0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Mit Inkrafttreten des Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) wird der bisherige § 93 mit Wirkung zum 1.1.2018 zu § 176. Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 93 mit Anpassung der Verweisungen infolge der Verschiebung der Paragraphen im Schwerbehindertenrecht in Teil 3.

1 Allgemeines

 

Rz. 1a

Die Vorschrift beschreibt die Aufgabe der betrieblichen Interessenvertretungen zugunsten der schwerbehinderten Menschen.

2 Rechtspraxis

 

Rz. 2

Im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben nach den jeweiligen Rechtsvorschriften ist es auch Aufgabe der betrieblichen Interessenvertretungen, die Eingliederung schwerbehinderter Menschen und sonstiger besonders schutzbedürftiger Personen zu fördern (§ 80 Abs. 1 Nr. 4 des Betriebsverfassungsgesetzes). Diese Aufgabe obliegt den betrieblichen Interessenvertretungen auch nach dieser Vorschrift.

 

Rz. 3

Satz 2 konkretisiert die Aufgaben der betrieblichen Interessenvertretungen. Die Aufgabe der Schwerbehindertenvertretung ist es ausdrücklich, darauf zu achten, dass die dem Arbeitgeber nach den besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen obliegenden Verpflichtungen erfüllt werden. Hierbei handelt es sich um Verpflichtungen, die dem Arbeitgeber nicht gegenüber einzelnen schwerbehinderten Menschen, sondern gegenüber der Gruppe schwerbehinderter Menschen allgemein obliegt. Im Einzelnen handelt es sich bei der Aufzählung um folgende Verpflichtungen:

  • Verpflichtung der Arbeitgeber, auf wenigstens 5 % seiner Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen (§ 154),
  • Verpflichtung der Arbeitgeber zur Beschäftigung besonderer Gruppen schwerbehinderter Menschen (§ 155),
  • Verpflichtung der Arbeitgeber zu prüfen, ob Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen besetzt werden können, Pflicht zur Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung (§ 164),
  • Besondere Pflichten öffentlicher Arbeitgeber (§ 165),
  • Verpflichtung zum Abschluss einer Inklusionsvereinbarung (§ 166),
  • Verpflichtung zur Durchführung von Maßnahmen zur Prävention (§ 167).
 

Rz. 4

Aufgabe der betrieblichen Interessenvertretungen ist es ferner ausdrücklich, auf die Wahl einer Schwerbehindertenvertretung hinzuwirken. Dieses ist nicht in das Ermessen der betrieblichen Interessenvertretungen gestellt, sie sind hierzu verpflichtet, wenn die Voraussetzungen für die Wahl einer Schwerbehindertenvertretung vorliegen (§ 177 Abs. 1).

 

Rz. 5

Diese Verpflichtung wird hauptsächlich die Fälle betreffen, in denen eine Schwerbehindertenvertretung nicht besteht. Dann ist der Betriebs- oder Personalrat (§ 1 Abs. 2, § 19 Abs. 2 der Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen), der Staatsanwaltsrat (§ 23 der Wahlordnung) sowie der Richter- und Präsidialrat (§ 24 Abs. 2 der Wahlordnung) zur Einladung zu einer Wahlversammlung der wahlberechtigten schwerbehinderten Menschen berechtigt. Daneben kann auch das für den Betrieb oder die Dienststelle zuständige Integrationsamt zu einer solchen Versammlung zum Zwecke der Wahl eines Wahlvorstandes einladen (§ 177 Abs. 6 Satz 4).

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