Entscheidungsstichwort (Thema)

Marktzulassung. Antrag nach § 123 VwGO. Antrag auf Zulassung der Beschwerde

 

Verfahrensgang

VG Dresden (Beschluss vom 26.07.2000; Aktenzeichen 1 K 1065/00)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 15.08.2002; Aktenzeichen 1 BvR 1790/00)

 

Tenor

Der Antrag des Antragstellers auf Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 26. Juli 2000 – 1 K 1065/00 – wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Der Streitwert wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung im angefochtenen Beschluss für das Verfahren in beiden Instanzen auf jeweils 2.500,00 DM festgesetzt.

 

Gründe

Der zulässige Antrag des Antragstellers auf Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 26.07.2000 ist unbegründet. Mit diesem Beschluss hat es das Verwaltungsgericht abgelehnt, die Teilnahme des Antragstellers als Marktbeschicker auf dem von der Antragsgegnerin vom 24. bis 29.08.2000 veranstalteten Jahrmarkt durch eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zuzulassen. Der dagegen gerichtete Antrag auf Zulassung der Beschwerde ist unbegründet, weil die von dem Antragsteller dargelegten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, der Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO und des Verfahrensmangels nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht vorliegen.

1. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor, weil es das Verwaltungsgericht zu Recht abgelehnt hat, den Antragsteller als Marktbeschicker durch eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu dem Jahrmarkt zuzulassen.

Dabei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht entgegen der Auffassung des Antragstellers zutreffend davon ausgegangen ist, dass der Antragsteller in dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht nur die Neubescheidung seines Antrags auf Zulassung zur Marktteilnahme, sondern entsprechend seinem tatsächlichen Antragsbegehren, die Verpflichtung des Antragsgegners begehrt, ihn im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO als Marktbeschicker zuzulassen. Denn der Antragsteller hat zur Begründung seines Antrags auf erneute „Bescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes” in seinem Schriftsatz vom 24.05.2000 an das Verwaltungsgericht Dresden ausgeführt, dass das Ermessen der Antragsgegnerin „reduziert” und daher „der Antragsteller zum Dittersbacher Jahrmarkt 2000 statt einer der Mitkonkurrenten zuzulassen” sei. Dabei hat er im Weiteren vorgebracht, dass die Zulassung der Mitkonkurrenten des Antragstellers aus sachfremden Erwägungen, die „offensichtlich ermessensfehlerhafte” Ablehnung der Zulassung des Antragstellers dagegen unter „Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG” erfolgt sei, weshalb „eine vorläufige Zulassung des Antragstellers in Betracht” komme. Aus diesen Ausführungen folgt ersichtlich, dass das tatsächliche Antragsbegehren des Antragstellers nicht nur auf eine erneute Bescheidung seines Zulassungsantrags, sondern auf seine Zulassung zum Jahrmarkt gerichtet war. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht in Ansehung dieses tatsächlichen Antragsbegehrens im Weiteren davon ausgegangen, dass eine solche Zulassung nicht erfolgen kann. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats in Verfahren wie diesem kann bei einer tatsächlich erschöpften Platzkapazität die Zulassung eines von der Behörde abgelehnten Bewerbers zur Teilnahme an einem Markt im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht erfolgen. Denn in diesen Fällen wäre diese Zulassung aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen unmöglich, weil es zum einen weder eine Verpflichtung eines Marktveranstalters zur Ausweitung der Platzkapazität gibt und des Weiteren auch der Ausschluss von anderen Marktteilnehmern bei einer wie hier gegebenen Sachlage nicht möglich ist, weil deren Zulassung auch für den Senat bindend sind (SächsOVG, Beschl. v. 16.03.1999, 3 S 757/98).

2. Liegt damit der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht vor, so kann die Zulassung der Beschwerde auch nicht wegen der weiteren vom Antragsteller dargelegten Zulassungsgründe der Divergenz i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO und des Verfahrensmangels nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO erfolgen.

Eine Divergenz der angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zu der vom Antragsteller in den Blick genommenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 7.10.1989 (NJW 1989, 1749) liegt schon deshalb nicht vor, weil diese Entscheidung nicht die Zulassung eines Marktbeschickers im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, sondern die auf die Erteilung einer Güterfernverkehrsgenehmigung gerichtete Verpflichtungsklage zum Gegenstand hatte.

Schließlich ist auch ein Verfahrensmangel i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen der vom Antragsteller dargelegten Verletzung zum einen des Gebotes effektiven Rechtsschutzes und des Weiteren des rechtlichen Gehörs offensich...

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