Die Nutzungsbezeichnung der einzelnen Bereiche des Wohnungseigentums in der Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung sowie im Aufteilungsplan stellt eine Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter dar. Ist eine derartige Vereinbarung wirksam getroffen worden, bindet sie die Mitglieder der Eigentümergemeinschaft. Wird das Sonder- oder Teileigentum entgegen der Zweckbestimmung gemäß der Teilungserklärung oder Gemeinschaftsordnung bestimmungswidrig genutzt, besteht für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ein Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 BGB, § 14 Abs. 1 Nr. 1 WEG.
Auch jeder konkret in seinem Sondereigentum gestörte Wohnungseigentümer hat einen entsprechenden Unterlassungsanspruch aus § 1004 BGB, § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG.[1]
Unterlassungsanspruch auch gegen Mieter
Unterlassungsansprüche bestehen auch gegen den Mieter einer Sondereigentumseinheit im Fall einer Nutzung, die der in der Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung für diese Einheit getroffenen Zweckbestimmung widerspricht.[2]
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