Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. Zahlung von Krankengeld. Verwaltungsakt. Vertrauensschutz. Kostenerstattung. Elektroakupunkturmessung nach Voll

 

Orientierungssatz

1. Die regelmäßige Auszahlung des Krankengeldes nur für einen bestimmten Zeitraum stellt einen Verwaltungsakt dar (vgl BSG vom 16.9.1986 - 3 RK 37/85 = SozR 2200 § 182 Nr 103); durch ihre zeitliche Begrenzung begründet sie jedoch nicht den nach §§ 45/48 SGB 10 erforderlichen Vertrauensschutz.

2. Zur Kostenerstattung einer Elektroakupunkturmessung nach Voll durch die Krankenkasse.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 29.09.1998; Aktenzeichen B 1 KR 36/97 B)

 

Tatbestand

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Klägerin wegen Arbeitsunfähigkeit vom 3. Mai bis 23. Juni 1993 einen Anspruch auf Krankengeld hat und ihr die Kosten einer Elektroakupunkturmessung nach Voll (EAV-Test) sowie der darauf aufbauenden Behandlung zu erstatten sind.

Die am geborene Klägerin war bei der Beklagten mit Unterbrechungen als Pflichtmitglied versichert. Vom 26. Mai 1992 an wurde sie ununterbrochen arbeitsunfähig krank geschrieben. Anläßlich mehrerer Untersuchungen beim am 17. November und 15. Dezember 1992 wies die Klägerin auf eine Amalgamvergiftung hin mit anschließender Entfernung der Amalgamplomben im Juli/August und derzeitiger Entgiftungsbehandlung. Es wurde jeweils insbesondere wegen nervenärztlicher Befunde eine fortbestehende Arbeitsunfähigkeit festgestellt. Als Diagnose wurde eine mögliche larvierte Depression mit zahlreichen Befindungsstörungen sowie eine rezidivierende Lumbalgie angegeben. In einem weiteren Gutachten vom 28. April 1993 kam dann zu dem Ergebnis, daß ab 3. Mai 1993 wieder Arbeitsfähigkeit für einen Arbeitsversuch bestehe. Hierzu führte er aus, die Klägerin sei zwischenzeitlich in der Fachklinik behandelt worden. Die Abschlußdiagnosen dort lauteten: "Multiple Schmerzen und Mißempfindungen ohne faßbares organisches Korrelat. Verdacht auf Psychosomatose. Verdacht auf Haschimoto Thyreoiditis bei euthyreoter Stoffwechsellage. Eine psychologische Untersuchung hatte die Klägerin abgelehnt. Sämtliche Untersuchungen hatten kein organisches Korrelat ergeben." Es sei davon auszugehen, daß die Klägerin, die als Aushilfe mit Reinigungsmaßnahmen in der hiesigen betraut werde, ihre Tätigkeit, die vier Stunden pro Tag bestehe, ab 3. Mai 1993 im Sinne eines Arbeitsversuches wieder aufnehmen könne. Insofern hätten sich nach Rücksprache mit (Hausarzt der Klägerin) keine dieses Vorgehen limitierenden Bedenken ergeben. Ein von der Klägerin vorgelegter Antrag auf Akupunkturbehandlung könne aus nervenärztlicher Sicht nicht befürwortet werden.

Am 12. Mai 1993 meldete sich der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin bei der Beklagten und wies auf eine mögliche chronische Schwermetallbelastung als Ursache für die geklagten Symptome der Klägerin hin. Auf der Meldung befindet sich ein Vermerk, wonach der Prozeßbevollmächtigte sich vorrangig um die Verlängerung der Leistungen bei Arbeitsunfähigkeit bemühe. Mit Bescheid vom 3. Juni 1993 lehnte die medizinische Leistungen zur Rehabilitation mangels Gefährdung der Minderung der Erwerbsfähigkeit ab. Mit Schreiben vom 22. Juni 1993 teilte der die Klägerin behandelnde praktische Arzt der Beklagten mit, entgegen des am 3. Mai 1993 mit dem abgesprochenen Arbeitsversuches bestätige er die weiterhin vorliegende Arbeitsunfähigkeit der Klägerin, weil anläßlich mehrerer Gespräche und Untersuchungen in seiner Praxis eine deutliche Befundverschlechterung zu verzeichnen gewesen sei. Im Vordergrund ständen dabei plötzliche Schwächezustände, die die Patientin zum Hinlegen zwängen. Die bekannten Beschwerden hätten sich wieder verstärkt. Nach einer weiteren Untersuchung am 23. Juni 1993 kam, vom wiederum zu dem Ergebnis, daß Arbeitsunfähigkeit über den 3. Mai 1993 nicht feststellbar sei, weil die Klägerin ihren landwirtschaftlichen Haushalt versorge und das dort geforderte Leistungsvermögen mit einer stundenweise auszuführenden Reinigungstätigkeit identisch sei.

Am 6. Juli 1993 legte der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin einen Bericht von dem Zahnarzt über das Ergebnis einer bioenergetischen Funktionsdiagnose vom 10. Juni 1993 vor, mit dem Ergebnis Metall-Unverträglichkeit, Phosphat-Unverträglichkeit, Pansinusitis und Allergie gegen Palladium, Trim, Dentacolor, Phosphat-Zement, Silberamalgam und Gold. Der Therapievorschlag enthielt u.a. Bioresonanz-Löschtherapie. Der Prozeßbevollmächtigte bezeichnete diesen Test als EAV-Test, für dessen Durchführung es zugegebenermaßen großer Erfahrung bedürfe. Es werde um Kostenübernahme gebeten. Auf Veranlassung der Beklagten erstellte der unter dem 14. Juli 1993 ein erneutes Gutachten. Darin blieb er bei seiner Bewertung der weiterhin bestehenden Arbeitsfähigkeit der Klägerin. Mit Bescheid vom 27. Juli 1993 lehnte die Beklagte der Klägerin gegenüber wegen der nicht anerkannten von verwendeten Diagnostikmethoden eine Übernahme der Kosten ab. Unter dem 31. August 1993 erstellte vom auf Veranlassung d...

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