Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialversicherung. Beitragspflicht. Abfindung. Versorgungsanwartschaft einer Unterstützungskasse

 

Orientierungssatz

Eine Abfindung für erworbene Versorgungsanwartschaften einer Unterstützungskasse ist beitragspflichtiges Arbeitsentgelt gemäß § 14 Abs 1 SGB 4.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 25.08.2004; Aktenzeichen B 12 KR 30/03 R)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über einen Anspruch des Klägers auf Erstattung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen für eine im Juli 1997 gezahlte Abfindung.

Der Kläger war bei der Beklagten gegen Krankheit versichert. Er war bis zum 31. Januar 2001 bei der Beigeladenen zu 1) als Busfahrer beschäftigt. Die Beigeladene zu 1) unterhält die Beigeladene zu 2) als Unterstützungskasse. Diese ist ein eingetragener Verein, dessen Zweck die freiwillige Gewährung von Versorgungsleistungen bei Erwerbsunfähigkeit, Berufsunfähigkeit und Alter ist. Die Einkünfte des Vereins bestehen gemäß § 13 Ziffer 1 der Satzung aus freiwilligen Zuwendungen der Beigeladenen zu 1) oder von anderer Seite sowie aus den Erträgnissen des Vereinsvermögens. Gemäß § 13 Ziffer 2 dürfen die Einkünfte und das Vermögen nur für den Vereinszweck verwendet werden. Gemäß § 13 Nr. 5 ist es unzulässig, Mitgliederbeiträge zu erheben. Die Betriebsangehörigen und die Versorgungsempfänger der Beigeladenen zu 1) dürfen zu Leistungen an den Verein nicht herangezogen werden.

Die Beigeladene zu 1) schloss eine Tarifvereinbarung mit der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr vom 23. Dezember 1996 und eine Betriebsvereinbarung mit dem Gesamtbetriebsrat vom 17. Januar 1997. Alle nach dem 31. Dezember 1996 neu eingestellte Mitarbeiter nahmen danach an den Leistungen des Beigeladenen zu 2) nicht mehr teil. Den am 1. Januar 1997 bereits beschäftigten Mitarbeitern bot sie die Möglichkeit an, sich eine Abfindung für die erworbenen Versorgungsanwartschaften auszahlen zu lassen. Dieses Abfindungsangebot nahm der Kläger an. Im Juli 1997 erhielt er von der Beigeladenen zu 2) eine Abfindung in Höhe von 2.206,00 DM. Hiervon wurden Gesamtsozialversicherungsbeiträge mit einem Arbeitnehmeranteil in Höhe von 469,88 DM an die Beklagte abgeführt.

Mit Schreiben vom 26. Juli 2001 beantragte der Kläger die Erstattung dieser Beitragszahlung. Er führte aus, eine wegen Beendigung einer Beschäftigung gezahlte Abfindung werde nicht der früheren versicherungspflichtigen Beschäftigung zugerechnet, sondern stelle eine sonstige Einnahme zum Lebensunterhalt für die Zeit nach dem Ende der Beschäftigung dar. Damit sei sie kein Entgelt im Sinne des § 14 Abs. 1 Sozialgesetzbuch, 4. Buch (SGB IV). Anders als im Steuerrecht, in dem auch Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen steuerpflichtig seien, unterlägen Einnahmen nicht der Beitragspflicht, die kein Arbeitsentgelt seien. Mit Bescheid vom 2. August 2001 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Sie verwies auf ihre Mitteilung an die Beigeladene zu 1) vom 14. April 1997, in welchem sie unter Bezugnahme auf ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 21. Januar 1987 ausgeführt hatte, lohnsteuerpflichtige Kapitalabfindungen unterlägen der Beitragspflicht. Sie seien wie Einmalzahlungen zu behandeln, allerdings bleibe die Kapitalabfindung bei der Berechnung des Jahresarbeitsentgelts unberücksichtigt.

Dagegen legte der Kläger am 20. August 2001 Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 5. Oktober 2001 zurückwies. Sie führte aus, Abfindungen, die wegen der Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses als Entschädigung für den Wegfall künftiger Verdienstmöglichkeiten durch den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt würden, stellten zwar kein Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung dar. Der Kläger habe die Zahlung von der Beigeladenen zu 2) jedoch nicht wegen des Verlustes des Arbeitsplatzes erhalten, sondern als Abfindung für zukünftige Versorgungsansprüche. Es handele sich damit um einmalig gezahltes beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Das Betriebsstättenfinanzamt Kiel-Nord habe am 15. April 1997 mitgeteilt, dass die Zahlung lohnsteuerpflichtig sei.

Gegen die am 18. Oktober 2001 zugestellte Entscheidung hat der Kläger am 12. November 2001 beim Sozialgericht Kiel Klage erhoben. Er hat ausgeführt, Abfindungen seien nur beitragspflichtig, soweit in ihnen verstecktes Arbeitsentgelt enthalten sei. Das Arbeitsentgelt müsse Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung sein. Abfindungen wegen der Beendigung der Beschäftigung seien nicht der früheren versicherungspflichtigen Beschäftigung des Arbeitnehmers zuzurechnen, sondern eine sonstige Einnahme zum Lebensunterhalt für die Zeit nach dem Ende der Beschäftigung. Nur dann, wenn die Abfindung der Zeit der Beschäftigung zugeordnet werden könne, sei sie beitragspflichtig. Anders als im Steuerrecht unterlägen im Sozialversicherungsrecht Einnahmen aus früheren Beschäftigungsverhältnissen nicht der Beitragspflicht, denn es handele sich nicht um Arbeitsentgelt. Seine Abfindungszahlung gelte seine künftigen Ansp...

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