Entscheidungsstichwort (Thema)

Abwasserabgabe für 1993 und 1994

 

Verfahrensgang

VG Leipzig (Urteil vom 15.03.1999; Aktenzeichen 6 K 1653/97)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 15. März 1999 – 6 K 1653/97 – wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin betreibt in … eine Brauerei und wendet sich gegen die Festsetzung einer Abwasserabgabe für die Jahre 1993 und 1994 für die Überschreitung der Überwachungswerte zu den Schadstoffen CSB (oxidierbare Stoffe), Phosphor und Stickstoff.

Die Einleitung des Brauereiabwassers durch die Rechtsvorgängerin der Klägerin beruhte auf einer wasserrechtlichen Nutzungsgenehmigung der Staatlichen Gewässeraufsicht vom 21.6. 1984, zuletzt in der Fassung des 2. Nachtrags vom 15.12.1987. Diese erlaubte die Einleitung von 186.000 cbm/a Abwasser aus der Brauerei in die Leine.

Mit Bescheid vom 15.11.1993 hob das Landratsamt … die wasserrechtliche Nutzungsgenehmigung auf und erteilte der Klägerin eine bis zum 31.12.1996 (Ziffer II Nr. 1) befristete wasserrechtliche Erlaubnis u.a. zur Einleitung von 99.000 cbm/a Abwasser (Ziffer I Nr. 2.2). Gemäß Ziffer II Nr. 9 gab es der Klägerin auf, zur Vergleichmäßigung des Abwasserzuflusses zur Kläranlage bis zum 31.6.1994 ein Misch- und Ausgleichsbecken mit einer rund zweitägigen Speicherkapazität zu errichten. Zugleich verpflichtete es die Klägerin zur Ableitung des gesamten Brauereiabwassers in das öffentliche Netz ab der Inbetriebnahme der öffentlichen Abwasseranlagen über das Misch- und Ausgleichsbecken (Ziffer II Nr. 13).

Dem hiergegen eingelegten Widerspruch der Klägerin half das Landratsamt … mit Bescheid vom 21.4.1994 ab und erlaubte ebenfalls befristet bis zum 31.12.1996 die Einleitung von 186.000 cbm/a Abwasser. Für den Schadstoff CSB legte es einen Grenzwert von 1000 mg/l, für Phosphor von 40 mg/l und für NH4-N 20 von 20 mg/l (Ziffer II 7) fest. Ziffer II Nr. 13 des Bescheids vom 15.11.1993 wurde redaktionell neu gefasst.

Unter dem 30.5.1994 übersandte die Klägerin dem Landratsamt … einen Antrag auf Genehmigung der 1. Ausbaustufe einer Abwasseranlage. Dem Antrag legte sie eine Braukapazität von 300.000 hl/a zugrunde.

Mit Nachtrag zum Abhilfebescheid änderte das Landratsamt … unter dem 9.6.1994 seine wasserrechtliche Erlaubnis vom 15.11.1993 in Ziffer II Nr. 9 dahin gehend ab, dass die Projektunterlagen für das Ausgleichsbecken bis zum 31.12.1994 vorzulegen und das Ausgleichsbecken nach Zustimmung der unteren Wasserbehörde bis zum 30.6.1995 fertig zu stellen sei. Hierauf legte die Klägerin mit Schreiben vom 5.10.1994 Planungsunterlagen zur Abwasserbehandlung vor. Im Anschluss an den Eingang der Stellungnahmen beteiligter Fachbehörden reichte das Landratsamt … der Klägerin die eingereichten Unterlagen mit Schreiben vom 31.5.1995 zurück. Zur Begründung führte es u.a. aus, dass es für das Misch- und Ausgleichsbecken an einer geprüften Statik fehle. Angesichts der Belegenheit des Vorhabens im Landschaftsschutzgebiet „…” bedürfe es einer einzuholenden naturschutzrechtlichen Befreiung. Neben einem landschaftspflegerischen Begleitplan fehle es an Unterlagen zu den Hochbauteilen, wie auch an Lageplan, Flurkarte, Grundbuchauszug, Ortsübersichtskarte und einer Stellungnahme der Gemeinde …. Das Fehlen dieser Unterlagen stehe einer planungsrechtlichen Beurteilung des Vorhabens entgegen. Auf dieses Schreiben fand auf Wunsch der Klägerin am 19.7.1995 eine gemeinsame Beratung der Beteiligten und weiteren Planungsverantwortlichen auf dem Betriebsgelände statt.

Mit Schreiben vom 9.10.1995 teilte das Landratsamt … der Klägerin mit, dass das Vorhaben nicht im Landschaftsschutzgebiet „…” liege und ein Ausgliederungsverfahren entbehrlich sei.

Unter dem 19.12.1995 überreichte die Klägerin dem Landratsamt … die Antragsunterlagen für die Errichtung des Misch- und Ausgleichsbeckens. Ihm lag ein zukünftiger Ausbau der Brauerei auf eine Braukapazität von 500.000 hl/a zugrunde. Das Landratsamt reichte diese unter dem 10.1.1996 an das Staatliche Umweltfachamt – StUfA – … weiter. Dieses beanstandete in seiner fachtechnischen Stellungnahme vom 21.3.1996 u.a., dass es an einer Übereinstimmung zwischen der vorgelegten Statik und der tatsächlichen Planung des Misch- und Ausgleichsbeckens fehle (Ziffer 2.2.3). Unter dem 20.5.1996 legte die Klägerin überarbeitete Antragsunterlagen zum baulichen Teil des Vorhabens beim Landratsamt ein, welches diese zur fachtechnischen Stellungnahme weiterleitete.

Unter dem 24.10.1997 beantragte die Klägerin die Erteilung einer Genehmigung zum Umbau der Brauereikläranlage zum Abwasserzwischenspeicher und nahm mit Schreiben vom 27.10. 1997 ihren vorhergehenden Antrag auf Genehmigung eines Misch- und Ausgleichsbeckens zurück. Mit Bescheid vom 15.12.1997 erteilte das Landratsamt … der Klägerin auf ihren Antrag vom 24.10.1997 die wasserrechtliche Genehmigung zum Umbau der bestehenden Kläranlage zu einem Abwasserzwische...

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