Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. Krankengeld. Meldepflicht nach § 49 Abs 1 Nr 5 SGB 5

 

Leitsatz (amtlich)

Durch § 5 Abs 1 S 5 EFZG (juris: EntgFG) war dem Versicherten mit Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall die Meldepflicht nach § 49 Abs 1 Nr 5 SGB V abgenommen (vgl BSG vom 28.10.1981 - 3 RK 59/80 = BSGE 52, 254-261 = SozR 2200 § 216 Nr 5, juris RdNr 27 f und BSG vom 08.11.2005 - B 1 KR 30/04 R = BSGE 95, 219-232 = SozR 4-2500 § 46 Nr 1, juris RdNr 18).

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 26.09.2019; Aktenzeichen B 3 KR 1/19 R)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 14. April 2015 sowie der Bescheid der Beklagten vom 17. Februar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. April 2014 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 2. Dezember 2013 bis 31. Dezember 2013 Krankengeld nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen.

II. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen zu tragen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Krankengeld für die Zeit vom 2. Dezember 2013 bis 31. Dezember 2013.

Der 1986 geborene Kläger war ab 21. Oktober 2013 wegen Brustschmerzen arbeitsunfähig. In der Zeit vom 21. Oktober 2013 bis 1. Dezember 2013 nahm er Entgeltfortzahlung durch seinen Arbeitgeber in Anspruch.

Durch die Folgebescheinigung vom 29. November 2013 bestätigte die Fachärztin für Allgemeinmedizin/Naturheilverfahren H. dem Kläger Arbeitsunfähigkeit bis 13. Dezember 2013. Dabei legte sie als Arbeitsunfähigkeit begründende Diagnose S20.2 G (Prellung des Thorax, gesichert) zu Grunde.

Im Jahre 2013 trug das Formular über die Ausfertigung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zur Vorlage beim Arbeitgeber (Muster 1b (7.2008)) folgenden Vermerk:

"Der angegebenen Krankenkasse wird unverzüglich eine Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit mit Angabe über die Diagnose sowie die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit übersandt."

Das Formular über die Bescheinigung von Arbeitsunfähigkeit beinhaltete außerdem die Ausfertigung zur Vorlage bei der Krankenkasse (Muster 1a (7.2008)) und die Ausfertigung zum Verbleib beim Arzt (Muster 1c (7.2008)).

Ausweislich des Eingangsstempels der Beklagten auf dem Duplikat dieser Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Muster 1a (7.2008)) ging diese dort am 14. Februar 2014 ein. Ebenfalls am 14. Februar 2014 ging bei der Beklagten das Duplikat der Folgebescheinigung (Muster 1a (7.2008)) der Fachärztin für Allgemeinmedizin/Naturheilverfahren H. vom 13. Dezember 2013 ein. Darin wird unter Beibehaltung der die Arbeitsunfähigkeit begründenden Diagnose Arbeitsunfähigkeit bis einschließlich 31. Dezember 2013 bestätigt.

Mit Bescheid vom 17. Februar 2014 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Zahlung von Krankengeld vom 14. Februar 2014 ab. Zwar bestehe ab dem 2. Dezember 2013 grundsätzlich Anspruch auf Krankengeldzahlung. Der Anspruch auf Krankengeld ruhe jedoch nach § 49 Abs. 1 Nr. 5 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), solange die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht gemeldet werde. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung müsse der Krankenkasse unverzüglich, spätestens eine Woche nach Ausstellungsdatum vorgelegt werden. Die Folgebescheinigungen vom 29. November 2013 und vom 13. Dezember 2013 seien erst am 14. Februar 2014 eingereicht worden. Daher ruhe der Anspruch auf Krankengeld für die Zeit vom 2. Dezember 2013 bis 31. Dezember 2013 wegen verspäteter Meldung nach § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V.

Hiergegen legte der Kläger am 6. März 2014 Widerspruch ein (Schreiben vom 5. März 2014). Zur Begründung machte er unter anderem geltend, alle Bescheinigungen innerhalb von einer Woche auf dem Postweg an die Beklagte übersandt zu haben.

Mit Widerspruchsbescheid vom 17. April 2014 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Die Folgen der Nichtmeldung und die Übermittlungsgefahr trage der Versicherte.

Dagegen hat der Kläger am 13. Mai 2014 Klage beim Sozialgericht (SG) Chemnitz erhoben (Schreiben vom 12. Mai 2014).

Der Kläger hat vorgetragen, eine einmalige Meldung der Arbeitsunfähigkeit reiche zur Begründung des Anspruchs auf Krankengeld aus, wenn keine Unterbrechung eintrete und dieselbe Erkrankung weiterhin Ursache der Arbeitsunfähigkeit sei.

Die Beklagte hat auch im SG-Verfahren nochmals eingeräumt, dass nach Vorlage aller Voraussetzungen dem Grunde nach Anspruch auf Zahlung von Krankengeld ab 2. Dezember 2013 bestanden hätte, im Übrigen aber an ihrer bisherigen Auffassung festgehalten.

Mit Urteil vom 14. April 2015 hat das SG die Klage abgewiesen. Entgegen der Auffassung des Klägers bestehe kein Grund, ihn von der zeitnahen Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen an die Beklagte freizustellen. Maßgeblich sei, dass er nicht nachgewiesen habe, dass die Folgebescheinigungen über Arbeitsunfähigkeit vom 29. November 2013 und 13. Dezember 2013 der Beklagten innerhalb von einer Woche übersandt wor...

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