Entscheidungsstichwort (Thema)

Stromlieferungsvertrag mit Nutzungsberechtigtem

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die in der Bereitstellung von Strom liegende Realofferte des Stromversorgers kann sowohl vom Grundstückseigentümer als auch von einem Nutzungsberechtigten angenommen werden.

2. Ist der Nutzungsberechtigte Vertragspartner des Stromversorgers geworden, kann bei Nichtzahlung nicht auf den Grundstückseigentümer zurückgegriffen werden.

 

Normenkette

BGB § 311 Abs. 1; StromGVV § 2 Abs. 2 S. 1; AVBEltV § 2 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Kiel (Urteil vom 13.02.2013)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 02.07.2014; Aktenzeichen VIII ZR 316/13)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 13.2.2013 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des LG Kiel wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Streithelfers.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch den Beklagten und den Streithelfer wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. jeweils 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte bzw. der Streithelfer Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

 

Gründe

I. Die Klägerin ist in Schleswig-Holstein Grundversorger im Sinne der StromGVV. Sie nimmt den Beklagten als Grundstückseigentümer auf die Bezahlung von Stromlieferungen für den Zeitraum vom 1.2.2007 bis zum 30.11.2010 für das Grundstück ... in X in Anspruch.

Der Beklagte war am 29.1.2007 durch Zuschlag im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens Eigentümer des vorgenannten Grundstücks geworden. Mit Vertrag vom 2.2.2007, wegen dessen Einzelheiten auf Bl. 73 f. d.A. verwiesen wird, verpachtete der Beklagte den Grundbesitz an den Streithelfer - seinen Sohn -, der dort eine Pizzeria betreiben wollte. Der Kläger selbst war seinerzeit als Gastronom tätig, er betrieb zwei Gaststätten in Kiel.

Nach § 3 des Pachtvertrages war der Streithelfer verpflichtet, u.a. die Stromkosten aufgrund eigenen Vertrages gegenüber dem Versorgungsunternehmen zu tragen. Dem kam der Streithelfer nicht nach, vielmehr entnahm er in der Folgezeit über die zwei in dem Haus vorhandenen Stromzähler - ein Zähler für den Betrieb der Pizzeria, ein weiterer offenbar für eine in der Gaststätte vorhandene Wohnung - erhebliche Mengen an Strom. Einen Vertrag mit der Klägerin über die Stromlieferung schloss er aber nicht, auch teilten weder er noch der Beklagte mit, dass der Streithelfer Strom entnehme.

In der Folgezeit erfolgten mehrfach Ablesungen, ohne dass entsprechende Rechnungen bezahlt wurden, zumal Zahlungsaufforderungen an die Förde-Sparkasse in Kiel gingen, die der Klägerin mehrfach mitteilte, dass sie mit dem Grundbesitz nichts mehr zu tun habe. Unter dem 14.12.2010 erstellte die Klägerin eine Gesamtabrechnung vom 1.2.2007 bis 30.11.2010 (Bl. 10 ff. d.A.), endend mit einem Betrag i.H.v. 32.539,09 EUR.

Im Wesentlichen den vorgenannten Betrag hat die Klägerin gegen den Beklagten geltend gemacht.

Sie hat die Auffassung vertreten, der Beklagte sei - infolge der Annahme ihrer Realofferte - als Grundstückeigentümer ihr Vertragspartner geworden.

Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 32.514,09 EUR nebst gestaffelter Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz sowie weitere Nebenkosten i.H.v. 45 EUR zu zahlen; der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Er hat die Auffassung vertreten, nicht er, sondern sein Streithelfer sei Vertragspartner der Klägerin geworden. Zudem haben er und der Streithelfer die geltend gemachte Forderung auch der Höhe nach als nicht nachvollziehbar bestritten.

Das LG hat mit dem angefochtenen Urteil die Klage abgewiesen.

Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Realofferte der Klägerin auf Abschluss eines Stromlieferungsvertrages sei nicht an den Beklagten, sondern an den Streithelfer gerichtet. Zudem sei die Forderung der Klägerin der Höhe nach auch nicht schlüssig.

Mit ihrer Berufung, in der sie ihren erstinstanzlichen Antrag weiter verfolgt, wiederholt und vertieft die Klägerin im Wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen, während der Beklagte und sein Streithelfer unter Verteidigung des angefochtenen Urteils auf Zurückweisung der Berufung antragen.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen im Übrigen wird auf das angefochtene Urteil nebst darin enthaltener Verweisungen Bezug genommen; wegen der Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens der Parteien auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.

Der Senat hat - wie aus der Sitzungsniederschrift vom 3.9.2013 ersichtlich (Bl. 218 f. d.A.) - den Beklagten ergänzend persönlich angehört.

II. Die Berufung der Klägerin erweist sich als unbegründet, denn im Ergebnis zutreffend hat das LG die Klage abgewiesen.

Zwar teilt der Senat nicht die Auffassung des LG, die Klage sei der Höhe nach schon unschlüssig. Vielmehr hat die Klägerin durc...

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