rechtskräftig: ja

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Anwalt. Prozesskostenhilfe, abgetrennte Verfahren. Verwaltungsverfahren. Widerspruchsverfahren. einstweiliger Rechtsschutz. Umfang der Angelegenheit. Unbilligkeit. Dieselbe Angelegenheit

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Nr. 1008 VVRVG greift nicht ein, wenn derselbe Anwalt in drei abgetrennten Verfahren im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnet wird.

2. Die Nr. 3103 VVRVG geht als Spezialvorschrift der Nr. 3102 VVRVG vor, wenn der Anwalt im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren tätig gewesen ist.

3. Die Nr. 3103 VVRVG ist auch anwendbar, wenn auf das Verwaltungs- oder Widerspruchsverfahren ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes folgt.

4. Im Rahmen der Nr. 3103 VVRVG sind alle Kriterien des § 14 RVG zu prüfen; die ein Verwaltungs- oder Widerspruchsverfahren erlangten Kenntnisse und getätigten Vorarbeiten sind allerdings schon durch den abgesenkten Gebührenrahmen berücksichtigt.

 

Normenkette

RVG § 14; VVRVG Nrn. 1008, 3102-3103; RVG §§ 7, 15

 

Verfahrensgang

SG Schleswig (Beschluss vom 20.10.2006; Aktenzeichen S 2 SF 31/05 SK)

 

Tenor

Der Beschluss des Sozialgerichts Schleswig vom 20. Oktober 2006 wird geändert.

Dem Beschwerdegegner steht eine Vergütung aus der Landeskasse in Höhe von 354,96 EUR zu.

 

Tatbestand

I.

Umstritten ist die Vergütung des PKH-Anwalts nach vorangegangener Tätigkeit im Widerspruchsverfahren.

Die Mutter und der Stiefvater der Kinder Florian, Miriam und Katharina bildeten eine Bedarfsgemeinschaft. Diese erhielt 2004 einen Leistungsbescheid, den der Beschwerdegegner im Auftrag der Bedarfsgemeinschaft anfocht. In der Sache ging es um die Höhe der Unterkunftskosten und die Anrechenbarkeit von Einkommen des Stiefvaters. Im dazugehörigen Eilverfahren S 3 AS 13/05 ER waren die Kinder zunächst als Antragsteller zu 3) bis 5) bezeichnet. Das Sozialgericht hat die Verfahren der Antragsteller zu 3) bis 5) abgetrennt und unter den Aktenzeichen S 3 AS 33/05 ER, S 3 AS 43/05 ER und S 3 AS 53/05 ER fortgeführt (Beschluss vom 7. März 2005).

Während sich das Verfahren der Antragsteller zu 1) bis 2) unstreitig erledigte, ergingen in den abgetrennten Verfahren am 8. März 2005 drei Beschlüsse, die vorläufige Leistungen an die Kinder in unterschiedlicher Höhe zusprachen. Der Beschwerdegegner war in allen drei Verfahren im Wege der Prozesskostenhilfe (PKH) beigeordnet.

Mit Kostenrechnung vom 17. März 2005 machte der Beschwerdegegner eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VVRVG in Höhe von 250,00 EUR (Mittelgebühr) nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer geltend und zwar für jedes der drei Verfahren. Dem folgte die Kostenbeamtin des Sozialgerichts nicht und setzte für alle drei Verfahren zusammen die Vergütung auf 487,20 EUR fest (Mittelgebühr nach Nr. 3102 in Verbindung mit Nr. 1008 VVRVG – Beschluss vom 15. August 2005).

Wegen dieser Entscheidung haben der Beschwerdegegner und der Beschwerdeführer Erinnerung eingelegt. Der Beschwerdegegner hat auf die Selbstständigkeit der abgetrennten Verfahren hingewiesen; der Beschwerdeführer hat dargelegt, dass eine halbe Mittelgebühr nach Nr. 3103 VVRVG nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer insgesamt also 118,32 EUR für jedes der drei Verfahren angemessen sei.

Mit Beschluss vom 20. Oktober 2006 hat das Sozialgericht die Vergütung auf dreimal 168,20 EUR festgesetzt. Dabei ist es von einer halben Mittelgebühr nach Nr. 3102 VVRVG ausgegangen.

Hiergegen richtet sich die rechtzeitig erhobene Beschwerde des Geschäftsleiters des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts. Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem zuständigen Senat des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts zur Entscheidung vorgelegt. Auf den Inhalt der Akten L 1 B 467/06 SK, S 3 AS 33/05 ER, S 3 AS 43/05 ER und S 3 AS 53/05 ER wird im Übrigen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Zutreffend gehen beide Beteiligte davon aus, dass hier ein Fall der Nr. 1008 VVRVG nicht vorliegt. Diese Bestimmung steht im Zusammenhang mit §§ 7 und 15 RVG und regelt die Vergütung in den Fällen, in denen mehrere Auftraggeber in derselben Angelegenheit den Anwalt beauftragt haben. Der Begriff „in derselben Angelegenheit” wird als dasselbe Verfahren betrachtet. Nachdem die Trennung erfolgt war, waren aber hier drei Verfahren zu betreiben. Dementsprechend sind auch Teilzusprüche in verschiedener Höhe in drei Beschlüssen ergangen. Dass die Sachverhalte weitgehend identisch waren, spielt hierbei keine Rolle.

Die Gebühr nach Nr. 3102 VVRVG ist vorliegend nicht angefallen. Die Nr. 3103 VVRVG ist gegenüber Nr. 3102 VVRVG eine Spezialvorschrift für den Fall, dass der Anwalt bereits im Verwaltungs- oder im Widerspruchsverfahren tätig geworden ist und nun ein „Verfahren vor den Sozialgerichten” betreibt. In dem Fall senkt die Nr. 3103 VVRVG die Rahmengebühr der Nr. 3102 VVRVG ab, weil sich in dem nachfolgenden Verfahren der anwaltliche Aufwand regelmäßig geringer ist. Dass Nr. 3103 VVRVG als Spezialvorschrift der Nr. 3102 VVRVG vorgeht, ergibt sich aus der Gesetzesformu...

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