Kurzbeschreibung

Muster eines Antrags auf Scheidung der Ehe, verbunden mit dem Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe. Die Beteiligten leben seit einem Jahr getrennt voneinander. Seit 1.1.2022 besteht für Rechtsanwälte eine aktive Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA).

Scheidungsantrag offene streitige Scheidung

Amtsgericht

- Familiengericht -

per beA

  …, den …

Antrag auf Scheidung der Ehe und Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe

des Herrn …,

…, …

- Antragsteller -

Verfahrensbevollmächtigte:

gegen

die Frau …,

…, …

- Antragsgegnerin -

zeigen wir an, dass wir den Antragsteller vertreten. Namens und in Vollmacht des Antragstellers werden wir beantragen:

 

die am … vor dem Standesbeamten des Standesamtes … zur Heiratsregisternummer … geschlossene Ehe der Beteiligten wird geschieden.

Ferner wird beantragt, dem Antragsteller Verfahrenskostenhilfe unter unserer Beiordnung zu bewilligen.

Begründung:

1.

Die Beteiligten haben am … die Ehe miteinander geschlossen. Beweis: beigefügte Heiratsurkunde/Familienstammbuch.

Der Antragsteller ist am … geboren worden, die Antragsgegnerin am … Beide sind deutsche Staatsangehörige.

2.

Aus der Ehe der Beteiligten sind keine Kinder hervorgegangen.

Alternativ

oder

Aus der Ehe der Beteiligten sind die Kinder

…, geboren am …

…, geboren am … und

…, geboren am …

hervorgegangen. Die Beteiligten sind sich einig, dass die gemeinsamen minderjährigen Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt auch zukünftig weiterhin bei dem Antragsteller haben sollen, in dessen Haushalt sie seit der Trennung ihrer Eltern leben.

Alternativ

oder

Aus der Ehe der Beteiligten ist eine gemeinsame Tochter hervorgegangen, … Diese ist bereits volljährig.

3.

Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich nach § 122 Nr. 3 FamFG. Die Beteiligten haben beide ihren gewöhnlichen Aufenthalt in … also im Bezirk des angerufenen Gerichts. Dort war auch ihr letzter gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt.

Alternativ

oder

Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus § 122 Nr. 1 FamFG. Die gemeinsamen minderjährigen Kinder haben mit dem Antragsteller ihren gewöhnlichen Aufenthalt in …, also im Bezirk des angerufenen Gerichts.

Alternativ

oder

Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus § 122 Nr. 3 FamFG. Die Beteiligten haben keinen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt mehr. Sie haben keine gemeinsamen minderjährigen Kinder. Der Antragsteller lebt auch heute noch in der Ehewohnung, wo die Beteiligten ihren letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hatten.

Alternativ

oder

Die Beteiligten hatten ihren letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt in der Wohnung …, im Bezirk des Gerichts. Sie sind beide aus der Ehewohnung ausgezogen. Der Antragsteller wohnt nun unter der im Rubrum angegebenen Adresse, die gleichfalls im Bezirk des angerufenen Gerichts liegt.

Alternativ

oder

Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus § 122 Nr. 4 FamFG. Der im Rubrum angegebene gewöhnliche Wohnsitz der Antragsgegnerin liegt im Bezirk des angerufenen Gerichts.

4.

Der Scheidungsantrag wird auf § 1565 Abs. 1 BGB gestützt. Die Ehe der Beteiligten ist gescheitert. Die eheliche Lebensgemeinschaft besteht nicht mehr.

Die Beteiligten leben seit …, also seit einem Jahr, getrennt voneinander. Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom … hatte der Antragsteller der Antragsgegnerin gegenüber erklärt, er werde von nun an innerhalb der Ehewohnung getrennt von ihr leben.

Beweis: Schreiben vom … Anlage 2

Der Antragsteller ist zur gleichen Zeit in das bis dahin von den Beteiligten als Wohnzimmer genutzte Zimmer gezogen. Die Antragsgegnerin nutzte gemeinsam mit den Kindern die anderen Zimmer. Küche und Bad wurden mangels Alternative von beiden Beteiligten abwechselnd genutzt. Ab diesem Zeitpunkt bereitete der Antragsteller seine Mahlzeiten selbst zu. Auch versorgte er seine Wäsche selbst.

Beweis: Anhörung der Beteiligten im Termin

Am … ist der Antragsteller aus der Ehewohnung ausgezogen.

Beweis: Anhörung der Beteiligten im Termin

Eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft scheidet aus. Der Antragsteller hat sich endgültig entschlossen, die Ehe mit der Antragsgegnerin nicht wieder aufzunehmen.

Beweis: Anhörung der Beteiligten

Eine Regelung gemäß § 133 Abs. 1 Nr. 2 FamFG über die Ehescheidungsfolgen haben die Beteiligten bisher nicht getroffen.

Alternativ

Eine Regelung gemäß § 133 Abs. 1 Nr. 2 FamFG über die Ehescheidungsfolgen haben die Beteiligten getroffen.

5.

Anderweitige Familiensachen im Sinne des § 133 Abs. 1 Nr. 3 FamFG sind zwischen den Beteiligten nicht anhängig.

6.

Der Versorgungsausgleich ist durchzuführen.

Alternativ

oder

Der Versorgungsausgleich ist entsprechend der zwischen den Beteiligten nach § 6 VersAusglG getroffenen Vereinbarung nicht durchzuführen.

Alternativ

oder

Der Versorgungsausgleich ist gemäß § 27 VersAusglG auszuschließen, weil ...

7.

Dem Antragsteller ist Verfahrenskostenhilfe ...

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