Entscheidungsstichwort (Thema)

Gründung eines Abwasserzweckverbandes gesetzliche Ermächtigung. Satzungsbestimmung über die Umlagen. Heilung von Gründungsmängeln. Gültigkeit einer Abwasserbeitragssatzung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Im Freistaat Sachsen bestand für Gemeinden auch vor Inkrafttreten des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit vom 19.8.1993 eine hinreichende gesetzliche Grundlage zur Gründung von Zweckverbänden als öffentlich-rechtliche Körperschaften mit Satzungshoheit. Ob dies auch für die Zeit ab dem Inkrafttreten der Sächsischen Gemeindeordnung gilt, bleibt offen.

2. Zur Heilung von Gründungsmängeln.

 

Normenkette

Zweckverbandsgesetz; KommVerf § 61; Gesetz zur Ordnung der Rechtsverhältnisse der Verwaltungsverbände, Verwaltungsgemeinschaften und Zweckverbände im Freistaat Sachsen Art. 2 Abs. 1

 

Tenor

Die Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung – AbwS) vom 6. Juli 1994 sowie die 1. Änderungssatzung zur Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung vom 30. Mai 1995 und die 2. Änderungssatzung zur Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung vom 3. März 1997 des Abwasserzweckverbandes Löbau-Süd werden für nichtig erklärt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Antragsteller wendet sich gegen die Abwassersatzung des Antragsgegners vom 6.7.1994 sowie die diese ändernden Änderungssatzungen, auf deren Grundlage er mit Bescheid vom 4.7.1995 zu einer Vorauszahlung in Höhe von 600,– DM veranlagt wurde, Gegen den Bescheid hat er unter dem 18.7.1995 Widerspruch eingelegt, der noch nicht beschieden ist.

In der Zeit zwischen dem 22.10.1990 und 17.9.1991 faßten die Gemeindevertretungen der Gemeinden Ottenhain, Dürrhennersdorf, Kottmarsdorf, Großschweidnitz, Niedercunnersdorf, Kleindehsa, Schönbach, Lauba, Lawalde, Großdchsa und Obercunnersdorf unterschiedlich lautende Beschlüsse zum Beitritt zum Abwasserzweckverband sowie – teilweise zeitlich versetzt – zustimmende Beschlüsse zur Satzung des Abwasserzweckverbandes. Dazu lag ihnen ein undatierter Text über die „Satzung” des „Zweckverband es zur Abwasserbeseitigung Löbau-Süd” vor, der u.a. lautet (Auslassungen im Text):

„Die Gemeinden Obercunnersdorf, Niedercunnersdorf, Ottenhain, Kottmarsdorf, Schönbach, Großschweidnitz, Lawalde, Lauba, Dürrhennersdorf, Ebersdorf, Kleindehsa und Großdehsa schließen sich gemäß § 18 Abs. 1 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit – … – vom … (…) zu einem Zweckverband zusammen und vereinbaren folgende Verbandssatzung

§ 1 Rechtsstellung

(2) Der Zweckverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (…).

§ 2 Verbandsmitglieder

(1) Verbandsmitglieder sind die Gemeinden Obercunnersorf, Niedercunnersdorf, Ottenhain, Kottmarsdorf, Schönbach, Großschweidnitz, Lawalde, Lauba, Dürrhennersdorf, Ebersdorf, Kleindehsa und Großdehsa (Landkreis Löbau).

§ 4 Aufgaben des Zweckverbandes und der Verbandsmitglieder

(1) Der Zweckverband hat die Aufgabe, im räumlichen Wirkungsbereich (§ 3) die Hauptsammler mit Nebenanlagen sowie eine vollbiologische Kläranlage (Verbandsanlagen) zu erstellen und fachgerecht zu unterhalten. Die Errichtung und Unterhaltung der Ortsnetze obliegt den Verbandsmitgliedern.

(3) Der Zweckverband kann durch Vereinbarung mit einem oder mehreren Verbandsmitgliedern weitere Aufgaben übernehmen.

(5) Das Recht und die Pflicht der Verbandsmitglieder, die dem Zweckverband übertragenen Aufgaben zu erfüllen, und die notwendigen Befugnisse hierzu gehen auf den Zweckverband über.

(6) Der Zweckverband hat das Recht, anstelle der Verbandsmitglieder Satzungen und Verordnungen für das übertragene Aufgabengebiet zu erlassen. Die Benützungs- und Gebührensatzung für die jeweiligen Ortsnetze werden von den Verbandsmitgliedern erlassen.

(10) Der Verteilungsschlüssel für die von den einzelnen Verbandsmitgliedern einzuleitenden Abwassermengen wird aufgrund der Einwohnerzahlen, der Einwohnergleichwerte und des abzuleitenden Oberflächenwassers ermittelt und festgesetzt. Die endgültige Festsetzung erfolgt nach Vorliegen der Werte im Rahmen des zu erstellenden Bauentwurfes.

§ 10 Zuständigkeit der Verbandsversammlung

(1) Die Verbandsversammlung ist ausschließlich zuständig für

10. die Beschlußfassung über die Änderung der Verbandssatzung …

§ 22 Deckung des Finanzbedarfs

(1) Der Finanzbedarf des Zweckverbandes wird, soweit seine sonstigen Einnahmen nicht ausreichen, durch Verbandsumlagen gedeckt. Die Berechnung der Verbandsumlage und die Heranziehung der Verbandsmitglieder erfolgt nach den in den Absätzen 2 und 3 genannten Maßstäben.

(2) Die Aufwendungen des Zweckverbandes für die Erstellung der Verbandsanlagen (§ 4 Abs. 1) werden von den Verbandsmitgliedern im Verhältnis des Verteilungsmaßstabes nach § 4 Abs. 10 aufgebracht (Investitionsumlage).

(3) Die Kosten für den Betrieb, die Verwaltung und Unterhaltung der Verbandsanlagen – ohne Kapitaldienst – sind von den Verbandsmitgliedern durch Betriebsumlagen zu decken. Diese Betriebsumlagen werden vorläufig nach folgendem Schlüsse...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge