Rz. 2

§ 128 erweitert die Kostenübernahme des § 127 bei den besonderen Leistungen. Die Vorschrift regelt für auswärtig untergebrachte Menschen mit Behinderungen, die besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten (§§ 117 ff.), eine ergänzende Kostenerstattung für eine im Einzelfall notwendige weitere Unterkunft und Verpflegung. Der bisherige in § 128 geregelt Pauschalbetrag ist entfallen und wird durch eine Verweisung auf § 86 ersetzt. Dadurch wird nach dem Willen des Gesetzgebers eine Vereinfachung und Gleichbehandlung zwischen allgemeinen und besonderen Maßnahmen erzielt. Zudem war die bisherige Pauschale in Höhe von monatlich 269,00 EUR wegen der allgemeinen Preissteigerung nicht mehr bedarfsdeckend. Im Ergebnis hat der Gesetzgeber die Förderung umfangreich erhöht, der monatliche maximale Förderbetrag liegt nun bei 588,00 EUR. Erhöht sich der Betrag in § 86, erfolgt eine gleichberechtigte Anpassung bei den besonderen Leistungen für Menschen mit Behinderungen.

Die Norm beinhaltet einen Ausschluss für Menschen mit Behinderungen, die in einem Wohnheim, einem Internat oder einer besonderen Einrichtung für Menschen mit Behinderungen mit voller Verpflegung auswärtig untergebracht sind. Der bis zum 31.7.2019 gültige Ausschluss bei einer Unterbringung beim Ausbildenden (Arbeitgeber) ist zum 1.8.2019 entfallen.

Ein systematischer Zusammenhang besteht zu den Regelungen der §§ 123 Nr. 3, 124 Nr. 3, die eine Anwendung des § 128 nur noch in bestimmten Fällen vorsehen.

Die Norm sieht weiterhin für Sonderfälle die Übernahme von behinderungsbedingten Mehraufwendungen im Zusammenhang mit einer auswärtigen anderweitigen Unterbringung während der Teilnahme an einer Leistung/Maßnahme der besonderen Leistungen vor.

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