Leitsatz (amtlich)

Ein Immobilienmakler, der zum Zwecke der Förderung seiner Geschäfte aktiv den Auftritt in einem Bewertungsportal gesucht hat, muss sich Kritik an seiner gewerblichen Leistung in der Regel auch dann gefallen lassen, wenn sie scharf formuliert ist.

 

Normenkette

BGB §§ 823, 1004; GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1

 

Tenor

Die Berufungen des Klägers zu 1) und der Klägerin zu 2) gegen das Urteil des Einzelrichters der 7. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg vom 13. Oktober 2021, Az. 7 O 437/20, werden zurückgewiesen.

Der Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) haben die Kosten des Berufungsverfahrens jeweils hälftig zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Die Kläger begehren von dem Beklagten die Unterlassung der Verbreitung von Bewertungen wie auf der Bewertungsplattform "Google Places" geschehen.

Der Kläger zu 1) ist Immobilienmakler auf X. und Gesellschafter sowie Geschäftsführer der Klägerin zu 2). Deren Unternehmensgegenstand ist unter anderem die Vermietung von Ferienimmobilien. Der Kläger zu 1) ist mit seinem Geschäftsbetrieb (Z. Immobilien X.) bei der Bewertungsplattform Google Places registriert, auf der Kunden die Möglichkeit haben, zu Geschäftskontakten Bewertungen einzustellen. Die Klägerin zu 2) war dort ebenfalls registriert, ließ sich nach Klageerhebung jedoch von der Bewertungsplattform löschen.

Am 13. September 2018 rief der Beklagte beim Kläger zu 1) an und erkundigte sich nach einer von diesem im Internet offerierten Wohnung. Der Beklagte bat den Kläger zu 1), dem Verkäufer sein unter dem aufgerufenen Kaufpreis von 375.000,00 EUR liegendes Angebot in Höhe von 290.000,00 EUR zu unterbreiten. Der Kläger zu 1) lehnte dies unter Verweis darauf ab, dass er "unseriöse" Angebote nicht an den Verkäufer weitergeben werde. Nach Erhalt eines Exposés bat der Beklagte mit E-Mail vom 1. Oktober 2018 darum, dem Verkäufer ein Angebot nunmehr in Höhe von 320.000,00 EUR zu unterbreiten.

Nach weiterer elektronischer Korrespondenz erkundigte sich der Beklagte am 5. Oktober 2018 telefonisch beim Kläger zu 1) nach der Reaktion des Verkäufers. Der Kläger zu 1) teilte dem Beklagten mit, dass er (noch) keine Reaktion erhalten habe. Die Parteien diskutierten im Weiteren über die Pflichten eines Immobilienmaklers. Der Beklagte äußerte in dem Zusammenhang Bedenken im Hinblick auf die Wertschätzung seiner Person als "Kunde". Aufgrund des abschätzigen Verhaltens des Klägers zu 1) fühle er sich nicht ernst genommen. Der Kläger zu 1) entgegnete darauf, dass man "erst Kunde sei, wenn man gekauft habe".

Der Kläger zu 1) vermittelte die Wohnung schließlich für einen Kaufpreis von 350.000,00 EUR an einen anderen Interessenten.

Der Beklagte wollte das Verhalten des Klägers zu 1) auf Google Places bewerten, gab aber versehentlich unter dem Bewertungsprofil der Klägerin zu 2) die folgende Ein-Stern-Bewertung ab:

"Arrogant und wenig hilfsbereit. Kein wirklicher Einsatz für einen potentiellen Käufer. Ich rate ab, auch für eventuelle Verkäufer."

Auf diese Bewertung hin ließ die Klägerin zu 2) durch ihren nunmehrigen Prozessbevollmächtigten dem Beklagten eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung zusenden. Zugleich begehrte sie die Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Nachfolgend nahm die Klägerin zu 2) den Beklagten gerichtlich auf Unterlassung in Anspruch. Das Verfahren vor dem Landgericht Flensburg (Az. 3 O 320/18) endete nach einem gerichtlichen Hinweis, dass der Beklagte wohl die falsche Person bewertet habe, mit einem Anerkenntnisurteil zu Gunsten der Klägerin zu 2). Die Bewertung wurde daraufhin gelöscht.

Nachfolgend gab der Beklagte die folgenden - hier streitgegenständlichen - weiteren Bewertungen auf der Bewertungsplattform Google Places für den Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) ab.

Bezogen auf den Kläger zu 1): "Ich persönlich empfand Herrn Z. als arrogant und nicht hilfsbereit. Herr Z. sagte mir 'Kunde ist man, wenn man gekauft hat'. Offensichtlich nicht vorher, so habe ich mich auch gefühlt."

Bezogen auf die Klägerin zu 2): "Durch eine Verwechslung meinerseits bei Google Maps gab ich fälschlicherweise statt bei 'Z. Immobilien X.' eine Bewertung hier bei der 'Z. Immobilien GmbH & Co. KG' ab. Beide Unternehmen führt die gleiche Person auf. Statt mich kurz auf diesen Fehler aufmerksam zu machen, schrieb mich ein Anwalt mitsamt Rechnung an. Danach war ich Beklagter in einem Verfahren vor dem Landgericht. Ich denke, so ein Verhalten sagt mehr als tausend Worte."

Auf diese Bewertung ließ der Kläger zu 1) durch seinen nunmehrigen Prozessbevollmächtigten dem Beklagten unter dem 21. September 2020 eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung zusenden. Zugleich begehrte er unter Fristsetzung die Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Diese Aufforderung wies der Beklagte mit Schreiben seines nunmehrigen Prozessbevollmächtigten vom 28. September 2020 zurück.

Der Kläger zu 1) hat behauptet, er habe das damalige ...

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