Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesetzliche Unfallversicherung. Unfallversicherungsschutz gem § 2 Abs 2 S 1 iVm Abs 1 Nr 1 SGB 7. arbeitnehmerähnliche Tätigkeit. unternehmerähnliche Tätigkeit. Handlungstendenz. eigenwirtschaftliche Tätigkeit. Tierhalterpflicht. Mithilfe. Tierarzt. Festhalten des eigenen Haustieres

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Tierhalter, der sein Haustier bei dessen Behandlung durch die Tierärztin festhält, um dadurch beruhigend auf es einzuwirken und zu einer möglichst stressfreien Behandlung für das Tier beizutragen, wird nicht "wie ein Beschäftigter" in der Praxis der Tierärztin tätig. Er steht nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn er beim Festhalten von seinem eigenen Tier gebissen wird.

 

Orientierungssatz

Diese rechtliche Einordnung wird auch nicht dadurch erschüttert, dass in einigen zivil- bzw arbeitsgerichtlichen Entscheidungen ein Tierhalter, der Aufgaben bei der tierärztlichen Versorgung seines Tieres übernimmt, als ein "Wie-Beschäftigter" iS von § 2 Abs 2 S 1 SGB 7 eingestuft und das Haftungsprivileg des § 104 Abs 1 SGB 7 zu Gunsten des Tierarztes herangezogen wird (Abgrenzung von OLG Oldenburg vom 11.12.2001 - 12 U 105/01 = HVBG-INFO 2002, 1516; Abgrenzung von LArbG Frankfurt vom 14.7.2009 - 13 Sa 2141/08 = UV-Recht Aktuell 2009, 2085). Denn in jenen Entscheidungen ist die Frage der Handlungstendenz, der nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts eine zentrale Bedeutung bei der Prüfung zukommt, ob die Voraussetzungen für eine "Wie-Beschäftigung" iS von § 2 Abs 2 S 1 SGB 7 erfüllt sind, überhaupt nicht angesprochen und auch nicht geprüft worden.

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten und die Berufung des Beigeladenen wird das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 30. Mai 2011 aufgehoben und die Klage der Klägerin abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob ein Unfall des Beigeladenen vom 20. Oktober 2006 ein Arbeitsunfall im unfallversicherungsrechtlichen Sinn ist.

Die Klägerin ist Tierärztin und mit ihrem Unternehmen, einer tierärztlichen Praxis, bei der Beklagten versichert. Sie wird vom Beigeladenen in einem Klageverfahren vor dem Landgericht Hamburg (319 O 182/07) zur Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen einer Bisswunde (und deren Folgen) in Anspruch genommen, die der Beigeladene erlitt, als sein Kater C... am 20. Oktober 2006 von der Klägerin in deren Tierarztpraxis behandelt wurde. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beigeladene selbst seinen Kater aus der mitgeführten Transportbox nahm und auf den Behandlungstisch setzte, oder ob das durch die Klägerin geschah, desgleichen, auf welche Weise und mit welcher Intensität der Beigeladene seinen Kater während der Behandlung festhielt. Bei der beabsichtigten Blutentnahme aus einem Vorderbein des Katers riss C... sich unvermittelt los, drehte sich und biss den Beigeladenen in die rechte Hand.

Die Klägerin bzw. deren Haftpflichtversicherung lehnte eine Entschädigung ab, da aus ihrer Sicht ein Haftungsausschluss nach § 104 Sozialgesetzbuch, Siebtes Buch (SGB VII), vorlag; denn sie hielt das Geschehen für einen Arbeitsunfall.

Nachdem das Landgericht das zivilgerichtliche Klageverfahren gemäß § 108 Abs. 2 SGB VII ausgesetzt hatte, beantragte der Beigeladene, obwohl nach seiner Auffassung die Schadensersatzansprüche gegen die Klägerin zu richten seien, bei der Beklagten, das Geschehen vom 20. Oktober 2006, das zu der Bisswunde geführt hatte, als Arbeitsunfall anzuerkennen.

Jenen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 21. Mai 2007 im Wesentlichen mit der Begründung ab, der Beigeladene habe eigenwirtschaftlich und daher ohne unfallversicherungsrechtlichen Schutz gehandelt, als er von seinem Kater gebissen worden sei.

Dagegen legte der Beigeladene Widerspruch ein. Auch die Klägerin legte gegen jenen Bescheid Widerspruch ein und begründete ihre Rechtsauffassung damit, dass der Beigeladene seine Katze in Assistenz als Ersatz für die anderweitig beschäftigte Tierarzthelferin gehalten habe.

Mit Bescheid vom 8. Februar 2008, gerichtet an den Beigeladenen - zur Post gegeben am 11. Februar 2008 -, wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, Unfallversicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 SGB VII, also Versicherungsschutz im Rahmen des Tätigwerdens wie eine Tierarzthelferin, wäre dann gegeben, wenn es sich um eine ernstliche, dem Unternehmen dienende Tätigkeit handele, die ihrer Art nach sonst von Personen verrichtet werde, die zum Unternehmen in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit stünden. Ferner müsse die Verrichtung dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entsprechen und unter solchen Umständen geleistet werden, dass sie einer Tierarzthelferinnentätigkeit ähnlich sei. Dazu sei ein innerer ursächlicher Zusammenhang mit dem Unternehmen erforderlich. Diese Voraussetzungen lägen im Fall des Beigela...

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