Entscheidungsstichwort (Thema)

Beitragsbescheid mit Widerrufsvorbehalt. Abfindung gemäß §§ 9, 10 KSchG. Beitragspflicht

 

Orientierungssatz

1. Ein Bescheid, mit dem eine Beitragseinstufung vorgenommen wird, kann mit einem Widerrufsvorbehalt versehen werden.

2. Ob eine Verwaltungsentscheidung unter Widerrufsvorbehalt steht, hat das Gericht durch Auslegung zu ermitteln. Dabei ist der Empfängerhorizont maßgebend. Konnte der durchschnittliche verständige Versicherte aufgrund einer Erklärung davon ausgehen, daß eine Behörde unter bestimmten Voraussetzungen die getroffene Entscheidung aufheben und eine neue fällen wollte, so liegt ein Widerrufsvorbehalt vor.

3. Der Erlaß eines Verwaltungsakts mit Widerrufsvorbehalt ist eine Ermessensangelegenheit. Der Widerrufsvorbehalt führt dazu, daß die Vertrauensschutzgesichtspunkte des § 45 SGB 10 nicht heranzuziehen sind.

4. Wird einem Arbeitnehmer eine Abfindung gemäß §§ 9 und 10 KSchG gezahlt, so handelt es sich dabei nicht um beitragspflichtiges Arbeitsentgelt für die Zeit des fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. Die Abfindung enthält zum Teil eine Abgeltung für den vorzeitig eingetretenen Wegfall des Arbeitsentgelts und zu einem anderen Teil eine Entschädigung für den Verlust sozialer Besitzstände, nämlich des Arbeitsplatzes. Beitragspflichtig in der Krankenversicherung ist nur der Teil der Abfindung, der als Abgeltung für den vorzeitig eingetretenen Wegfall des Arbeitsentgelts anzusehen ist.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1668432

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