0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2954) mit Wirkung zum 1.4.2012 von § 151 nach § 163 überführt.

§ 151 Abs. 3 wurde mit dem Gesetz zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen v. 6.4.1998 (BGBl. I S. 688) angefügt und wieder aufgehoben durch das 2. SGB III-ÄndG v. 21.7.1999 (BGBl. I S. 1648). § 151 Abs. 2 Nr. 3 wurde mit Wirkung zum 1.1.2001 redaktionell geändert durch Art. 3 Nr. 7 RRG 1999 v. 16.12.1997 (BGBl. I S. 2998) und Art. 1 des Gesetzes zu Korrekturen in der Sozialversicherung v. 19.12.1998 (BGBl. I S. 3843). § 151 Abs. 2 Nr. 3 wurde erneut durch das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit v. 20.12.2000 (BGBl. I S. 1827) geändert. § 151 Abs. 2 Nr. 4 wurde mit Wirkung zum 15.12.2001 durch das Job-AQTIV-Gesetz v. 10.12.2001 (BGBl. I S. 3443) angefügt.

§ 151 Abs. 2 Nr. 1 wurde durch das Erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2002 (BGBl. I S. 4607) ohne Übergangsregelung aufgehoben. § 151 Abs. 1 wurde aufgehoben, Abs. 2 wurde mit Wirkung zum 1.1.2004 redaktionell geändert und mit Wirkung zum 1.1.2005 wurde Abs. 2 Nr. 2 aufgehoben sowie Abs. 2 Nr. 4 geändert durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848). Eine weitere Änderung mit Wirkung zum 8.11.2006 erfuhr § 151 durch die Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407).

Die Vorschrift wurde mit Wirkung zum 1.4.2012 als § 163 neu gefasst. Die bisherigen Nr. 3 und 4 wurden dadurch zu den Nr. 1 und 2.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift enthält Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen.

Seit 2005 betrifft das nur noch Ermächtigungen, um Leistungen der Rente wegen voller Erwerbsminderung gleichzustellen (§ 163 Nr. 3 a. F., jetzt Nr. 1) und um die ehrenamtliche Betätigung von den dabei maßgebenden Erfordernissen der beruflichen Eingliederung abzugrenzen (§ 163 Nr. 4 a. F., jetzt Nr. 2).

Die Ermächtigungen beziehen sich auch auf Regelungen über das Teil-Alg (§ 162).

Mit Wirkung zum 1.4.2012 stellt das Gesetz klar, dass die aufgrund des § 163 zu erlassenden Rechtsverordnungen nicht der Zustimmung des Bundesrates bedürfen. Die Gesetzesbegründung geht hierauf nicht näher ein. Das Gesetz hat die Zustimmung des Bundesrates in der vom Vermittlungsausschuss des Bundestages und des Bundesrates vorgeschlagenen Fassung gefunden. Von daher muss der politische Wille nicht gesondert diskutiert werden.

2 Rechtspraxis

 

Rz. 3

§ 163 Nr. 1 berücksichtigt, dass bestimmte Leistungen nach dem AAÜG nicht in die Rentenversicherung überführt worden sind (Zusatz- und Sonderversorgungssysteme in der ehemaligen DDR), aber gleichwohl ganz oder teilweise zur Vermeidung von Doppelversorgungen beim Arbeitslosengeld (Alg) berücksichtigt werden sollen. Eine Gleichstellung mit den genannten Renten bewirkt das Ruhen des Alg. Erforderlich ist eine Gleichstellung, soweit ansonsten Bezieher von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung benachteiligt würden. Nicht erforderlich ist die Gleichstellung, soweit mit ihr die Bezieher von nicht in die Rentenversicherung überführten Versorgungen durch eine Gleichstellung benachteiligt würden.

 

Rz. 4

Die Ermächtigung erstreckt sich darauf, dass durch die Rechtsverordnung das volle oder teilweise Ruhen des Alg angeordnet werden kann. Damit darf und muss der Verordnungsgeber berücksichtigen, inwieweit eine Doppelversorgung zwingend zu vermeiden ist.

 

Rz. 5

Die gemäß Art. 82 Abs. 1 Nr. 3 AFRG ab 1.1.1998 aufgehobene Verordnung über das Ruhen von Lohnersatzleistungen nach dem AFG bei Zusammentreffen mit Versorgungsleistungen der Versorgungssysteme v. 22.2.1991 ist durch die Verordnung über das Ruhen von Entgeltersatzleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch bei Zusammentreffen mit Versorgungsleistungen der Sonderversorgungssysteme v. 22.12.1997 (BGBl. I S. 3359) i. d. F. des Art. 22 des Gesetzes zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung v. 24.4.2006 (BGBl. I S. 926) ersetzt worden. Damit wurde die Ermächtigung der Nr. 3 ausgefüllt. Die Verordnung wird in der Komm. zu § 156 berücksichtigt. Zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebietes hat das BVerfG entschieden, dass § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG mit dem Grundgesetz vereinbar ist (Beschluss v. 6.7.2010, 1 BvL 9/06, 1 BvL 2/08, NZS 2011 S. 225). Dem Gesetzgeber komme bei der Überführung ein besonders großer Gestaltungsspielraum zu. Das LSG Sachsen hat entschieden, dass die Gleichstellung einer Übergangsrente aus dem Sonderversorgungssystem der Nationalen Volksarmee mit einer Altersrente bzw. einer vergleichbaren Leistung öffentlich-rechtlicher Art nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung, die nach § 156 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 zum teilweisen Ruhen des Anspruchs auf Alg führt, Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG nicht verletzt (LSG Sachsen, Urteil v. 19.1.2006, L 3 AL 115/02, vgl. auch LSG Sachsen, Urteil v. 18.3.2010, L 3 AL 213/07)...

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