Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 08.12.2020 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck, Az. 2 O 35/20, wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil und das genannte Urteil des Landgerichts Lübeck sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Diesel-PKWs.

Die Firma X kaufte gemäß Rechnung vom 2.8.2010 ein Fahrzeug VW Touareg V6 TDI bei einem Kilometerstand von 12 zu einem brutto-Kaufpreis von 64.800 EUR. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht erklärt, der Wagen sei auf Wunsch des Finanzamts Ende 2019 "privat geworden", Blatt 344.

Das Fahrzeug ist mit einem 3,0 l Dieselmotor 176 KW Euro 5 ausgestattet, den die Firma Audi AG entwickelt hat. Bei dem fraglichen Motor handelt es sich nicht um einen solchen aus der Modellbezeichnung EA 189. Es ist zwischen den Parteien nicht streitig, dass Fahrzeuge des hier fraglichen Modells mit dem genannten Motor nicht von einem behördlich angeordneten Rückruf betroffen sind. Das Fahrzeug enthält auch keinen sogenannten SCR-Katalysator.

Im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung I. Instanz betrug die Laufleistung 91.036 km. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Kläger durch seinen Rechtsanwalt ausführen lassen, das Fahrzeug weise einen aktuellen Kilometerstand von 97.061 auf.

Der Kläger hat zunächst in der Klageschrift ausgeführt, es handele sich bei dem Motor um einen solchen mit der Bezeichnung EA 897. Die Beklagte ist dem in der Klageerwiderung entgegengetreten und hatte behauptet, Motoren vom Typ EA 897 seien in Euro 5 Fahrzeugen überhaupt nicht und im Übrigen erst ab 2014 verbaut worden. In dem streitgegenständlichen Fahrzeug sei ein Motor mit der internen Modellbezeichnung EA 896, 1. Generation, verbaut. Der Kläger hat daraufhin erwidert, im streitgegenständlichen Fahrzeug sei ein Motor des Typs EA 897 verbaut (Bl. 228). Es handele sich bei der Typenbezeichnung des Motors nur um eine interne Motorenbezeichnung, deren Bedeutung ihm nicht bekannt sei. Die Beklagte könne insoweit erklären was sie wolle, ohne dass es prüfbar wäre. Die genaue Motorenbezeichnung sei für seinen Anspruch belanglos (Blatt 228; sodann Bl. 234: "EA 896/897").

Der Kläger hat in der Klageschrift ausgeführt, das Fahrzeug sei mit einer von der Beklagten und der Audi AG entwickelten Abschalteinrichtung versehen, wobei die installierte Software erkenne, ob das Fahrzeug sich in einer Prüfstandsanordnung befinde. Dies sei geschehen, um im Fall eines Abgastests die zulässigen Abgaswerte zu erreichen. Erkenne die Software, dass das Auto länger im normalen Betrieb auf der Straße fahre, würden Teile der Abgaskontrollanlage außer Betrieb gesetzt (Blatt 4 f). Es erfolge eine unterschiedliche Emissionsbehandlung, je nachdem, ob sich das Fahrzeug in der Prüfstandanordnung oder im Normalbetrieb befinde, dort wiederum gestuft nach Temperaturabhängigkeit (Thermofenster). Auch das Thermofenster sei eine unzulässige Abschalteinrichtung.

Die Software zur Abgasreinigung sei von der R.. B... GmbH gemeinsam mit der Beklagten entwickelt worden. Damit die mit Abschalteinrichtung ausgestatteten Fahrzeuge die Abgasuntersuchung bestehen könnten, hätten die Hersteller einen weiteren Betrug begehen müssen. Sie hätten das OBD-System in ihren mit Abschalteinrichtung ausgestatteten Fahrzeugen nämlich so programmiert, dass dies bei der Inspektion fälschlicherweise melden würden, dass die Abgassysteme in Ordnung seien.

Die Beklagte habe über mehrere Jahre hinweg die Programmierung der einzelnen Abschalteinrichtungen geplant. Die R.. B... GmbH sei 2004 von dem damaligen Vorstand der Audi AG in den Jahren 2002-2007 Dr. M... W... - der zugleich leitender Entwicklungschef bei der Beklagten gewesen sei - beauftragt worden, die Betrugssoftware zu entwickeln. In die Betrugssoftware seien im Übrigen nur wenige Personen involviert gewesen. Hinsichtlich des 3.0 l TDI sei im Juli 2006 erkannt worden, dass der vorgesehene Tank für den Harnstoff im Rahmen eines SCR-Systems viel zu klein sei, um den amerikanischen Standards zu entsprechen. Man hätte sich dann entschlossen, wiederum zu einer Betrugssoftware zu greifen und den geringeren Verbrauch an Harnstoff auf der Straße gegenüber der Prüfstandsumgebung gleich mit zu steuern. Im Jahr 2013 sei das Abgasrückführungssystem noch einmal überholt worden, gekoppelt mit der Adblue-Implementierung. Es habe dann eine Betrugssoftware gefunden werden müssen, die auch das OBD-System überliste (Blatt 32). Der Kläger bezieht sich in der Klageschrift sodann weiter auf Rückrufe des KBA für Audi 3.0 Diesel Euro 6.

Die Be...

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