§§ 1 - 3 Teil 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anwendungs- und Geltungsbereich (zu § 2 WHG)

 

(1)[1] Dieses Gesetz gilt für die in § 2 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBI. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBI. I S. 3901) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bezeichneten Gewässer und für das nicht aus Quellen wild abfließende Wasser.

Bis 19.02.2022:

(1) Dieses Gesetz gilt für die in § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (WasserhaushaltsgesetzWHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 734, 741) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bezeichneten Gewässer und für das nicht aus Quellen wild abfließende Wasser.

 

(2) 1Die für Gewässer geltenden Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und dieses Gesetzes sind nicht anzuwenden auf

 

1.

Gräben, die ausschließlich ein Grundstück eines einzigen Eigentümers bewässern oder entwässern,

 

2.

Straßenseitengräben und Entwässerungsanlagen als Bestandteile von Straßen sowie Entwässerungsanlagen von sonstigen Verkehrsbauwerken,

 

3.

Grundstücke, die zur Fischzucht oder Fischhaltung oder zu anderen nicht wasserwirtschaftlichen Zwecken mit Wasser bespannt werden und mit einem Gewässer nicht oder nur künstlich verbunden sind, und

 

4.

kleine Fließgewässer bis zu einer Länge von 500 m von der Quelle bis zur Mündung.

2Das gilt nur für Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung. 3Die §§ 89 und 90 WHG bleiben unberührt.

 

(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten in Ergänzung oder Abweichung des Wasserhaushaltsgesetzes in der jeweils maßgebenden Fassung.

[1] Abs. 1 geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie EU 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen. Anzuwenden ab 20.02.2022.

§ 2 Begriffsbestimmungen (zu § 3 WHG)

 

(1) 1Fließende Gewässer sind natürliche Gewässer, wenn sie in natürlichen Betten fließen. 2Sie sind künstliche Gewässer, wenn sie in künstlichen Betten fließen. 3Ein natürliches Gewässer verliert diese Eigenschaft nicht durch eine künstliche Veränderung.

 

(2) Wild abfließendes Wasser ist das auf einem Grundstück entspringende oder sich natürlich sammelnde Wasser, das außerhalb eines Bettes dem natürlichen Gefälle folgend abfließt.

 

(3) 1Stehende Gewässer sind oberirdische Wasseransammlungen, in denen sich das Wasser, das oberirdisch oder unterirdisch zufließt, angesammelt hat und keine Fließbewegung erkennen lässt. 2Zu den stehenden Gewässern gehören auch Tagebaurestgewässer.

 

(4) Quelle ist der natürliche, an einer bestimmten, örtlich begrenzten Stelle nicht nur vorübergehend erfolgende Austritt von Grundwasser.

§ 3 Gewässereigentum, Eigentumsgrenzen und Duldungspflichten (zu § 4 WHG)

 

(1) Eigentum an oberirdischen Gewässern, das bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestand, bleibt aufrechterhalten.

 

(2) 1Das Eigentum an einem oberirdischen Gewässer beschränkt sich auf das Gewässerbett. 2Das Gewässerbett wird zum Ufer durch die Uferlinie im Sinne von § 23 abgegrenzt. 3Absperrbauwerke von Anlagen im Sinne des § 67 Abs. 1 gehören zum Gewässerbett.

 

(3) 1Die Eigentumsgrenzen an einem oberirdischen Gewässer bestimmen sich nach dem Liegenschaftskataster. 2Veränderungen des oberirdischen Gewässers haben keine Auswirkungen auf das Eigentum.

 

(4) 1Für die erstmalige Feststellung der Eigentumsgrenzen im Verlauf eines oberirdischen Gewässers oder seiner Ufer, für das bisher kein selbstständiges Grundstück gebildet wurde, sind die tatsächlichen Verhältnisse am 26. Juni 1998 maßgeblich. 2Die Eigentumsgrenzen am Gewässerbett bestimmen sich wie folgt:

 

1.

für gegenüberliegende Grundstücke durch eine Linie, die in der Mitte des oberirdischen Gewässers bei Mittelwasserstand verläuft,

 

2.

für nebeneinanderliegende Grundstücke durch eine vom Schnittpunkt ihrer Grenze mit der Uferlinie senkrecht auf die vorbezeichnete Mittellinie zu ziehende Linie,

 

3.

für auf der anderen Seite des oberirdischen Gewässers sich fortsetzende Grundstücke eines Eigentümers durch die Verbindungslinie der beiderseitigen Grundstücksgrenzen,

 

4.

für Gewässergrundstücke durch die Uferlinie.

3Lassen sich die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse am 26. Juni 1998 nicht feststellen, so sind die Regelungen des § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das amtliche Vermessungswesen und das Liegenschaftskataster im Freistaat Sachsen (Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz – SächsVermKatG) vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 148), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 134, 140) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend anzuwenden. 4§ 124 bleibt unberührt.

 

(5) 1Die Feststellung nach Absatz 4 erfolgt von Amts wegen oder auf Antrag des Eigentümers eines Ufergrundstücks. 2Im Übrigen sind für das Verfahren und die Zuständigkeit die Regelungen des Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes über die Grenzbestimmung entsprechend anzuwenden.

 

(6) Die Duldung gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 WHG erfolgt unentgeltlich.

 

(7) Es ist der freie Zugang zu oberirdischen Gewässern sowie Quellen zur Erholung zu ermö...

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