Leitsatz

Bei einer unterbliebenen Widerrufsbelehrung nach dem Haustürwiderrufsgesetz kann ein Schadensersatzanspruch gegen die finanzierende Bank gegeben sein.

 

Sachverhalt

Die Klägerin, eine Bank aus Baden-Württemberg, verlangt die Rückzahlung eines Darlehens, das der Beklagte zum Kauf eines Appartements aufgenommen hat. Dem in Bremen wohnenden Beklagten wurde im Jahr 1992 von einem Anlagenvermittler geraten, zum Zweck der Steuerersparnis ein Appartement in einem sog. Boarding-House in der Nähe von Stuttgart zu erwerben. Nach Abschluss des Kaufvertrags mit dem Bauträger schloss der Beklagte mit der Klägerin einen Darlehensvertrag über 143 000 DM ab, der eine Widerrufsbelehrung nach dem Verbraucherkreditgesetz, nicht aber eine solche nach dem Haustürwiderrufsgesetz (HWiG) enthielt.

Die Pächterin des Boarding-Houses wurde bereits 5 Monate nach Fertigstellung des Gebäudes insolvent. Die Pachteinnahmen aus dem Betrieb des Boarding-Houses blieben erheblich hinter den Erwartungen zurück. Als der Beklagte daraufhin mit der Zahlung seiner Zins- und Tilgungsraten in Verzug geriet, kündigte die Klägerin das Darlehen im Februar 1998. Der Beklagte widerrief im Jahr 2001 seine Darlehensvertragserklärung nach dem HWiG. Der Rechtsstreit war schon einmal Gegenstand eines Urteils des BGH (Urteil v. 27.1.2004, XI ZR 37/03) und wurde auch dem EuGH vorgelegt (Urteil v. 25.10.2005, C-229/04). Der BGH hat das Berufungsurteil des OLG Bremen aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.

Der BGH entschied, dass ein Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss wegen unterbliebener Widerrufsbelehrung nach § 2 HWiG auch dann gegeben sein kann, wenn die Haustürsituation nicht bei Abschluss des Vertrags, sondern nur im Vorfeld bei dessen Anbahnung vorgelegen hat. Der Schadensersatzanspruch setzt jedoch auch voraus, dass der finanzierenden Bank ein Verschulden vorzuwerfen ist und der Kapitalanleger den Darlehensvertrag auch bei einer ordnungsgemäßen Belehrung über sein Widerrufsrecht tatsächlich widerrufen hätte. Dabei gibt es keine Vermutung für die Ausübung des Widerrufsrechts.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 26.02.2008, XI ZR 74/06.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge