Entscheidungsstichwort (Thema)

Probebeamter. Dienstvergehen. Entlassung. unrichtige Angaben. Antragsformular

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Entlassung einer Probebeamtin wegen unrichtiger Angaben in einem Antragsformular.

 

Normenkette

SächsBG § 42 S. 1 Nr. 1; BeamtStG § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 2

 

Verfahrensgang

VG Dresden (Entscheidung vom 14.07.2009; Aktenzeichen 11 L 226/09)

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 14. Juli 2009 - 11 L 226/09 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.895,85 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat ihren Antrag, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Entlassungsverfügung des Antragsgegners wiederherzustellen, zu Recht abgelehnt.

Die Antragstellerin ist Leiterin einer Grundschule in der Gemeinde ............. Am 19.8.2008 erhielt sie bei der Sächsischen Bildungsagentur in Bautzen ihre Urkunde als Probezeitbeamtin. Für die angeordnete Dienstreise zur Bildungsagentur und zurück benutzte sie ihren Pkw. Auf der Rückfahrt verursachte sie vor ihrer Schule einen Schaden an ihrem Fahrzeug. Die Dienstreiseanordnung bezieht sich für die Rückfahrt auf die Strecke von der Bildungsagentur zur Wohnung der Antragstellerin. Die Antragstellerin hatte jedoch noch einen Umweg über ihre Schule, die ca. 600 m von der Fahrtstrecke zur Wohnung entfernt liegt, gemacht, um zu arbeiten. In ihrem Antrag auf Schadensersatz an die Sächsische Bildungsagentur gab sie an, der Unfall habe sich vor der Bildungsagentur in Bautzen ereignet. Bei einer Anhörung am 30.9.2008 bestätigte sie diese Angabe mündlich. Am 8.10.2009 teilte ihr ein Mitarbeiter der Sächsischen Bildungsagentur telefonisch mit, dass erhebliche Zweifel an dem von ihr geschilderten Unfallhergang bestünden. Am darauffolgenden Tag erklärte die Antragstellerin telefonisch, dass sie den Antrag zurückziehe. Auf Nachfrage räumte sie die falsche Angabe ein. Am 17.10.2008 fand eine Anhörung der Antragstellerin statt, über die ein Protokoll gefertigt wurde. Ein Disziplinarverfahren wurde erst nach der Anhörung eingeleitet und sogleich ausgesetzt. Vor der Anhörung war die Antragstellerin nicht belehrt worden, dass es ihr freistehe, Angaben zu machen. Mit Bescheid vom 26.2.2009 verfügte der Antragsgegner die Entlassung der Probezeitbeamtin und ordnete deren sofortige Vollziehbarkeit an.

Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin nicht wiederherzustellen, u. a. ausgeführt, die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entlassungsverfügung sei formell ordnungsgemäß erfolgt. In der Begründung sei dargelegt, welche Gründe den Antragsgegner zu der Anordnung des Sofortvollzugs veranlasst hätten. Dies sei ausreichend, die inhaltliche Richtigkeit der Gründe sei nicht zu prüfen. Auch die Entlassungsverfügung selbst halte voraussichtlich einer rechtlichen Überprüfung stand. Sie sei formell und materiell zu Recht ergangen. Die Entlassung der Antragstellerin aus dem Beamtenverhältnis auf Probe finde ihre Grundlage in § 42 Satz 1 Nr. 1 SächsBG (a. F.). Die Antragstellerin habe ein Dienstvergehen begangen, das bei einem Beamten auf Lebenszeit mindestens die Disziplinarmaßnahme der Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte. Sie habe auf einem Antrag auf Schadensersatz bewusst wahrheitswidrig angegeben, dass sich ein von ihr verursachter Parkunfall bei der Sächsischen Bildungsagentur Bautzen ereignet habe. In Wahrheit habe dort kein Unfall stattgefunden. Vielmehr habe sich der Unfall erst bei der Grundschule in ............ ereignet. Dies habe die Antragstellerin bei ihrer Anhörung am 17.10.2008 eingeräumt. Ihre Angaben bei der Anhörung könnten verwertet werden. Die Antragstellerin habe damit beabsichtigt, eine volle Entschädigung ihres Sachschadens zu erhalten. Eine dienstrechtliche Entschädigung in Höhe des am Kraftfahrzeug entstandenen Sachschadens in Höhe von über 3.000,- EUR für den Unfall hätte ihr nur zugestanden, wenn sich dieser während der angeordneten Dienstreise ereignet hätte. Für einen Unfall in............ könne ihr allenfalls eine Entschädigung von 332,34 EUR zustehen. Betrügerische Handlungen gegenüber dem Dienstherrn belasteten das Vertrauensverhältnis erheblich. Die gute dienstliche Leistung vor der Begründung des Beamtenverhältnisses könne keine wesentliche Milderung in der Maßnahmebemessung bewirken.

Hiergegen wendet die Antragstellerin in ihrer Beschwerdebegründung ein, das Verwaltungsgericht hätte es im Rahmen von § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht offen lassen dürfen, ob die vom Antragsgegner für den Sofortvollzug vorgetragenen Gründen inhaltlich überzeugen. Die angefochtene Entlassung sei zudem unverhältnismäßig. Die Dienstreise zu ihrer Vereidigung sei in der arbeitsintensiven Phase der Vorbereitung ...

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