Entscheidungsstichwort (Thema)

Postmortale Abänderung eines öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs

 

Leitsatz (amtlich)

Abänderung eines öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs nach dem Tode eines Ehegatten - zum Umfang der Beschwer und der Beschwerdebefugnis eines Versorgungsträgers.

 

Normenkette

FamFG § 59; VersAusglG §§ 31, 51

 

Verfahrensgang

AG Kiel (Beschluss vom 08.02.2011; Aktenzeichen 57 F 117/09)

AG Ansbach (Urteil vom 23.09.2004)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Bundesfinanzdirektion Mitte. wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Kiel vom 8.2.2011 zu Ziff. 1. und 2. abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Das Urteil des AG - Familiengericht - Ansbach vom 23.9.2004 (Aktenzeichen ...) wird zu Ziff. 2. (Versorgungsausgleich) mit Wirkung ab dem 1.9.2009 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des am ... verstorbenen Herrn ... bei der Bundesfinanzdirektion Mitte. zugunsten von Frau ... (Beteiligte zu 2)) ein Anrecht i.H.v. monatlich 408,11 EUR übertragen, bezogen auf ein Ehezeitende am 30.11.2003.

Für das Beschwerdeverfahren werden Gerichtskosten nicht erhoben. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten selbst.

Der Verfahrenswert für den zweiten Rechtszug wird auf 1.000 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

Das Verfahren betrifft die Abänderung einer Entscheidung zum Versorgungsausgleich.

1. Mit Urteil des AG - Familiengericht - Ansbach vom 23.9.2004 (...) wurde die am 23.10.1992 geschlossene Ehe der Beteiligten zu 2) mit ihrem Ehemann Z. geschieden und der Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, dass zu Lasten der Anwartschaften aus dem Beamtenverhältnis des Ehemannes - damals bestanden die Versorgungsansprüche gegenüber der Oberfinanzdirektion Hamburg - Rentenanwartschaften von monatlich 219,24 EUR begründet wurden, bezogen auf ein Ehezeitende am 30.11.2003. Diesen Ausgleichsbetrag errechnete das AG - Familiengericht - Ansbach nach monatlichen Pensionsanwartschaften des Ehemanns von 554,24 EUR und monatlichen Anwartschaften der Beteiligten zu 2) in der gesetzlichen Rentenversicherung von 115,76 EUR.

Herr Z. heiratete in der Folgezeit die Beteiligte zu 3) und war mit ihr bis zu seinem Tode am ... verheiratet.

Die Beteiligte zu 1) als jetziger Träger der Hinterbliebenenversorgung hat mit einer am 24.8.2009 bei Gericht eingegangenen Antragsschrift die Abänderung der im Verbundurteil getroffenen Entscheidung zum Versorgungsausgleich beantragt im Hinblick auf eine Änderung der ehezeitlichen Anwartschaften des verstorbenen Ausgleichspflichtigen. In ihren Auskünften vom 4.3.2010 und 7.2.2011 teilt die Beteiligte zu 1) einen Ehezeitanteil von monatlich 816,21 EUR mit und erläutert, dass die Erhöhung auf einer Kürzung der Gesamtzeit von 38 Jahren auf 16,61 Jahre beruhe.

Das Familiengericht hat unter Anwendung des ab 1.9.2009 geltenden materiellen und formellen Rechts entschieden und die Ausgangsentscheidung dahin abgeändert, dass im Wege der externen Teilung für die Beteiligte zu 1) - Antragsgegnerin im Scheidungsverfahren - Rentenanwartschaften von 408,11 EUR zu Lasten des Anrechts des früheren Antragstellers, des verstorbenen Herrn Z, begründet werden, bezogen auf den 30.11.2003. Einen Wirksamkeitszeitpunkt hat das Familiengericht nicht genannt. Der Ausgleich der ehezeitlich erworbenen Anwartschaften der Beteiligten zu 2) in der gesetzlichen Rentenversicherung unterbleibe, weil "der frühere Antragsteller zwischenzeitlich verstorben ist".

2. Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Beteiligte zu 1) dagegen, dass das Familiengericht die externe Teilung des Anrechts des verstorbenen Herrn Z angeordnet habe. Nach dem Bundesversorgungsteilungsgesetz seien die beamtenversorgungsrechtlichen Ansprüche von Bundesbeamten, zu denen auch der verstorbene Ehemann gehört habe, intern zu teilen. Die Beteiligte zu 1) beantragt,

den Beschluss über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich aufzuheben und neu zu entscheiden.

Die übrigen Beteiligten haben sich zur Beschwerde nicht geäußert.

3. Die Beschwerde führt zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung.

a) Zu Recht hat das Familiengericht unter Anwendung des ab 1.9.2009 geltenden materiellen Rechts und Verfahrensrechts entschieden. Dieses neue Recht ist gem. § 48 Abs. 3 VersAusglG in Versorgungsausgleichsverfahren anzuwenden, in denen am 31.8.2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde. Maßgebend ist nach dem eindeutigen Wortlaut allein, ob in dem anhängigen Verfahren vor dem 1.9.2010 im ersten Rechtszug entschieden worden ist, nicht aber, ob über den Versorgungsausgleich in einem früheren Verfahren bereits eine Regelung getroffen wurde. Dem neuen Recht soll rasch Geltung verschafft und das Nebeneinander zweier Ausgleichssysteme weitgehend zurückgedrängt werden (vgl. Holzwarth in Johannsen/Henrich, Familienrecht, 5. Aufl., § 48 VersAusglG, Rz. 1).

b) In der Sache ist die Beschwerde begründet, denn Anrechte aus einem ö...

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