Leitsatz

Wird ein Eigentümer in der Eigentümerversammlung vom Verwalter als Querulant bezeichnet, rechtfertigt dies keinen Schmerzensgeldanspruch

 

Normenkette

§ 823 BGB; § 185 StGB

 

Kommentar

Unabhängig von der Frage, ob der beklagte Verwalter den Kläger als "Querulant" in der Eigentümerversammlung bezeichnete oder sich dahin gehend äußerte, "dass sein Verhalten an Querulantentum grenze", ist eine solche Äußerung nicht als so schwerwiegender Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des klagenden Eigentümers zu werten, dass dies eine Entschädigung in Geld wegen des damit verbundenen immateriellen Schadens rechtfertigen würde. Nicht jede – ggf. auch unberechtigte – Kritik im Rahmen einer Diskussion stellt einen so schwerwiegenden, Schmerzensgeld rechtfertigenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Kritisierten dar. Vorliegend war auch das Vorverhalten des Eigentümers zu berücksichtigen. Wer als Eigentümer auf Fragen der Gemeinschaft gezielt Einfluss nehmen will, muss auch das Risiko scharfer – u.U. auch abwertender – Kritik seiner Ziele auf sich nehmen. Bei der Äußerung des Verwalters ging es auch nicht um eine Tatsachenbehauptung, sondern unverkennbar um eine von der subjektiven Wertung und Wahrnehmung abhängige Einschätzung.

Anmerkung

Im Hinblick auf Wahrnehmung eigener berechtigter Interessen muss man wohl auch so manchem gestressten Verwalter/Versammlungsleiter in häufig hektisch verlaufenden Versammlungsdiskussionen das Recht zubilligen, einen bestimmten Eigentümer als "querulatorisch" bezeichnen zu können. Auch Versammlungsleiter werden mitunter eigentümerseits recht scharf angegriffen, nicht selten zu Unrecht.

Interessant ist allerdings, dass das gleiche Gericht mit Urteil vom 6.5.2011 (5 C 119/10) die Äußerung des Verwalters gegenüber einem Eigentümer als "Querulant" sogar als Grund dafür angesehen hat, die Wiederbestellung dieses Verwalters wegen Neutralitätspflichtverletzung zu verneinen. Im dortigen Fall hat allerdings der Verwalter den übrigen Eigentümern überdies angeraten, "sich von diesem Eigentümer zu distanzieren".

 

Link zur Entscheidung

AG Tostedt, Urteil v. 3.4.2012, 5 C 316/11, NZM 2012 S. 840

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