Entscheidungsstichwort (Thema)

Weder Zahlungs- noch Wertersatzanspruch bei Schwarzgeldabrede

 

Leitsatz (amtlich)

Ist vereinbart, dass Handwerkerleistungen zum Teil ohne Rechnung erbracht werden, damit der Umsatz den Steuerbehörden teilweise verheimlicht werden kann (Schwarzgeldabrede), ist der geschlossene Vertrag insgesamt nichtig und kann der Handwerker von dem Auftraggeber weder die vereinbarte Zahlung noch Aufwendungsersatz aus GoA oder die Erstattung des Wertes der von ihm bereits erbrachten handwerklichen Leistungen aus Leistungskondiktion verlangen.

 

Normenkette

SchwarzArbG § 1 Abs. 2; BGB §§ 134, 139, 670, 677, 683, 812, 817

 

Verfahrensgang

LG Kiel (Urteil vom 05.02.2013; Aktenzeichen 11 O 209/11)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 10.04.2014; Aktenzeichen VII ZR 241/13)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 5.2.2013 verkündete Urteil des Einzelrichters der 11. Zivilkammer des LG Kiel (11 O 209/11) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Kosten der 1. Instanz werden wie folgt verteilt: Von den Gerichtskosten tragen die Klägerin 69 % und der Beklagte zu 1) 31 %. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) und von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) 69 %. Der Beklagte zu 1) trägt von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin 31 %. Im Übrigen tragen die Klägerin und der Beklagte zu 1) ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Die Kosten der 2. Instanz trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die jeweils andere Partei durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die andere Partei Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin verfolgt mit ihrer Klage einen Anspruch auf restlichen Werklohn i.H.v. 6.604,63 EUR nebst Zinsen.

Die Beklagten ließen im Jahr 2010 vier Reihenhäuser in B. errichten. Unter dem Datum des 28.10.2010 richtete die Klägerin an sie eine sog. Auftragsbestätigung betreffend die Elektroinstallationsarbeiten. Diese enthielt ein Leistungsverzeichnis der durchzuführenden Arbeiten und endete auf eine Pauschalsumme von 18.800 EUR brutto. Darunter findet sich der Vermerk "5.000 EUR Abrechnung gemäß Absprache". Die Auftragsbestätigung wurde am 1.11.2010 durch den Beklagten zu 1) unterzeichnet. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 2 (Bl. 5 - 15 d.A.) Bezug genommen.

Nachdem von Beklagtenseite der Architekt S. eingeschaltet worden war, entwarf dieser einen Pauschalvertrag über eine Pauschalsumme von 13.800 EUR brutto, zahlbar in verschiedenen Abschlagszahlungen nach Baufortschritt, den der Beklagte zu 1), der Architekt S. und der Geschäftsführer der Klägerin am 16.12.2010 unterzeichneten. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 1 (Bl. 4 d.A.) Bezug genommen.

Der Beklagte zu 1) übergab dem Geschäftsführer der Klägerin 2.300 EUR in bar. Weitere 2.700 EUR übergab er in bar an den Architekten mit dem Auftrag, diesen Betrag an die Klägerin auszuzahlen. Der Betrag wurde jedoch schließlich von dem Architekten an den Beklagten zu 1) zurückgegeben.

Nachdem die Klägerin die Arbeiten abgeschlossen hatte, stellte sie unter dem Datum des 29.4.2011 ihre Schlussrechnung über restliche 3.904,63 EUR brutto (Anlage K 3, Bl. 16 - 17 d.A.). Am 5.5.2011 stellte sie eine weitere Rechnung über 2.700 EUR brutto (Anlage K 4, Bl. 18 d.A.).

Die Beklagten haben die Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch wegen behaupteter Mängel der Arbeiten der Klägerin erklärt.

Die Klägerin hat behauptet, die Parteien hätten vereinbart, dass die Beklagten an sie neben dem Pauschalwerklohn i.H.v. 13.800 EUR in bar 5.000 EUR hätten zahlen sollen, über die keine Rechnung habe gestellt werden sollen. Der Beklagte zu 1) sei im Zweifel von der Beklagten zu 2) bevollmächtigt gewesen.

Die Beklagten haben behauptet, an den Arbeiten der Klägerin lägen die von einem Privatgutachter in der Liste vom 4.3.2011 (Anlage B 1, Bl. 35 - 37 d.A.) aufgeführten Mängel vor. Der Beklagten zu 1) hat widerklagend die Differenz i.H.v. 2.962,47 EUR zwischen dem Schadensersatzanspruch wegen der Mängel und dem von ihm anerkannten Werklohnanspruch abzgl. Abschlagszahlungen nebst Zinsen und Kosten verlangt.

Das LG, auf dessen Urteil wegen der weiteren Einzelheiten gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat nach der Vernehmung eines Zeugen und der Einholung eines Sachverständigengutachtens die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 5.342,26 EUR zu zahlen und die Klage im Übrigen sowie die Widerklage abgewiesen. Es hat ausgeführt, der Klägerin stehe gegen beide Beklagte ein Anspruch auf Werklohn aus § 631 BGB zu.

Auch die Beklagte zu 2) sei Vertragspartnerin geworden. Die Auftragsbestätigung sei an beide Beklagte gerichtet gewesen und von dem Beklagten zu 1) unterschrieben worden. Dadurch habe dieser einen Rechtsschein ...

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