Entscheidungsstichwort (Thema)

Beseitigung von Bäumen und Neubepflanzung im Garten einer Wohnungseigentümergemeinschaft

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Zulässigkeit einer sachlich nicht gebotenen Umgestaltung eines Gartens richtet sich nach § 22 Abs. 1 WEG, wenn eine vorhandene Bepflanzung radikal beseitigt und durch die Neuanlage eine nach Charakter, Erscheinungsbild und Funktion völlig andere Gartenanlage geschaffen wird (hier: Beseitigung von Bäumen).

2. Erfolgt die Beseitigung der Bäume auf Grund eines nicht angefochtenen Mehrheitsbeschlusses der Wohnungseigentümer, ist die auf Grund des Beschlusses durchführte Maßnahme rechtmäßig. Nach der rechtmäßigen Beseitigung ist eine Neubepflanzung grundsätzlich zulässig.

 

Normenkette

WEG § 21 Abs. 3, 5 Nr. 2, §§ 22, 23 Abs. 1, § 25 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Itzehoe (Beschluss vom 03.01.2007; Aktenzeichen 1 T 137/06)

AG Pinneberg (Aktenzeichen 68-II 39/06 WEG)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Verfahrens über die sofortige weitere Beschwerde fallen der Beteiligten zu 1. zur Last.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.

Der Wert des Verfahrens über die sofortige weitere Beschwerde beträgt 3.000 EUR.

 

Gründe

(Abgekürzter Sachverhalt)

Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer der im Rubrum genannten Wohnungseigentumsanlage. Die Teilungserklärung enthält keine Angaben über die Gartengestaltung. Im Jahre 1972 wurden an der südwestlichen Grundstücksgrenze Fichten gepflanzt, die in den folgenden Jahren zu stattlichen Bäumen heranwuchsen. Zu einem aus der Akte nicht näher ersichtlichen Zeitpunkt beschloss die Wohnungseigentümergemeinschaft, die Fichten zu kappen, weil einzelne Wohnungseigentümer sich gegen den durch die inzwischen groß gewordenen Bäume verursachten Schattenwurf ausgesprochen hatten. Nachdem die Bäume zurückgeschnitten worden waren, stellte sich heraus, dass diese durch den Rückschnitt unansehnlich geworden waren. Deshalb beschloss die Wohnungseigentümergemeinschaft zu einem ebenfalls nicht näher bekannten Zeitpunkt, die Fichten ganz zu beseitigen, was dann auch geschah. Am 27.2.2006 fasste die Wohnungseigentümergemeinschaft unter TOP 7 folgenden Beschluss:

"Grundsätzliche Abstimmung über die Pflanzart:

Für Kirschlorbeerhecke mit drei Laubbäumen: 12 Stimmen.

Für Rotbuchenhecke mit drei Laubbäumen: 2 Stimmen.

Für Fichten: 8 Stimmen.

Abstimmung über die Anpflanzungsart:

Es wird der folgende Beschluss gefasst:

Es soll eine Kirschlorbeerhecke gem. Angebot der Fa. Federmann vom 13.2.2006 i.H.v. 6.500 EUR zzgl. MwSt. (Pflanzengröße: 1,25m bis 1,50m) mit drei Laubbäumen, Kosten 360 EUR (Bäume in Absprache des Beirats mit dem Gärtner) zzgl. MwSt., gepflanzt werden ... Dünger für Neubepflanzung EUR 120 zzgl. MwSt.. Kosten aus Rücklage.

24 Zustimmungen, O Enthaltungen, O Gegenstimmen."

Die Beteiligte zu 1. hat die Ungültigerklärung des Beschlusses und darüber hinaus beantragt, stattdessen die Beteiligte zu 2. bzw. den Verwalter zu verpflichten, den ordnungsgemäßen Zustand der südwestlichen Gartenanlage durch Wiederanpflanzung von Omorikas entlang der Grundstücksgrenze umgehend wiederherzustellen. Das AG hat den Antrag der Beteiligten zu 1. auf Ungültigerklärung zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss hat diese sofortige Beschwerde eingelegt. Das LG hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen hat die Beteiligte zu 1. sofortige weitere Beschwerde eingelegt, der die Beteiligte zu 2. entgegengetreten ist.

Die gem. § 45 Abs. 1 WEG statthafte und auch nach den §§ 29, 22 FGG zulässige sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1. ist in der Sache nicht begründet. Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts, §§ 27 FGG, 546 ZPO.

Im Ergebnis zu Recht hat das LG die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des AG, das den Beschlussanfechtungsantrag der Beteiligten zu 1. abschlägig beschieden hatte, zurückgewiesen. Der form- und fristgerecht angebrachte Beschlussanfechtungsantrag der Beteiligten zu 1) (§§ 23 Abs. 4, 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG) ist unbegründet.

Die Formalien des Beschlusses der Beteiligten zu 2. zu Tagesordnungspunkt 7, die sich aus den §§ 23 Abs. 2, 24 Abs. 6, 25 Abs. 3 WEG ergeben, sind eingehalten.

Die Beteiligte zu 2. durfte auch im Wege des Mehrheitsbeschlusses nach den §§ 25 Abs. 1, 23 Abs. 1, 21 Abs. 3, Abs. 5 Nr. 2 WEG über die Neubepflanzung des Grundstücks entscheiden. Der Senat stimmt im Ergebnis mit dem AG und dem LG überein, dass Gegenstand dieses Beschlusses keine bauliche Veränderung i.S.d. § 22 WEG gewesen ist, sondern dass es sich bei der Neubepflanzung des Grundstücks um eine Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung gehandelt hat, über welche die Wohnungseigentümer nach den oben genannten Vorschriften mehrheitlich beschließen konnten.

Nicht beitreten kann der Senat allerdings der Auffassung von AG und LG, soweit diese dahin geht, dass es sich bei der Beseitigung der im Jahre 1972 gepflanzten Fichten nicht um eine bauliche Veränderung des Gr...

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