Entscheidungsstichwort (Thema)

Angreifbarkeit einer Zwischenverfügung bei unbehebbarem Eintragungshindernis

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein unbehebbares Eintragungshindernis kann nicht Gegenstand einer Zwischenverfügung i.S.d. § 382 Abs. 4 FamFG sein.

2. Ein Verein mit dem Zweck, 27 Wohnungen zu erwerben und ohne Gewinnerzielungsabsicht an Mitglieder zu vermieten, ist auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.

 

Normenkette

FamFG § 382 Abs. 4; BGB §§ 21-22

 

Verfahrensgang

AG Kiel

 

Tenor

Die Beschwerde des Betroffenen vom 16.1.2012 gegen die Ausführungen zu Ziff. 2) im Schreiben des Registergerichts des AG Kiel vom 19.12.2011 wird als unzulässig verworfen.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 10.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der betroffene Verein wurde am 14.11.2011 gegründet. Der Vereinszweck lautet nach § 2 der in der Gründungsversammlung beschlossenen Satzung:

"(1) Zweck des Vereins ist das Halten und die kostenneutrale Verwaltung ohne eine Gewinnerzielung von sozial verantwortbaren Wohnungen in der WEG X. in ...

(2) Die vom Verein gehaltenen Wohnungen sollen dem Wohnungsmarkt, insbesondere der Gewinnerzielung durch Mietsteigerungen, entzogen werden.

(3) Der Verein nimmt am sonstigen Wirtschaftsleben, insbesondere der Wohnungswirtschaft, außerhalb der vorstehenden Wohnungseigentümergemeinschaft nicht teil.

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(6) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten."

Der Verein soll mit Hilfe einer Finanzierung durch die Investitionsbank 27 Wohnungen in der WEG X. in ... kaufen und diese vermieten. Hintergrund der Vereinsgründung ist, dass die Mitglieder schlechte Erfahrungen mit der bisherigen Verwaltung durch die Wohnungsgenossenschaft Y. eG gemacht haben, die in Insolvenz gefallen ist. Bei der Vermietung und Verwaltung durch den Verein sollen keine Gewinne erzielt werden.

Mit notariell beglaubigter Erklärung vom 1.12.2011 haben die in der Gründungsversammlung gewählten Vorstandsmitglieder M. und G. den Betroffenen zur Eintragung in das Vereinsregister angemeldet (UR-Nr. 213/2011 des Notars J.).

Das Registergericht hat dem Notar in einem mit Rechtsmittelbelehrung versehenen Schreiben vom 19.12.2011 mitgeteilt, die Eintragung könne aus den im Schreiben näher ausgeführten Gründen nicht erfolgen. Es bestehe Gelegenheit, die Anmeldung im Kosteninteresse binnen vier Wochen zurückzunehmen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Beanstandung des Registergerichts zu Ziff. 2) im Schreiben vom 19.12.2011, wonach der Zweck des Vereins auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet sei. Der Verein wolle dauerhaft Wohnungen durch Vermietung gegen Entgelt am Wohnungsmarkt anbieten. Auf das Fehlen einer Gewinnerzielungsabsicht komme es dabei nicht an. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Ausführungen zu Ziff. 2) des Schreibens vom 19.12.2011 Bezug genommen.

Der Betroffene hat gegen das ihm am 20.12.2011 zugestellte Schreiben mit Schriftsatz des Notars vom 16.1.2012, eingegangen am 17.1.2012, Beschwerde eingelegt. Die Mitgliederversammlung des Betroffenen beschloss am 2.2.2012 einstimmig eine Änderung des Satzungszwecks. § 2 Abs. 1 und 2 der Satzung lauten danach wie folgt (neu eingefügte Sätze durch Fettdruck markiert):

"(1) Zweck des Vereins ist das Halten und die kostenneutrale Verwaltung ohne eine Gewinnerzielung von sozial verantwortbaren Wohnungen in der WEG X. in ... Er fördert das nachbarschaftliche und kulturelle Zusammenleben der Bewohner. Dazu organisiert der Verein in seinem Gemeinschaftsraum Versammlungen und interne sowie öffentliche Veranstaltungen. Der Verein beteiligt sich an schleswig-holsteinischen Initiativen, die ihrerseits nachbarschaftliches Zusammenleben und wechselseitige Unterstützung fördern und der Vereinsamung der Menschen entgegenwirken und darf in solchen Initiativen - soweit dort zulässig - Mitglied werden.

(2) Die vom Verein gehaltenen Wohnungen sollen dem Wohnungsmarkt, insbesondere der Gewinnerzielung durch Mietsteigerungen, entzogen werden. Der Verein darf Wohnungen ausschließlich an eigene Mitglieder vermieten."

Das Registergericht hat der Beschwerde durch Beschluss vom 5.3.2012 nicht abgeholfen. Auch nach Änderung des Vereinszwecks könne kein Idealverein angenommen werden. Hauptzweck des Vereins seien der Erwerb der bisher von einer Genossenschaft gehaltenen Wohnungen und die anschließende Vermietung an Mitglieder des Vereins. Die geeignete Rechtsform für das Vorhaben dürfte die Genossenschaft sein. Die Sache ist sodann dem OLG Schleswig vorgelegt worden.

Der Betroffene hat mit Schriftsatz vom 10.4.2012 zu dem Nichtabhilfebeschluss Stellung genommen. Er hat zunächst klargestellt, dass die B...

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