Rz. 2

Die Vorschrift definiert den für die Leistungsbemessung maßgeblichen Bemessungszeitraum. Das ist der Zeitraum, aus dem Entgeltkomponenten für die Berechnung des Arbeitslosengeldes (Alg) festzustellen sind. Dieser muss einem Bemessungsrahmen entnommen werden, der sozusagen die Grenzen für den Regelfall und für den Ausnahmefall bestimmt, innerhalb derer bemessungsrelevante Zeiten liegen dürfen. Die Vorschrift selbst regelt aber allein die Zeitkomponente für die Bemessung.

Abs. 1 definiert den Regelfall für die Ermittlung eines Bemessungszeitraumes. Es ist ein Rahmenzeitraum von einem Jahr festzustellen, aus dem überhaupt Entgeltkomponenten zur Berechnung des Alg entnommen werden dürfen (Bemessungsrahmen im Regelfall). Der Umfang des Bemessungsrahmens wird großzügiger bestimmt, soweit es dem Gesetzgeber darauf ankommt, Entgeltschwankungen durch spezifische Lebenslagen auszugleichen. Daneben können schon durch den Regelrahmen von einem Jahr die auf Jahresbasis angelegten Flexibilisierungen der Arbeitszeit besser berücksichtigt werden.

Abs. 1 Satz 2 legt das Ende des Bemessungsrahmens konkret fest und ermöglicht damit im Verwaltungsvollzug eine einfache Feststellung des Bemessungsrahmens. Relevant ist der jüngste versicherungspflichtige Beschäftigungstag vor der Entstehung des Anspruchs auf Alg. Damit knüpft der Gesetzgeber die Bemessung des Alg dicht an die jüngsten versicherungspflichtigen Zeiten mit Erzielung von Entgelt aus Beschäftigung. Der Beginn des Bemessungsrahmens ergibt sich allein durch Rückrechnung vom Ende des Bemessungsrahmens aus.

Der Bemessungszeitraum selbst umfasst die Entgeltabrechnungszeiträume aus Beschäftigungen nach § 25 Abs. 1 Satz 1 und außerbetriebliche Berufsausbildungen nach § 25 Abs. 1 Satz 2 im Bemessungsrahmen, die beim jeweiligen Ausscheiden aus versicherungspflichtigen Beschäftigungen abgerechnet waren. Andere Versicherungspflichtzeiten sowie Zeiten einer unwiderruflichen Freistellung bleiben unberücksichtigt.

Abs. 2 bestimmt Beschäftigungszeiten, die nicht in den Bemessungszeitraum eingehen, obwohl sie grundsätzlich von Abs. 1 erfasst werden. Bei diesen Zeiten handelt es sich um Versicherungspflichtzeiten, die sich mindernd auf die Bemessung des Alg auswirken würden, insbesondere, weil sie sich nicht an einem Vollzeitentgelt orientieren (z. B., weil das Arbeitsentgelt wegen Teilzeitarbeit gemindert war oder die Versicherungspflicht wie bei Jugendfreiwilligendiensten bzw. Bundesfreiwilligendiensten als Fördertatbestand einzustufen ist) bzw. als Sozialleistung lediglich einen bestimmten Prozentsatz davon betragen. Die damit verbundene Zielsetzung, auch die Bemessung zu vereinfachen, wird nur teilweise erreicht. Es erfordert z. T. großen Aufwand, um die Tatbestandsmerkmale festzustellen und damit die vom Arbeitslosen zurückgelegte Zeit anschließend außer Betracht zu lassen. Der in Abs. 1 definierte Bemessungsrahmen bleibt nach dem Aufbau der Vorschrift zunächst unberührt. Auf diese Problematik kommt der Gesetzgeber erst in Abs. 3 für Fälle zurück, in denen aus seiner Sicht eine realitätsgerechte, repräsentative Bemessung nicht mehr erreicht wird. Würde die Berücksichtigung von Zeiten nach Abs. 2 zu einer für den Arbeitslosen günstigeren Bemessung des Alg führen, sind diese Zeiten zu berücksichtigen.

Abs. 2 erfasst im Grundsatz 2 Gruppen: Beschäftigungs- bzw. Teilnahmezeiten im freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr oder als Bundesfreiwilligendienst sowie Beschäftigungszeiten in bestimmter Teilzeitform (insbesondere Nr. 2 und 5 oder wegen Pflege nach Nr. 4) einerseits und Zeiten des Bezuges bestimmter Sozialleistungen (insbesondere Nr. 1 und 3) andererseits. Darin sind auch Sachverhalte enthalten, in denen Beschäftigungszeiten zeitgleich mit dem Bezug von Sozialleistungen zurückgelegt werden. Seit 2007 werden auch Zeiten des Bezuges von Elterngeld von der Regelung erfasst. Durch das Gesetz zur Vereinbarkeit von Pflege und Beruf v. 6.12.2011 (BGBl. I S. 2564) sind in Abs. 2 Satz 1 Nr. 3a (seit 1.4.2012 Nr. 4) mit Wirkung vom 1.1.2012 die Zeiten einer Familienpflegezeit oder Nachpflegephase nach dem Familienpflegezeitgesetz aufgenommen worden. Durch die Neuregelung wird es Familien und Angehörigen von Pflegebedürftigen erleichtert, die Pflegebedürftigen zu Hause durch ambulante Dienste zu versorgen. Damit sollen die Schwierigkeiten besser überwunden werden, die sich aus der Ausübung der Pflegeaufgabe selbst und der zeitgleichen Erwerbstätigkeit ergeben. Arbeitgeber können eine Entgeltaufstockung ihrer Beschäftigten um die Hälfte der Differenz zwischen dem bisherigen Arbeitsentgelt und dem sich durch Arbeitszeitreduzierung ergebenden geringeren Arbeitsentgelt zinsfrei beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben refinanzieren. Für Arbeitslose, deren Alg ganz oder teilweise nach dem erzielten Entgelt aus Familienpflegezeit bemessen werden müsste, bleiben die Zeiten mit gemindertem Arbeitsentgelt aufgrund der Familienpflege oder Nachpflegephase im Bemessungszeitrau...

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