Leitsatz (amtlich)
Die Nachentrichtung von Beiträgen nach Maßgabe der Vorschrift des ArVNG Art 2 § 52 ist - bei Vorliegen der sonstigen in dieser Bestimmung geforderten Voraussetzungen auch jenem Versicherten zu gestatten, der vor der Vertreibung pp zwar nicht im Grundbuch eingetragener Eigentümer des elterlichen landwirtschaftlichen Unternehmens gewesen ist, wohl aber als zukünftiger Hofeigentümer nachweislich die Betriebsführung praktisch ausschließlich bestimmt hat. In solchem Falle hat der Versicherte bereits im Vorfeld der absoluten Selbständigkeit gestanden, er ist mit dem elterlichen Unternehmen als eigener Existenzgrundlage schon so eng verbunden gewesen, daß er einem Selbständigen iS des ArVNG Art 2 § 52 gleichzustellen ist.
Nachgehend
Fundstellen
Dokument-Index HI1647073 |
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