Verfahrensgang

LG Kiel (Urteil vom 30.03.2007; Aktenzeichen 18 O 253/07)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 30.3.2007 verkündete Urteil des Einzelrichters der 18. Zivilkammer des LG Kiel teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 103,56 EUR zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin nach einer Quote von 80 % eine Unterhaltsrente zu zahlen, sobald und soweit sie von ihrem am 11.1.2005 verstorbenen Sohn Andreas N. Unterhalt hätte verlangen können.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Beklagten 77 % und die Klägerin 23 %.

Die Kosten des Berufungsrechtszuges werden den Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen.

Die Parteien streiten um die Folgen eines Unfalles vom 11.1.2005, bei dem der Sohn der Klägerin tödlich verletzt wurde. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach zu 80 % ist zweitinstanzlich unstreitig; in der Berufungsinstanz begehrt die Klägerin noch die Feststellung einer Ersatzpflicht der Beklagten hinsichtlich einer Unterhaltsrente gem. § 844 Abs. 2 BGB.

Insoweit hat das LG die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die spätere Verwirklichung eines Unterhaltsanspruches der Klägerin gegen ihren Sohn sei ausgeschlossen aufgrund der Lebenssituation des Verstorbenen, seiner Berufsausbildung und seines Berufungsweges zum Unfallzeitpunkt.

Die Klägerin beantragt, unter teilweiser Änderung des angefochtenen Urteils festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin nach einer Quote von 80 % eine Unterhaltsrente zu zahlen, sobald und soweit sie von ihrem am 11.1.2005 verstorbenen Sohn Andreas N. Unterhalt hätte verlangen können, während die Beklagten auf Zurückweisung der Berufung antragen.

Die Berufung der Klägerin ist begründet.

Die Klägerin hat einen Anspruch auf die begehrte Feststellung der zukünftigen Ersatzpflicht der Beklagten - entsprechend deren Haftungsquote - für eine Unterhaltsrente gem. § 844 Abs. 2 BGB.

Die Feststellung dieser schadensersatzrechtlichen Unterhaltsverpflichtung ist schon, aber auch nur dann gerechtfertigt, wenn nach der Erfahrung des Lebens und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die spätere Verwirklichung des Unterhaltsanspruches nicht ausgeschlossen erscheint, vielmehr mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist (BGHZ 4, 133 ff.). An die Beweiswürdigung ist dabei kein strenger Maßstab anzulegen; zu berücksichtigen sind das Alter des Verpflichteten, dessen Gesundheit und geistige Befähigung, seine Schul- und Berufsausbildung, die Arbeitswilligkeit und die Erwerbsmöglichkeiten (BGH, a.a.O.). Abzustellen ist für die Wahrscheinlichkeit der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung.

Die Bedürftigkeit der Klägerin selbst steht außer Frage; die Parteien streiten allein über die Prognose hinsichtlich der (potentiellen) Leistungsfähigkeit des verstorbenen Sohnes der Klägerin.

Dabei ist den Beklagten zuzugeben, dass der Vortrag der darlegungs- und ggf. beweispflichtigen Klägerin für die die potentielle Leistungsfähigkeit ihres verstorbenen Sohnes begründenden Umstände gerade einmal die Mindestanforderungen an substantiierten Klagvortrag erfüllt. Gleichwohl spricht nach Auffassung des Senats eine "gewisse" Wahrscheinlichkeit im Sinne der zitierten Rechtsprechung des BGH dafür, dass der verstorbene Sohn der Klägerin - der zum Unfallzeitpunkt aufgrund seiner Tätigkeit als Hausmann unstreitig unterhaltsrechtlich leistungsunfähig war - irgendwann wieder ins Berufsleben zurückgekehrt, leistungsfähig und auch ggü. der Klägerin unterhaltspflichtig geworden wäre.

Dabei sind für die Leistungsfähigkeit maßgeblich die Unterhaltsrechtlichen Leitlinien des OLG Schleswig, die in der seit dem 1.7.2007 gültigen Fassung für den Elternunterhalt einen Selbstbehalt i.H.v. 1.000 EUR zzgl. der Hälfte des darüber liegenden (Netto-) Einkommens vorsehen. Mit anderen Worten, bei einem gedachten Nettoeinkommen des Verstorbenen i.H.v. lediglich 1.200 EUR wäre er - da keine vorrangigen Unterhaltsverpflichtungen ersichtlich sind, die Ehefrau des Verstorbenen war und ist selbst berufstätig, Kinder waren aus der Ehe nicht hervorgegangen - zu Unterhaltszahlungen an seine Mutter i.H.v. monatlich 100 EUR verpflichtet.

Dass der verstorbene Sohn der Klägerin irgendwann ins Berufsleben zurückgekehrt und zumindest ein derartiges Nettogehalt erzielt hätte, ist mit der Folge, dass zumindest das Feststellungsbegehren begründet ist, hinreichend wahrscheinlich.

Der zum Unfallzeitpunkt 39 Jahre alte Verstorbene hatte eine Lehre im Bäckerhandwerk absolviert, sodann die überwiegende Zeit auch in diesem Beruf gearbeitet. Seit 1995 hatte er in verschiedenen Umzugs-/Möbeltransportunternehmen gearbeitet, bis zum Unfall hin...

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