[Ohne Titel]
§§ 1 - 4 Erster Teil Einleitende Bestimmungen
§ 1 Verweise auf das Wasserhaushaltsgesetz
(1) Soweit in den nachfolgenden Vorschriften auf das Wasserhaushaltsgesetz verwiesen wird, beziehen sich diese Verweise auf das Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986, 2999), mit Ausnahme der Verweise in den §§ 42a, 42b, 46 Abs. 3 Satz 1, § 48 Abs. 1 Satz 1, den §§ 50, 59, 69, 70 Abs. 1 Nr. 5, § 91 Abs. 5 Satz 3, den §§ 99b bis 100a, 115 Abs. 1 Satz 2, § 130 Abs. 1 Satz 1 sowie § 135 Abs. 1 Nr. 5a und 21.
(2) Die Verweise auf das Wasserhaushaltsgesetz in den §§ 42a, 42b, 46 Abs. 3 Satz 1, § 48 Abs. 1 Satz 1, den §§ 50, 59, 69, 70 Abs. 1 Nr. 5, § 91 Abs. 5 Satz 3, den §§ 99b bis 100a, 115 Abs. 1 Satz 2, § 130 Abs. 1 Satz 1 sowie § 135 Abs. 1 Nr. 5a und 21 beziehen sich auf das Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), in der jeweils geltenden Fassung.
§ 1a Sachlicher Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt
1. |
für folgende Gewässer:
a) |
oberirdische Gewässer, |
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2. |
für das nicht aus Quellen wild abfließende Wasser. |
(2) 1Die für Gewässer geltenden Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes, in der jeweils geltenden Fassung, sowie dieses Gesetz sind nicht anzuwenden auf
1. |
Gräben, die ausschließlich ein Grundstück eines einzigen Eigentümers bewässern oder entwässern, |
2. |
Straßenentwässerungsgräben als Bestandteile von Straßen, |
3. |
Grundstücke, die zur Fischzucht oder Fischhaltung oder zu anderen nicht wasserwirtschaftlichen Zwecken mit Wasser bespannt werden und mit einem Gewässer nicht oder nur künstlich verbunden sind. |
2Das gilt nur für Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung. 3§ 22 WHG bleibt unberührt.
§ 2 Begriffsbestimmungen für die Gewässer
(1) 1Fließende Gewässer sind natürliche Gewässer, wenn sie in natürlichen Betten fließen. 2Sie sind künstliche Gewässer, wenn sie in künstlichen Betten fließen. 3Ein natürliches Gewässer verliert diese Eigenschaft nicht durch eine künstliche Veränderung. 4Zu den fließenden Gewässern gehören auch ihre Quellen sowie die unterirdischen und die aufgestauten Strecken.
(2) Wild abfließendes Wasser ist das auf einem Grundstück entspringende oder sich natürlich sammelnde Wasser, das außerhalb eines Bettes dem natürlichen Gefälle folgend abfließt.
(3) 1Stehende Gewässer sind oberirdische Wasseransammlungen, in denen sich das Wasser, das oberirdisch oder unterirdisch zufließt, angesammelt hat und keine Fließbewegung erkennen lässt. 2Zu den stehenden Gewässern gehören auch Tagebaurestgewässer.
(4) Quelle ist der natürliche, an einer bestimmten, örtlich begrenzten Stelle nicht nur vorübergehend erfolgende Austritt von Grundwasser.
§ 3 Grundsätze
(1) 1Im Interesse der Allgemeinheit und zum Wohle des Einzelnen ist die Lebensgrundlage Wasser nach dem Grundsatz der Vorsorge zu schützen, insbesondere in seinen natürlichen Eigenschaften zu erhalten und zu sichern. 2Die Erhaltung und die Wiederherstellung der ökologischen Funktionen der Gewässer sind vorrangig zu berücksichtigen.
(2) Das Wohl der Allgemeinheit verlangt insbesondere, dass
1. |
nutzbares Wasser in ausreichender Menge und erforderlicher Beschaffenheit zur Verfügung gestellt und die öffentliche Wasserversorgung nicht gefährdet wird, |
2. |
die Gewässer vor Verunreinigungen geschützt werden, |
3. |
ein naturnaher Zustand der Gewässer gesichert und nach Möglichkeit wiederhergestellt wird, |
4. |
das Selbstreinigungsvermögen der Gewässer gesichert und das Wasserrückhaltevermögen nach Möglichkeit wiederhergestellt und verbessert werden, |
5. |
Hochwasserschäden und schädliches Abschwemmen von Boden verhütet werden, |
6. |
die Bedeutung der Gewässer und ihrer Uferbereiche als Lebensstätte für Pflanzen und Tiere, ihre Vernetzungsfunktion und ihre Bedeutung für das Bild der Landschaft berücksichtigt werden, |
7. |
landwirtschaftlich und an... |