(1) Zuständig für die Annahme der Datenträger ist das Bundesamt für Finanzen.

 

(2) 1Stellt das Bundesamt für Finanzen Mängel fest, die eine ordnungsmäßige Übernahme der Daten beeinträchtigen, so kann es die Übernahme der Daten ganz oder teilweise ablehnen. 2Der Sammelantragsteller und der Absender sind vom Bundesamt für Finanzen über die festgestellten Mängel und über den Stand der Verarbeitung unverzüglich schriftlich zu unterrichten. 3Das Bundesamt für Finanzen kann dem Sammelantragsteller und dem Absender eine angemessene Frist zur Wiederholung der Datenübermittlung setzen.

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