum 22.12.2004 auf. Der Zugang dieses Schreibens ist umstritten. Zu diesem Zeitpunkt war ein Geschäftskonto, das der Kläger bei der Beklagten unterhielt, wegen diverser Pfändungen gesperrt. Der Kläger beglich die geforderte Summe von rund 540.000 EUR in der Folgezeit nicht. Die Beklagte stellte dem Kläger und seiner Ehefrau durch Gerichtsvollzieher am 23.12.2004 die bestellten Grundschulden nebst abstraktem Schuldanerkenntnis i.H.v. 800.000 DM nebst 15 % Zinsen p.a. zum Zwecke der Zwangsvollstreckung zu.

Am 31.10.2005 verkaufte die Beklagte ein Kreditportfolio i.H.v. rd. 30 Mio. EUR - darunter die Darlehensforderungen gegen den Kläger und dessen Ehefrau - an die C. S. und trat die Forderungen nebst Grundschulden an diese ab.

Mit Schreiben vom 1.11.2005 informierte die Beklagte den Kläger über diesen Vorgang und fügte hinzu, dass dies zum Zwecke der strategischen Neuausrichtung des Kreditportfolios geschehen sei.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Abtretung der Darlehensforderung stelle einen Verstoß gegen das in den AGB der Sparkasse insbesondere in den Nr. 1 und 3 geregelte Bankgeheimnis dar. Daraus folge ein Abtretungsverbot nach § 399 BGB.

Der Kläger hat behauptet, er habe zu keiner Zeit Pflichten aus den Kreditverhältnissen verletzt, insbesondere sei es zu keiner Zeit zu einem Zahlungsverzug gekommen. Das Kündigungsschreiben vom 8.12.2004 habe er nicht erhalten. Im Übrigen werde darin nur die Verschlechterung der Vermögensverhältnisse angeführt und sei von einem Zahlungsverzug nicht die Rede.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, das Bankgeheimnis stelle keinesfalls einen stillschweigenden Abtretungsausschluss i.S.d. § 399 BGB dar. Auch ansonsten stehe nichts einer Abtretung entgegen. Sie hat behauptet, die Kündigung sei erfolgt, nachdem die Darlehensnehmer in erheblichem Umfang in Zahlungsverzug geraten seien und trotz mehrfacher Mahnungen die Zahlungen nicht vereinbarungsgemäß erbracht hätten. Nach dem Absenden der Kündigung vom 8.12.2004 habe ihr Mitarbeiter und Zeuge Z. ...

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