Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsmittel des Streithelfers im Kostenfestsetzungsverfahren

 

Normenkette

ZPO §§ 66, 104; RVG-VV Nr. 3202

 

Verfahrensgang

LG Lübeck (Beschluss vom 07.08.2014; Aktenzeichen 6 O 231/12)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Streithelferin der Beklagten vom 21.10.2014 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin der 6. Zivilkammer des LG Lübeck vom 7.8.2014, durch den die von dem Beklagten an den Kläger zu erstattenden Kosten des Berufungsrechtszuges auf 2.069,65 EUR nebst Zinsen festgesetzt worden sind, aufgehoben.

Das LG hat erneut über den Kostenfestsetzungsantrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers hinsichtlich der Kosten des Berufungsrechtszuges zu entscheiden.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

 

Gründe

I. Der Kläger nahm den Beklagten aus einem Garantievertrag in Anspruch, den er anlässlich eines Kaufvertrages über ein Kraftfahrzeug geschlossen hatte. Der Beklagte verkündete dem Garantieversicherer M. den Streit; dieser trat dem Rechtsstreit auf Seiten des Beklagten bei. Mit Urteil vom 11.10.2013 gab die Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des LG Lübeck der Klage teilweise statt. Die hiergegen durch die Streithelferin des Beklagten eingelegte Berufung wies der 17. Zivilsenat des OLG Schleswig gem. § 522 Abs. 2 ZPO wegen fehlender Erfolgsaussicht zurück. Die Kosten des Berufungsverfahrens erlegte er der Beklagten auf; die außergerichtlichen Kosten der Streithelferin waren von dieser zu tragen.

Mit dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 7.8.2014 setzte die Rechtspflegerin die von dem Beklagten an den Kläger zu erstattenden Kosten des Berufungsrechtszuges auf 2.069,65 EUR nebst Zinsen fest. Dem lag der Kostenfestsetzungsantrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 21.7.2014 zugrunde, der neben einer 1,6 Verfahrensgebühr auch eine 1,2 Terminsgebühr i.H.v. netto 679,20 EUR enthielt und vor Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses nur an den Prozessbevollmächtigten des Beklagten zur Stellungnahme übersandt wurde.

Gegen den ihr nicht zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss vom 7.8.2014 wendet sich die Streithelferin mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 21.10.2014. Sie rügt, dass sie am Kostenfestsetzungsverfahren nicht beteiligt wurde, obwohl sie die von ihr angeforderten Gerichtskosten für das Berufungsverfahren gezahlt habe. Zudem sei fehlerhaft eine Terminsgebühr angesetzt worden, da ein Termin in der Berufungsinstanz nicht stattgefunden habe. Schließlich seien die festgesetzten Kosten auch fehlerhaft berechnet.

II. Die sofortige Beschwerde der Streithelferin des Beklagten ist zulässig und begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Rückgabe an das LG zum Zwecke der erneuten Entscheidung über den Kostenfestsetzungsantrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers hinsichtlich des Berufungsrechtszuges.

1. Die sofortige Beschwerde ist gem. §§ 104 Abs. 3 S. 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, 11 Abs. 1 RPflG statthaft und auch im Übrigen zulässig.

a) Insbesondere ist die Streithelferin der Beklagten beschwerdeberechtigt. Zwar ist streitig, ob im Kostenfestsetzungsverfahren eine Streithilfe möglich ist (dagegen z.B. Schultes in MünchKomm/ZPO, 4. Aufl. 2013, § 66 Rz. 2 unter Verweis OLG Karlsruhe, Beschl. v. 25.4.1996 - 11 W 44/96, NJW-RR 1997, 509; LAG München, Beschluss vom 18.9.2008, 10 Ta 204/06, zitiert nach juris; dafür OLG Celle, Beschluss des vom 30.11.2012 - 2 W 306/12, NJW-RR 2013, 446 ff.; Weth, in Musielak, ZPO, 11. Aufl. 2014, § 66 Rz. 3; Herget, in Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 104 Rz. 21 Stichwort "Nebenintervention"; ohne weitere Begründung OLG Hamburg, Beschl. v. 5.3.2012 - 8 W 18/12, zitiert nach juris). Die besseren Gründe sprechen dafür, dass zumindest ein in dem Rechtsstreit beigetretener Streithelfer für die von ihm unterstützte Partei auch im anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren ein Rechtsmittel einlegen kann. Der von der Gegenansicht zitierten Entscheidung des OLG Karlsruhe, die sich mit der Streithilfe im sog. Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 19 BRAGO befasst, lassen sich wegen der dortigen Besonderheiten des Verfahrens keine Argumente gegen eine Anwendbarkeit des § 66 ZPO im Kostenfestsetzungsverfahren des §§ 103 ff. ZPO entnehmen. Insbesondere überzeugt die Erwägung des OLG Celle, dass der gesetzgeberische Zweck der Streitverkündung, nämlich einem Dritten die Einflussnahme auf ein zwischen anderen Parteien anhängiges streitiges Verfahren durch Unterstützung einer Partei dann zu ermöglichen, wenn sich die Entscheidung dieses Verfahrens auf die eigene Rechtsstellung auswirken kann, auch für das auf Zahlung eines Geldbetrages gerichtete Kostenfestsetzungsverfahren zutrifft. Das gilt jedenfalls dann, wenn dieses Kostenfestsetzungsverfahren die Kosten eines vom Streithelfer für die unterstützte Partei eingelegten erfolglosen Berufungsverfahrens betrifft, für das der Streithelfer die Gerichtskosten nach entsprechender Aufforderung durch das Berufungsgericht eingezahlt hat.

b) Die sofortige ...

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