Entscheidungsstichwort (Thema)

Altersrente. Anrechnung einer Unfallrente

 

Leitsatz (redaktionell)

Auch nach der (teilweisen) Nichtigerklärung des § 84a BVG durch das Urteil des BVerfG vom 14.03. 2000 (Az.: 1 BvR 284, 1659/96, BVerfGE 102, 41) bestimmt sich für einen Kläger, der am 18.05.1990 seinen Wohnsitz im Beitrittsgebiet hatte, weiterhin die Höhe der – nach § 93 Abs. 2 Nr. 2a SGB VI für die Anrechnung seiner Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf eine Altersrente maßgeblichen – Grundrente gem. § 84a S. 1 BVG nach den nach dem Einigungsvertrag geltenden Maßgaben (Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nr. 1a).

 

Normenkette

SGB VI § 93 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2a; BVG §§ 84a, 31 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

SG Leipzig (Urteil vom 12.12.2001; Aktenzeichen S 12 RJ 346/01)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 20.11.2003; Aktenzeichen B 13 RJ 5/03 R)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 12. Dezember 2001 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Höhe der Anrechnung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.

Der am … geborene Kläger bezog ab 01. September 1989 eine nach den Vorschriften der ehemaligen DDR berechnete Altersrente. Diese wurde aufgrund des Umwertungs- und Anpassungsbescheids vom 20. Dezember 1992 ab 01. Januar 1992 als Regelaltersrente unter Anrechnung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung geleistet und mit Bescheiden vom 29. Mai 1994 und 13. Januar 1998 neu berechnet.

Mit Schreiben vom 18. Januar 2001 beantragte der Kläger unter Berufung auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) – Urteil vom 14. März 2000, Az.: 1 BvR 284, 1659/96, BVerfGE 102, 41 – die Überprüfung des Bescheids vom 13. Januar 1998.

Mit Bescheid vom 14. Februar 2001 lehnte die Beklagte die Rücknahme ihres Bescheids vom 13. Januar 1998 ab; das Urteil des BVerfG vom 14. März 2000 habe keine Auswirkung auf die Anwendung des § 93 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI). Den hiergegen gerichteten Widerspruch vom 27. Februar 2001 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16. Juli 2001 zurück. Das Urteil des BVerfG betreffe nur Kriegsopfer. Nur für diesen Personenkreis habe das BVerfG festgestellt, dass eine Differenzierung in Ost und West gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoße. Das BVerfG habe sich von dem Gedanken leiten lassen, dass die Kriegsfolgen die zum entsprechenden Rentenanspruch führten, in Ost und West gleichermaßen bestanden hätten, da zu Zeiten des Krieges von einem einheitlichen Wirtschaftsgefüge auszugehen sei. Darüber hinaus wäre auch zu bedenken, dass die betroffenen Kriegsopfer die wirtschaftliche Angleichung zwischen Ost und West zu einem großen Teil nicht erleben würden. Anders verhalte es sich bei Beziehern einer Unfallrente aus der Unfallversicherung. Das schädigende Ereignis stehe mit Kriegsfolgen nicht im Zusammenhang. Die Unterscheidung zwischen Ost und West sei daher weiter gerechtfertigt. Darüber hinaus orientiere sich § 93 Abs. 2 Nr. 2 a SGB VI nur am Betrag der Grundrente nach dem BVG. Hier werde gleichsam lediglich ein Freibetrag genannt. Auch die folgenden Vorschriften der Einkommensanrechnung (§§ 94 ff. SGB VI) würden Freibeträge kennen. In allen diesen Fällen würden die Freibeträge nach Ost und West getrennt ermittelt. Es würde daher dem Gleichbehandlungsgrundsatz widersprechen, wenn nunmehr bei der Anrechnung von Renten aus der Unfallversicherung von der Differenzierung zwischen Ost und West abgewichen würde.

Der am 27. Juli 2001 erhobenen Klage hat das Sozialgericht Leipzig (SG) mit Urteil vom 12. Dezember 2001 stattgegeben und die Beklagte unter Abänderung ihres Bescheids vom 14. Februar 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Juli 2001 verurteilt, die Altersrente des Klägers unter Berücksichtigung einer ab dem 01. Januar 1999 einheitlich geltenden Grundrente nach dem BVG neu zu berechnen. Die Differenzierung nach einer Grundrente gemäß § 31 BVG und einer Grundrente für Berechtigte, die am 18. Mai 1990 ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gehabt hätten, sei nach der Entscheidung des BVerfG vom 14. März 2000 ab dem 01. Januar 1999 nicht mehr gerechtfertigt. Aufgrund dieser Entscheidung sei seit dem 01. Januar 1999 die Differenzierungsnorm des § 84 a BVG nichtig, so dass ab diesem Zeitpunkt im gesamten Bundesgebiet einheitlich die Grundrente nach § 31 BVG gelte. Insofern müsse auch bei der Anrechnung der dem Kläger zu leistenden Unfallversicherung (richtig: Unfallrente) von einem einheitlichen Grundrentenbetrag nach dem BVG ausgegangen werden. Die Anrechnungsnorm des § 93 SGB VI differenziere gerade nicht nach einer Grundrente nach § 31 BVG und einer Grundrente, welche den Ansp...

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