Leitsatz (amtlich)

Eine Geschäftsjahresänderung in der Satzung einer Aktiengesellschaft kann nicht mit rückwirkender Kraft beschlossen werden.

 

Orientierungssatz

Keine rückwirkende Geschäftsjahrsänderung einer Aktiengesellschaft

 

Normenkette

HGB §§ 316 ff.; AktG §§ 179, 181

 

Beteiligte

Rechtsanwälte Zink und Partner

 

Verfahrensgang

LG Lübeck (Urteil vom 04.04.2000; Aktenzeichen 13 T 1/99)

AG Lübeck (Aktenzeichen HR B 286)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die auch unter Berücksichtigung des Vorbringens im Rechtsbeschwerdeverfahren, keine Rechtsfehler erkennen lassen, zurückgewiesen. Die Frage, ob sich ein Satzungsänderungsbeschluß selbst rückwirkende Kraft beilegen, d. h. ein vor dem Eintragungsdatum liegendes Wirksamkeitsdatum bestimmen kann, wird von den Gerichten (sh. nur KG DR 1942, 735; OLG Frankfurt GmbHR 1999, 484; OLG Karlsruhe Rpfleger 1975, 178; LG Mühlhausen GmbHR 1997, 313; BFH GmbHR 1997, 670 f)) und der herrschenden Ansicht im juristischen Schrifttum (vgl. Wolff, Die Zulässigkeit einer rückwirkenden Änderung des Geschäftsjahres bei Kapitalgesellschaften, DB 1999, 2149, 2150 re. Sp. mwN.) verneint. Es ist deshalb vorliegend auch unerheblich, ob es sich bei der Beschwerdeführerin um eine sog. kleinere Kapitalgesellschaft i. S d. § 267 Abs. 1 HGB handelt, da zudem erst im Hauptversammlungsbeschluß vom 27.1.1999 der Gesellschaftsvertrag der Beschwerdeführerin dahingehend geändert worden ist, daß eine Prüfung des Jahresabschlusses durch einen Wirtschaftsprüfer nur dann zu erfolgen hat, wenn dies nach den gesetzlichen Bestimmungen erforderlich ist.

Die Kosten der Verfahrens der weiteren Beschwerde trägt bei einem Geschäftswert von DM 5.000 die Beschwerdeführerin.

 

Unterschriften

Lindemann, Schupp, Stapel

 

Fundstellen

Haufe-Index 511854

BB 2000, 1488

DStZ 2000, 839

NJW-RR 2000, 1425

ZAP 2000, 775

AG 2001, 149

OLGR Düsseldorf 2000, 6

OLGR Frankfurt 2000, 6

OLGR Hamm 2000, 6

OLGR Köln 2000, 6

OLGR-BHS 2000, 316

OLGR-BHS 2000, 6

OLGR-KSZ 2000, 6

OLGR-NBL 2000, 6

www.judicialis.de 2000

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