0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) wird mit Wirkung v. 1.1.2005 in Abs. 2 eine sprachliche Anpassung an die neue Bezeichnung der Bundesanstalt für Arbeit vorgenommen.

Mit dem Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen v. 23.4.2004 (BGBl. I S. 606) wird mit Wirkung v. 1.5.2004 Abs. 2 erneut geändert; die Änderung betrifft die Einholung einer Stellungnahme bei der in Abs. 2 genannten Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit. Mit der Änderung entfällt diese Verpflichtung.

Mit Inkrafttreten des Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) wird der bisherige § 87 mit Wirkung zum 1.1.2018 zu § 170.

Mit dem Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften (Art. 23 Nr. 5 des Gesetzes v. 17.7.2017, BGBl. I S. 2541) sind in der ab 1.1.2018 geltenden Fassung des Abs. 1 Satz 1 nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt worden.

1 Allgemeines

 

Rz. 1a

Die Vorschrift regelt das Antragsverfahren.

2 Rechtspraxis

2.1 Antrag auf Zustimmung zur Kündigung

 

Rz. 2

Der Antrag auf Zustimmung der Kündigung ist von dem Arbeitgeber an das für den Betrieb oder die Dienststelle zuständige Integrationsamt zu stellen. Maßgebend ist also nicht das für den Sitz des Arbeitgebers, sondern das für den Sitz des Betriebes oder der Dienststelle dieses Arbeitgebers zuständige Integrationsamt.

 

Rz. 3

Abs. 1 Satz 2 verweist zum Begriff des Betriebes oder der Dienststelle — mit Bedeutung nicht nur für den Geltungsbereich des Kapitels 4 über den Kündigungsschutz, sondern auch für den Geltungsbereich des Schwerbehindertenrechts im Neunten Buch insgesamt — auf das Betriebsverfassungsgesetz und das Personalvertretungsrecht, also das Bundespersonalvertretungsgesetz und die entsprechenden Gesetze in den Ländern.

Auszug

aus dem Betriebsverfassungsgesetz

Zitat

§ 1

(1) In Betrieben mit in der Regel wenigstens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, werden Betriebsräte gewählt. Dies gilt auch für gemeinsame Betriebe mehrerer Unternehmen.

(2) Ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen wird vermutet, wenn

  1. zur Verfolgung arbeitstechnischer Zwecke die Betriebsmittel sowie die Arbeitnehmer von den Unternehmen gemeinsam eingesetzt werden oder
  2. die Spaltung eines Unternehmens zur Folge hat, dass von einem Betrieb ein oder mehrere Betriebsteile einem an der Spaltung beteiligten anderen Unternehmen zugeordnete werden, ohne dass sich dabei die Organisation des betroffenen Betriebes wesentlich ändert.

    ...

§ 4

Betriebsteile, Kleinstbetriebe

(1) Betriebsteile gelten als selbständige Betriebe, wenn sie die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 erfüllen und

  1. räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt oder
  2. durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig sind.

Die Arbeitnehmer eines Betriebsteils, in dem kein eigener Betriebsrat besteht, können mit Stimmenmehrheit beschließen, an der Wahl des Betriebsrats im Hauptbetrieb teilzunehmen; § 3 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. Der Beschluss ist dem Betriebsrat des Hauptbetriebs spätestens zehn Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit mitzuteilen. Für den Widerruf des Beschlusses gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend.

(2) Betriebe, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht erfüllen, sind dem Hauptbetrieb zuzuordnen.

 

Rz. 4

Wird der Antrag auf Zustimmung zur Kündigung nicht an das zuständige Integrationsamt gestellt, sondern beispielsweise an das für den — vom Betriebssitz abweichenden — Sitz des Arbeitgebers zuständige Integrationsamt, so ist der Antrag nicht unwirksam. Vielmehr hat das unzuständige Integrationsamt den Antrag an das zuständige Integrationsamt weiterzuleiten.

Dagegen ist Wirksamkeitsvoraussetzung, dass der Antrag schriftlich (ebenso auch die Kündigung selbst, s. § 623 BGB in der seit dem 1.5.2000 aufgrund des Arbeitsgerichtsbeschleunigungsgesetzes v. 30.3.2000, BGBl. I S. 333, geltenden Fassung) gestellt wird. Der Antrag kann auch elektronisch gestellt werden. Diese Antragsmöglichkeit ist zulässig aufgrund des Gesetzes zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes v. 29.3.2017 (BGBl. I S. 626). Die Rechtsumsetzung erfolgte durch Art. 23 Nr. 5 des Gesetzes v. 17.7.2017 (Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften, BGBl. I S. 2541). Die Erklärung (der Antrag) muss erkennen lassen, dass eine regelnde Entscheidung verlangt wird. Aus dem Antrag müssen also der Wille des Arbeitgebers, Angaben über die von der Kündigungsabsicht betroffenen Person sowie der Zeitpunkt, zu dem die Kündigung beabsichtigt ist, hervorgehen. Das Vorliegen des Antrages ist eine unerlässliche Verfahrensvoraussetzung mit der Folge, dass ein ohne Vorliegen eines wirksamen Antrages eingeleitetes Verwaltungsverfahren an einem schwerwiegenden Verfahrensmangel leidet.

Dass der Antrag in doppelter Ausfertigung - wie noch in der Vorgängervorschrift des § 17 Abs. 1 SchwbG ...

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