Entscheidungsstichwort (Thema)

Streupflicht auf privaten Parkplätzen

 

Normenkette

BGB § 823 Abs. 1

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 02.07.2019; Aktenzeichen VI ZR 184/18)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom 08.05.2017 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin verlangt von den Beklagten Schadenersatz. Sie macht dazu geltend, sie sei im Dezember 2013 auf dem Parkplatz des von der Beklagten zu 1. betriebenen A-Marktes in M. glättebedingt gestürzt. Mit dem Winterdienst war seinerzeit der Beklagte zu 2. beauftragt.

Das Landgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin sei nicht auf dem eigentlichen Gehweg, sondern zwischen den Parkbuchten gestürzt. Dort, also zwischen den stehenden bzw. ein- und ausparkenden Autos, habe man schon aus räumlichen Gründen nicht streuen können und deshalb auch nicht streuen müssen.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Sie behauptet, sie sei nicht zwischen ihrem Auto und dem Nachbarauto gestürzt, sondern hinter ihrem Auto. Vor allem aber müsse auf einem privaten Parkplatz - anders als vielleicht auf einem öffentlichen Parkplatz - auch zwischen den Parkbuchten gestreut werden.

Sie beantragt,

das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 08.05.2017 abzuändern und

1. die Beklagten zu 1. und 2. als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 962,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

2. die Beklagten zu 1. und 2. als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld, das mindestens 15.000,00 EUR betragen sollte, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

3. den Beklagten zu 2. zu verurteilen, sie - die Klägerin - von außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren der RAe ... in Höhe von 1.029,35 EUR freizustellen,

4. festzustellen, dass die Beklagten zu 1. und 2. als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr sämtliche weiteren materiellen und immateriellen Schäden, die ihr aufgrund des Sturzes auf dem Parkplatz des A-Marktes in M. am Morgen des 02.12.2013 entstehen, zu ersetzen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das angegriffene Urteil.

Wegen des Sachverhalts im Einzelnen und wegen des erstinstanzlichen Vortrags der Parteien wird auf das landgerichtliche Urteil verwiesen.

II. Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Die Bestätigung des angefochtenen Urteils wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO kurz begründet:

1. Der Senat ist gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an die tatsächliche Feststellung des Landgerichts gebunden, dass die Klägerin im Bereich der Parkbuchten, mithin zwischen parkenden Fahrzeugen stürzte. Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an dieser Feststellung begründen und deshalb erneute Feststellungen durch den Senat erfordern, sind mit der Berufung nicht aufgezeigt und auch sonst nicht ersichtlich. Die Klägerin selbst hat bei ihrer Anhörung im Termin vom 14.11.2016 bekundet, dass sie eine Tasche von der Rückbank ihres Fahrzeugs habe nehmen wollen, sie deshalb die hintere Fahrzeugtür geöffnet habe und ihr dabei die Füße weggerutscht seien (S. 2 oben des Protokolls vom 14.11.2016). Neben ihrem Fahrzeug habe ein weiteres Fahrzeug geparkt. Diesen Vortrag hat die Zeugin Borchert bestätigt. Sie hat angegeben, dass sie die Klägerin beim Aufrichten zwischen zwei Fahrzeugen beobachtet habe. Entsprechend hat sie die Stelle auch auf einer von ihr gefertigten Skizze (Anlage 1 zum Protokoll vom 14.11.2016) markiert.

2. Die Beklagten waren nicht verpflichtet, den Bereich der Parkbuchten und damit zwischen den Fahrzeugen zu streuen.

a. Grundsätzlich besteht eine Streupflicht, wenn eine Gefährdung durch besondere Umstände ausgelöst wird oder sie durch allgemeine Glättebildung oder Schneebelag geboten ist. Allerdings bedeutet dies auch bei allgemeiner Glättebildung nicht, dass sämtliche Flächen zu streuen wären. Die Streupflicht besteht nur im Rahmen des für den Verpflichteten Zumutbaren; Verkehrsteilnehmer müssen sich grundsätzlich auf die gegebenen Verhältnisse einstellen.

Für öffentliche Parkplätze ist anerkannt, dass nicht überall zu streuen ist und dass sich Benutzer darauf einstellen müssen, kurze Strecken auf nicht gestreuten Flächen bis zu den gestreuten Bereichen zurückzulegen. Im Bereich der Parkbuchten und damit auch zwischen den Fahrzeugen muss regelmäßig nicht gestreut werden. Diese Grundsätze sind entgegen einer in der Rechtsprechung teilweise vertretenen Auffassung (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.09.1999...

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