Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfahrensunterbrechung. Untätigkeitsklage. Kostentragung

 

Orientierungssatz

1. Keine Unterbrechung des Prozesses durch Tod des Klägers.

2. Pflicht der Behörde, die außergerichtlichen Auslagen des Klägers für die Untätigkeitsklage zu tragen.

 

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Sozialgerichts Kiel vom 27. Januar 2003 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Mit Bescheid vom 23. Oktober 2001 bewilligte die Beklagte dem Kläger Übergangsgeld. Hiergegen erhob der Kläger mit Schriftsatz vom 2. November 2001 Widerspruch. Mit Schriftsatz vom 30. Januar 2002 erinnerten seine Prozessbevollmächtigten an die Bearbeitung und wiesen darauf hin, dass sie sich eine Frist bis zum 8. Februar 2002 notiert hätten. Durch Kurzmitteilungsformular vom 4. Februar 2002 teilte die Beklagte daraufhin mit: Es werde in Kürze eine Entscheidung ergehen. Die Vielzahl der entscheidungsreifen Fälle sowie die Berücksichtigung der eingetretenen Rechtsänderungen durch die Einführung des Neunten Buchs des Sozialgesetzbuches (SGB IX) für den Bereich der Rehabilitation seien leider ursächlich für die Laufzeit dieses Verfahrens. Hierfür werde um Verständnis gebeten.

Mit Schriftsatz vom 5. März 2002 erinnerten die Prozessbevollmächtigten des Klägers abermals an die Bearbeitung des Widerspruchs. Sie wiesen darauf hin, dass die Frist für die Erhebung einer Untätigkeitsklage bereits abgelaufen sei und setzten eine letzte Frist bis zum 22. März 2002. Falls der Widerspruchsbescheid bis zu diesem Tage nicht vorliege, werde dem Kläger empfohlen, Untätigkeitsklage einzureichen.

Mit Schriftsatz vom 7. März 2002 teilte die Beklagte daraufhin mit, dass sich der Widerspruchsausschuss der Sache in Kürze annehmen könne und eine Entscheidung treffen werde. Hierüber würden die Prozessbevollmächtigten des Klägers unverzüglich unterrichtet. Es werde noch um Geduld gebeten. Eine Erledigung binnen der gesetzten Frist sei mitunter wegen der angefallenen Vorlaufzeiten zwecks Überprüfung der Rechtslage und Unterrichtung der Mitglieder des Widerspruchsausschusses über den Sachverhalt nicht möglich. Insoweit werde um Verständnis gebeten.

Am 3. April 2002 erhob der Kläger bei dem Sozialgericht Kiel Untätigkeitsklage. Am 11. April 2002 erließ die Beklagte den Widerspruchsbescheid. Daraufhin erklärte der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt und beantragte,

der Beklagten die außergerichtlichen Kosten des Klägers aufzuerlegen.

Die Beklagte erklärte den Rechtsstreit ebenfalls für erledigt und beantragte,

den Kostenantrag des Klägers zurückzuweisen.

Zur Begründung trug sie vor: Die Untätigkeitsklage sei unzulässig, zumindest aber in der Sache unbegründet gewesen. Dem Prozessbevollmächtigten des Klägers sei mehrfach auch unter Nennung der Gründe dargelegt worden, warum über den Widerspruch noch nicht entschieden worden sei. Selbst über die vorrangige Einteilung des Falles in eine Widerspruchsausschusssitzung sei er informiert worden. Widersprüche würden in der Reihenfolge ihrer Entscheidungsreife von den Ausschüssen abgearbeitet. Ort und Zeit der Sitzung würden dabei durch die Abteilung Selbstverwaltung nach Abstimmung mit den Ausschussmitgliedern festgelegt. Aufgrund der hohen Anzahl der Widersprüche sei eine Wartezeit von mehreren Wochen vor Entscheidung des Widerspruchsausschusses selbst bei vorrangig eingeteilten Widersprüchen nicht ungewöhnlich.

Mit Beschluss vom 27. Januar 2003 hat das Sozialgericht der Beklagten die dem Kläger entstandenen außergerichtlichen notwendigen Kosten auferlegt. In den Gründen hat es im Wesentlichen ausgeführt: Das Gericht entscheide nach billigem Ermessen. Hierbei habe es zu berücksichtigen, wer Anlass zur Klagerhebung gegeben habe. Der Kläger habe unter Berücksichtigung des § 88 Abs. 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Untätigkeitsklage zulässig erhoben. Die 3-Monats-Frist des § 88 Abs. 2 SGG sei eingehalten worden. Bei Erledigung einer Untätigkeitsklage nach Ablauf der 3-Monats-Frist müsse in der Regel die Beklagte die außergerichtlichen Kosten des Klägers erstatten. Eine Ausnahme komme im vorliegenden Falle nicht in Betracht. Dies sei nur dann der Fall, wenn die Beklagte zureichende Gründe für die nicht zeitnahe Entscheidung gehabt habe und diese Gründe dem Kläger auch mitgeteilt habe oder sie ihm bekannt gewesen seien. Hier habe die Beklagte auf eine Vielzahl von Verfahren und eine Arbeitsüberlastung infolge der Rechtsänderungen im Rehabilitationsrecht hingewiesen. Jedoch müsse sich die Beklagte organisatorisch so einrichten, dass sie mit Arbeitsüberlastung fertig werde. Individuelle Gründe, die eine zeitnahe Entscheidung verhindert hätten, habe die Beklagte nicht angeführt.

Gegen diesen am 13. Februar 2003 zugestellten Beschluss richtet sich die am 6. März 2003 bei dem Sozialgericht Kiel eingegangene Beschwerde der Beklagten, welcher das Sozialgericht nicht abgeholfen hat.

Die Beklagte trägt vor: Das Sozialgericht gehe rechtsirrig davon aus, dass zureichende Gründe für eine nicht zeitnahe...

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