0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) wurde die Vorschrift mit Wirkung zum 1.4.2012 von § 58 nach § 94 überführt.

§ 58 ist zum 1.8.2006 durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende v. 20.7.2006 (BGBl. I S. 1706) in das SGB III eingefügt worden. Sie ersetzte die vorherige Fassung des § 58 über die Dauer und die Höhe des Überbrückungsgeldes bei Existenzgründung.

§ 58 Abs. 1 und 2 wurden durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 mit Wirkung zum 28.12.2011 geändert. Durch dasselbe Gesetz wurde die Vorschrift mit Wirkung zum 1.4.2012 neu gefasst. Dadurch wurde die Vorschrift zugleich geschlechtsneutral ausformuliert.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

§ 94 gehört zu den Vorschriften zur Förderung der selbständigen Tätigkeit nach dem SGB III mit einem Gründungszuschuss. Während § 93 insbesondere die Anspruchsvoraussetzungen und Ausschlusstatbestände für den Gründungszuschuss regelt, werden in § 94 die Dauer und die Höhe der Förderung bestimmt. Die Anwendung des § 94 setzt daher den grundsätzlichen Anspruch auf den Gründungszuschuss voraus.

Die Dauer der Förderung als Zuschuss zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst bei mehreren Förderphasen insgesamt maximal 15 Monate. Damit will der Gesetzgeber einerseits für einen ausreichend langen Zeitraum Sicherheit für Existenzgründer bieten, andererseits durch die Begrenzung aber Gewöhnungseffekte vermeiden. Die Höhe der Förderung bleibt im Regelfall während der Zeit, für die ein individueller Gründungszuschuss erbracht wird, gleich. Änderungen der Berechnungsbasis mit Einfluss auf die Höhe des Gründungszuschusses werden nicht berücksichtigt.

Die Förderung wird in 2 Bewilligungsabschnitte (in den Gesetzesmaterialien Phasen genannt) aufgeteilt. Der erste Bewilligungsabschnitt umfasst nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt seit dem 28.12.2011 6 Monate, auch während dieses Zeitraums ist der Gründungszuschuss nunmehr als Ermessensleistung für den Existenzgründer ausgelegt (Abs. 1). Nach Abs. 2 hat die Agentur für Arbeit eine weitere Ermessensentscheidung darüber zu treffen, ob der Gründungszuschuss für weitere 9 Monate geleistet wird. Grundsätzlich geht der Gesetzgeber davon aus, dass der Existenzgründer nach Ablauf des ersten (kürzeren) Bewilligungsabschnitts seine Gründung festigen und sich am Markt behaupten konnte. Eine weitere Förderung dient der sozialen Absicherung. Sie soll nach dem Willen des Gesetzgebers eine intensive Geschäftstätigkeit und hauptberufliche unternehmerische Aktivitäten zugrunde legen. Die Ermessensentscheidung setzt voraus, dass der Existenzgründer seine Geschäftstätigkeit unter Vorlage dafür geeigneter Unterlagen darlegt und daraus keine Zweifel daran erwachsen, dass die Tragfähigkeit der Existenzgründung fortbesteht. Geeignet ist z. B. ein schriftlicher Bericht, in dem der Existenzgründer seine unternehmerische Tätigkeit darstellt und einen Ausblick auf die Entwicklung der nächsten Monate gibt. Geeignete belegende Unterlagen sind Nachweise über Einnahmen und Ausgaben, Auftragseingänge oder Bemühungen zum Erhalt von Aufträgen. Andernfalls kann die Agentur für Arbeit eine erneute Stellungnahme zu dieser Frage von einer fachkundigen Stelle verlangen. Es liegt beim Existenzgründer, durch eigene Darstellung und Nachweise oder durch Vorlage einer entsprechend positiven Stellungnahme die Bewilligung des Gründungszuschusses für weitere 9 Monate herbeizuführen.

Die maximale Förderung mit dem Gründungszuschuss umfasst den 6-fachen Betrag des zuletzt bezogenen monatlichen Arbeitslosengeldes (Alg) zuzüglich eines Gesamtbetrages von 4.500,00 EUR, wenn die Dauer der Förderung 15 Monate umfasst (Abs. 2). Die monatliche Grundförderung beträgt einheitlich in beiden Bewilligungsabschnitten 300,00 EUR. Der Existenzgründer erhält im ersten Bewilligungsabschnitt in jedem Fall einen monatlichen Förderbetrag i. H. d. zuletzt bezogenen Alg zuzüglich eines Gesamtbetrages i. H. v. 1.800,00 EUR, im zweiten Bewilligungsabschnitt insgesamt maximal 2.700,00 EUR, über die gesamten Leistungen hat die Agentur für Arbeit nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Im Gegenzug vermindert sich die Dauer des Anspruchs auf Alg für jeden Tag, den der Gründungszuschuss zur Sicherung des Lebensunterhalts und der sozialen Absicherung geleistet wird, ebenfalls um einen Tag (§ 148 Abs. 1 Nr. 8). Darin sieht der Gesetzgeber eine faire Lastenverteilung zwischen Versichertengemeinschaft und Existenzgründer unter Berücksichtigung des Erfordernisses, dass angesichts der seit Jahren sinkenden Arbeitslosigkeit von rd. 5 Mio. auf rd. 2,5 Mio. Menschen auch die Bundesagentur für Arbeit einen Beitrag zur Haushaltskonsolidierung des Bundes leisten muss. Diese Gesetzesbegründung dürfte allerdings angesichts des jährlichen Haushaltsüberschusses in Milliardenhöhe bei der Bundesagentur für Arbeit nicht mehr tragen. Politisch enthält de...

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