Rz. 476

Zum Tatbestand der Sperrzeit wegen Abbruchs einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme gehört ferner nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 auch ein maßnahmewidriges Verhalten des Maßnahmeteilnehmers als Anlass für den Ausschluss aus dieser Maßnahme (BSG, Urteil v. 19.3.1986, 7 RAr 64/85). Ein solches Verhalten liegt auch vor, wenn ein Teilnehmer bei einer Ausbildung zum Sicherheitsfachmann sich bei der Waffenausbildung mit einer Waffe von der Ausbildungsgruppe entfernt (Bay. LSG, Urteil v. 23.9.2010, L 9 AL 161/06). Dabei kann der Teilnehmer entweder vom Maßnahmeträger oder aber von der Agentur für Arbeit aus der Eingliederungsmaßnahme ausgeschlossen worden sein. Fälle fehlender Eignung für die Maßnahme, die sich erst während der Teilnahme herausstellt, werden davon nicht erfasst.

 

Rz. 477

Für die Sperrzeitrelevanz des maßnahmewidrigen Verhaltens und dem dadurch ausgelösten Ausschluss aus der Maßnahme ist nicht erheblich, ob die Kündigung des Vertrages über die berufliche Eingliederungsmaßnahme zwischen dem Maßnahmeträger und dem Teilnehmer formell korrekt ist (vgl. BSG, Beschluss v. 29.3.2004, B 11 AL 220/03 B). Gegen eine derartige Annahme spricht nach dem Beschluss, dass das BSG zu der Parallelregelung in Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Alternative 2 bereits ausdrücklich entschieden hat, dass für den Eintritt der Sperrzeit unerheblich ist, ob der Arbeitgeber die Kündigung formgerecht ausgesprochen hat. In dieser Entscheidung hat das BSG darauf abgestellt, dass der Arbeitslose unabhängig von der Frage der formellen Rechtmäßigkeit der Kündigung jedenfalls durch sein vertragswidriges Verhalten Anlass zur Kündigung gegeben hat. An dessen Stelle tritt bei Eingliederungsmaßnahmen ein maßnahmewidriges Verhalten, das der erfolgreichen (weiteren) Teilnahme an der Maßnahme entgegensteht und deshalb zum Ausschluss führt. Dafür kommt es auf die Störung des geordneten Ablaufs der beruflichen Eingliederungsmaßnahme an.

 

Rz. 478

Die Literatur sei der Auffassung des BSG, dass es unerheblich für das Vorliegen der Sperrzeitvoraussetzungen ist, ob die formellen Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Kündigung eingehalten worden sind, gefolgt. In seinem Urteil v. 25.3.1987 hatte das BSG entschieden, dass in Fällen, in denen der Arbeitgeber eine nach § 626 Abs. 1 BGB gerechtfertigte fristlose Kündigung ausgesprochen hat, für die arbeitsvertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers ursächlich war, der Vergleich der Arbeitsvertragsparteien über die nachträgliche Umwandlung der fristlosen in eine ordentliche betriebsbedingte Kündigung nichts an der Ursächlichkeit des arbeitsvertragswidrigen Verhaltens des Arbeitnehmers für den Eintritt der Arbeitslosigkeit ändert, wenn nach den tatsächlichen Feststellungen keine betriebsbedingten Kündigungsgründe vorliegen (BSG, Urteil v. 25.3.1987, 7 RAr 95/85). Im entschiedenen Verfahren hatte der Arbeitnehmer durch ein vertragswidriges Verhalten Anlass für die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses gegeben. Er war an 2 Tagen nicht pünktlich zur Arbeit erschienen und an 3 Tagen überhaupt nicht, weil er verschlafen hatte. In Anbetracht der Tatsache, dass sein Arbeitsverhältnis erst gut eineinhalb Monate gedauert hatte und er außerdem deswegen ermahnt und auf eine drohende Kündigung hingewiesen worden war, konnte dem Arbeitgeber nach Auffassung des BSG nicht mehr zugemutet werden, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, und zwar auch nicht bis zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm hätte ordentlich gekündigt werden können. Entscheidend ist in Fällen des Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Eintritt von Arbeitslosigkeit wie in Fällen des Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 die nicht beseitigte Arbeitslosigkeit.

 

Rz. 479

Das galt im entschiedenen Verfahren 7 RAr 95/85 auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Kündigungsfrist nach dem Vorbringen des Arbeitnehmers 3 Tage betrug. Der Arbeitgeber konnte im Hinblick auf das bisherige Verhalten des Klägers nicht darauf vertrauen, dass dieser seinen Arbeitsvertrag noch vertragsgemäß erfüllen würde. Danach ist der Arbeitgeber berechtigt gewesen, das Arbeitsverhältnis gemäß § 626 BGB aus wichtigem Grunde zu kündigen. Nur wenn Gründe vorliegen, die es rechtfertigten, eine betriebsbedingte Kündigung anzunehmen, stellt sich nach der Rechtsprechung des BSG die Frage, ob hierdurch der bisherige Kausalzusammenhang weggefallen ist und dadurch möglicherweise zwischen dem Eintritt der Arbeitslosigkeit und der betriebsbedingten Kündigung kein ursächlicher Zusammenhang mehr besteht.

 

Rz. 480

Als schuldhaft maßnahmewidrig ist ein Verhalten anzusehen, das keine erfolgreiche weitere Teilnahme an der beruflichen Weiterbildungsmaßnahme mehr erwarten lässt, dem Arbeitslosen subjektiv vorgeworfen werden kann und der Ausschluss vorhersehbar war (BSG, Urteil v. 16.9.1999, B 7 AL 32/98 R). Das ist z. B. der Fall, wenn der Teilnehmer häufig fehlt, den vermittelten Unterrichtsstoff nicht aufnimmt, weil er sich mit privaten Angelegenheiten beschäftigt oder den Unterricht nachhaltig stört, sodass auch andere Teilnehmer von den Folgen diese...

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