Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragsarzt. Zulassungsbeschränkung wegen überregionaler Überversorgung. Verfassungsmäßigkeit

 

Orientierungssatz

Die Regelungen der Zulassungsbeschränkung wegen regionaler Überversorgung sind verfassungsgemäß.

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 27.04.2001; Aktenzeichen 1 BvR 1282/99)

BSG (Beschluss vom 09.06.1999; Aktenzeichen B 6 KA 1/99 B)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte zu Recht dem Kläger die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung in einem gesperrten Bezirk verweigert.

Der am 1942 geborene Kläger besitzt seit 1981 die Anerkennung als Arzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe und ist in R/W auf diesem ärztlichen Fachgebiet zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Im Februar 1996 hat er eine Sonderbedarfszulassung als Arzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe in R, K P, Schleswig-Holstein, beantragt und geltend gemacht, dieser Ort, der am Stadtrand der L K liegt, sei nicht ausreichend durch niedergelassene Frauenärzte versorgt. Die Einwohnerzahl des Ortes hätte in der letzten Zeit erheblich zugenommen. Die nächstgelegenen Praxen im Kreis P seien schlecht mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen. Die nächstgelegenen Praxen in K versorgten jeweils 18.000 und 15.000 Einwohner.

Mit Bescheid vom 10. Juli 1996 lehnte der Zulassungsausschuß für Ärzte nach Einholung einer Stellungnahme des Vorsitzenden der Kreisstelle P der Beigeladenen zu 5) den Antrag ab, mit der Begründung, die Planungsbereiche K P und S K seien aufgrund von Versorgungsgraden von 134,9 bzw. 112,2 % wegen Überversorgung im Fachbereich Frauenheilkunde und Geburtshilfe für weitere Zulassungen gesperrt. Auch ein örtlicher Sonderbedarf im Sinne der Nr. 24a der Bedarfsplanungs-Richtlinien-Ärzte vom 9. März 1993 sei nicht gegeben. Sowohl die zwei zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Frauenärzte im nächstgelegenen größeren Ort des K P, der Stadt P als auch die zwei nächstgelegenen Praxen am Stadtrand von K seien durchaus in der Lage, die vertragsärztliche Versorgung auf dem Fachgebiet für R sicherzustellen.

Seinen hiergegen eingelegten Widerspruch begründete der Kläger zum einen damit, daß die Regelung der Zulassungssperren wegen Überversorgung nach § 101 SGB V verfassungswidrig sei, insbesondere weil sie nicht mit Artikel 11 und 12 des Grundgesetzes (GG) vereinbar sei, zum anderen damit, daß in R durchaus ein lokaler Bedarf an der Zulassung eines Arztes für Frauenheilkunde und Geburtshilfe bestehe. In dem lokalen Versorgungsbereich K O, K, R, P sei von einer erheblichen Unterversorgung auszugehen, zumal R und K aufstrebende Gemeinden seien, deren Einwohnerzahl noch steigen werde. In den Ostuferstadtteilen K gebe es vier Kassenärzte für Frauenheilkunde und Geburtshilfe. Betrachte man das K O -- d.h. die Stadtteile K östlich der Förde -- für sich, so sei bereits dort eine erhebliche Unterversorgung festzustellen. Nur das K W sei überversorgt. Das K O sei seit jeher vom W durch eine deutlich unterschiedliche Sozialstruktur getrennt. Das Land und die Stadt hätten in den letzten Jahren größere Anstrengungen unternommen, um dies nachhaltig zu verändern. Diese Bestrebungen zur Verbesserung der Infrastruktur würden durch eine Zulassung des Klägers in R gefördert. Die Fahrzeiten mit öffentlichen Verkehrsmitteln zwischen R und P sowie R und K seien den Patientinnen nicht zuzumuten. Eine Entfernung von 6 km bis zur nächstgelegenen Praxis könne nicht mehr als zumutbar bezeichnet werden, sondern müsse sich das Urteil "unzeitgemäß" gefallenlassen. Zudem sei bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen, daß er, der Kläger, bereits an einem anderen Kassenarztsitz zugelassen sei. Durch seine Zulassung in R werde die Zahl der zugelassenen Frauenärzte nicht erhöht. Demgemäß sei auch in § 24 Abs. 4 der Ärzte-Zulassungsverordnung (Ärzte-ZV) vorgesehen, daß der Antrag eines Vertragsarztes auf Verlegung seines Vertragsarztsitzes zu genehmigen sei, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstünden.

Mit Bescheid vom 12. November 1996 wies der Beklagte den Widerspruch zurück im wesentlichen mit einer die Ausführungen im Bescheid des Zulassungsausschusses zur hinreichenden frauenärztlichen Versorgung des Ortes R vertiefenden Begründung. Mit dieser wurde insbesondere darauf hingewiesen, daß die verkehrsmäßige wirtschaftliche und insgesamt versorgungsmäßige Ausrichtung der Gemeinden K und R ebenso wie der K S E, W und K sich auf die K S richte mit dem Verkehrszentrum K Hauptbahnhof. Dort seien bei einer relativ geringen Einwohnerdichte mindestens acht Frauenärzte niedergelassen und zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Dorthin würden sich überwiegend die Versicherten aus den äußeren Stadtteilen und Vororten wenden, was im übrigen auch für einen großen Teil der Einwohner des K O gelte. Die verkehrsmäßige Verbindung zwischen R und P sowie andererseits R und K mit öffentlichen Verkehrsmitteln, Eisenbahn und Omnibussen sei optimal.

Mit seiner am 9. Dezember 1996 bei dem...

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