Entscheidungsstichwort (Thema)

Kostenübernahme nach dem BSHG

 

Verfahrensgang

VG Leipzig (Urteil vom 11.06.1998; Aktenzeichen 2 K 1733/95)

 

Tenor

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 11. Juni 1998 – 2 K 1733/95 – wird abgeändert und die Klage der Kläger abgewiesen, soweit mit ihr die Verpflichtung des Beklagten begehrt wird, die Unterbringungskosten für die Zeit vom März 1995 bis November 1995 über den monatlichen Betrag i.H. von 1.870,07 DM hinaus in der tatsächlich entstandenen Höhe zu übernehmen.

Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht tragen die Kläger als Gesamtschuldner zu 1/3 und im übrigen der Beklagte. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Beklagte wendet sich gegen seine Verpflichtung zur Übernahme der tatsächlich angefallenen Kosten für die Unterbringung des zwischenzeitlich verstorbenen Herrn … im Alten- und Pflegeheim Senioren-Residenz N. GmbH – Alten- und Pflegeheim N. – für die Zeit von März 1995 bis einschließlich November 1995.

Der im Jahre 1946 geborene Herr … litt an Morbus-Down, war zu 100% schwerbehindert und dauernd betreuungsbedürftig. Am 25.10.1994 zog er mit seiner im Jahre 1911 geborenen Mutter in das Alten- und Pflegeheim N. in Niedersachsen um. Bis dahin lebte er zusammen mit seiner ihn betreuenden Mutter in einer eigenen Wohnung in A. Dort besuchte er seit 1970 eine Werkstatt für Behinderte. Die dabei anfallenden Betreuungskosten trug ab dem 1.1.1991 das Sächsische Landesamt für Sozialhilfe und ab dem 1.1.1993 der Beklagte als Hilfe zur Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft im Rahmen der Eingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz.

Mit am 2.3.1995 bei dem Beklagten eingehenden Schreiben beantragte Herr … die Übernahme seiner ungedeckten Unterbringungskosten im Alten- und Pflegeheim N.. Hierzu teilte seine Schwester, die Klägerin zu 2, mit Schreiben vom 25.3.1995 mit, dass dessen Ersparnisse aufgebraucht seien. Seit April 1995 deckten seine Einkünfte in Gestalt einer Erwerbsunfähigkeitsrente von monatlich 649,45 DM nebst einem freiwilligen Zuschuss seines Bruders von monatlich 450,– DM die Unterbringungskosten nicht mehr.

Mit Bescheid vom 18.4.1995 lehnte der Beklagte eine Kostenübernahme ab. Hierzu vertrat er die Auffassung, die Unterbringung im Alten- und Pflegeheim N. sei im Vergleich mit dem Feierabendheim „A.” in A. mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden. Gegen diesen Bescheid legte Herr am 18.5.1995 Widerspruch ein.

Mit Schreiben vom 13.6.1995 kündigte das Alten- und Pflegeheim N den mit Herrn geschlossenen Heimvertrag wegen ausstehender Unterkunftskosten i.H. von 10.727,20 DM fristlos.

Mit Beschluss vom 18.8.1995 bestellte das Amtsgericht E. anstelle der in A.-B. wohnhaften Klägerin zu 4 die in N. wohnhafte Klägerin zu 2 zur neuen Betreuerin des Herrn …. Einen ihr zugewiesenen Aufgabenkreis nennt der Beschluss nicht und ordnet auch keinen Einwilligungsvorbehalt an.

Auf den vom Verwaltungsgericht Hannover verwiesenen Antrag des Herrn …, verpflichtete das Verwaltungsgericht Leipzig den Beklagten mit Beschluss vom 28.7.1995 – 2 K 943/95 –, dessen Unterkunftskosten im Alten- und Pflegeheim N. für den Monat Juli 1995 i.H. von 2.601,60 DM vorläufig zu übernehmen. Ausweislich seines Schreibens vom 3.8.1995 überwies der Beklagte hierauf – ohne Anerkennung einer Rechtspflicht – die Heimkosten für die Monate Juli und August 1995 i.H.v. jeweils 2.601,60 DM.

Auf die Beschwerde des Beklagten setzte das Sächsische Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 11.9.1995 – 2 S 384/95 – den vom Beklagten zu tragenden Betrag auf 1.870,07 DM fest. Dies begründete es mit der Auffassung, dass die bei einer stationären Unterbringung im Feierabendheim „A” in A. entstehenden Kosten als angemessene Pflegekosten zu übernehmen seien. Einem weitergehenden Anspruch stünden hingegen die sozialhilferechtlichen Maßgaberegelungen des Einigungsvertrages entgegen.

Mit Bescheid vom 18.10.1995 übernahm der Beklagte vorläufig die ab dem 1.7.1995 bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides entstehenden Unterkunftskosten i.H. von 1.870,07 DM. Über den hiergegen am 7.11.1995 eingelegten Widerspruch des Herrn … ist noch nicht entschieden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 6.11.1995 wies der Beklagte den Widerspruch des Herrn gegen den Bescheid vom 18.4.1995 zurück und stellte seine Zahlungen zum 30.11. 1995 ein.

Auf die hiergegen am 4.12.1995 erhobene Klage verpflichtete das Verwaltungsgericht Leipzig den Beklagten mit Urteil vom 11.6.1998 – 2 K 1733/95 – für die Zeit ab März 1995 bis einschließlich November 1995 zur Übernahme der tatsächlich entstandenen Unterkunftskosten des Herrn … im Alten- und Pflegeheim N.. Zur Begründung führte es aus, dass Herrn … aufgrund seiner Behinderung nach dem Bundessozialhilfegesetz ein Anspruch auf Hilfe zu Pflege zustehe. Diese umfasse die Kosten der Unterbringung in einem Heim und seien von dem Beklagten in der tatsächlich anfallenden Höhe zu übernehmen. Zwar solle nach § 3 Abs. 2 B...

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