Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosenhilfeanspruch. Verfügbarkeit. Student. Widerlegung der Vermutung der versicherungsfreien Beschäftigung

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Widerlegung der Vermutung nach § 120 Abs 2 SGB 3, Studenten einer Hochschule könnten nur versicherungsfreie Beschäftigungen ausüben.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 15.01.2009; Aktenzeichen B 11 AL 111/08 B)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 19. April 2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) für die Zeit eines Studiums des Klägers ab 1. April 2004.

Der … 1964 geborene Kläger studierte vom Wintersemester 1983/84 bis zum Wintersemester 1994/95 Geologie an der Universität H.. Dieses Studium schloss er im Februar 1995 mit dem Diplom ab. Ab Dezember 1995 stand er mit Unterbrechungen im Leistungsbezug der Beklagten. Zuletzt bezog er im Anschluss an die Erschöpfung eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld ab 12. Juni 2003 bis zum 31. März 2004 von der Agentur für Arbeit B. Alhi. Der Kläger ist verheiratet und hat zwei Kinder (geboren 2002 und 2004). Nach seinem Umzug von B. nach F. nahm er zum 1. April 2004 an der Universität F. ein Zusatzstudium mit dem Berufsziel eines Realschullehrers für die Fächer Chemie und Erdkunde auf, weil er hierin angesichts insoweit bestehender Einstellungschancen den einzig dauerhaften Weg aus seiner Arbeitslosigkeit sah. Aufgrund des abgeschlossenen Geologiestudiums wurde er in beiden Fächern jeweils in das 4. Semester eingestuft. Maßgebende Prüfungsordnung ist die Landesverordnung über die Ersten Staatsprüfungen der Lehrkräfte (Prüfungsordnung Lehrkräfte I - POL I) vom 11. September 2003 (GVOBl. Schl.-Holst. S. 440). Im Februar 2005 legte der Kläger erfolgreich die Zwischenprüfung ab; am 22. November 2006 bestand er die Erste Staatsprüfung für die Laufbahn der Realschullehrerinnen oder Realschullehrer und beendete damit das Studium. Inzwischen leistet der Kläger seinen Referendardienst ab.

Am 2. März 2004 beantragte der seinerzeit noch in B. wohnhafte Kläger bei der Agentur für Arbeit B. Südwest die Kostenübernahme für das Zusatzstudium, dessen Dauer er mit zwei Jahren angab. Mit Bescheid vom 18. März 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15. Juni 2004 lehnte die Beklagte den Förderungsantrag mit der Begründung ab, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Weiterbildungskosten und Unterhaltsgeld (Uhg) nach § 77 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) nicht gegeben seien. Die von dem Kläger beabsichtigte Maßnahme entspreche nicht den Zielen der Weiterbildungsförderung, weil es sich um einen berufsqualifizierenden Studiengang handele. Insoweit seien auch die gesetzlichen Anforderungen an förderbare Maßnahmen nach § 85 SGB III nicht erfüllt. Die Ausgabe eines Bildungsgutscheines (§ 77 Abs. 3 SGB III) sei nicht möglich. Die hiergegen am 9. Juli 2004 bei dem Sozialgericht Schleswig erhobene Klage blieb erfolglos (klagabweisendes Urteil des Sozialgerichts vom 9. Februar 2005 [Az.: S 7 AL 163/04], im Berufungsrechtszug bestätigt durch rechtskräftig gewordenes Urteil des erkennenden Senats vom 21. Juli 2006 [Az.: L 3 AL 44/05]).

Einen Antrag des Klägers auf Gewährung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) hatte das Studentenwerk Schleswig-Holstein mit Bescheid vom 22. April 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18. August 2004 mit der Begründung abgelehnt, dass der Kläger seinen Grundanspruch auf Ausbildungsförderung gemäß § 7 Abs. 1 BAföG bereits für sein Studium der Geologie verbraucht habe. Die Förderung einer weiteren Ausbildung sei nur ausnahmsweise unter sehr engen Voraussetzungen möglich, die der Kläger jedoch nicht erfülle. Im Übrigen sei er selbst bei Vorliegen der sonstigen Förderungsvoraussetzungen für eine Förderung der aufgenommenen Ausbildung zu alt (§ 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG). Seine insoweit am 8. September 2004 bei dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht erhobene Klage (Az. 15 A 394/(04) hat der Kläger zurückgenommen, nachdem ein Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe in zwei Instanzen ohne Erfolg geblieben war.

Auf eine Anregung des Kammervorsitzenden des Sozialgerichts in der mündlichen Verhandlung am 9. Februar 2005, über eine freie Förderung des Klägers nach § 10 SGB III nachzudenken, stellte der Kläger einen entsprechenden Förderungsantrag, den die Beklagte mit Bescheid vom 22. September 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 1. November 2005 ablehnte. Zur Begründung führte sie aus, dass eine Förderung des Studiums nach § 10 SGB III in Ausübung des ihr eingeräumten Ermessens nicht möglich sei, zumal die Förderungsvoraussetzungen des § 77 Abs. 1 Nr. 3 SGB III nicht erfüllt seien. Die von dem Kläger ausgewählte Maßnahme und deren Träger seien für die Förderung nicht zugelassen; der Maßnahmeträger sei vielm...

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