Entscheidungsstichwort (Thema)

Künstlersozialversicherung. Begriff der Konzertdirektion. Schutzfunktion des Gleichheitsgrundsatzes

 

Leitsatz (amtlich)

Zum Begriff der Konzertdirektion iS des § 24 Abs 1 S 1 Nr 3 KSVG.

 

Orientierungssatz

Der Gleichheitsgrundsatz kann eine Schutzfunktion nur im Hinblick auf vergleichbare Sachverhalte entfalten. Juristische und natürliche Personen unterscheiden sich grundlegend. So kann eine juristische Person als solche zum Beispiel nicht künstlerisch tätig sein.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 30.09.2015; Aktenzeichen B 3 KS 2/14 R)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 12. Mai 2011 wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

IV. Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin zur Künstlersozialabgabe verpflichtet ist.

Die am … 1963 geborene Klägerin betreibt seit 1. Januar 2000 ein Schreib- und Organisationsbüro, das als solches im Gewerberegister der Gemeinde B… eingetragen ist. Im Rahmen dieser Tätigkeit organisiert sie Auftritte der Musikbands “A…„ sowie “S…„, die gegen Entgelt bei Veranstaltungen auftreten und Musik der 1970er, 1980er und 1990er Jahre darbieten. Beide Bands präsentieren sich im Internet. Als Herausgeberin der websites ist jeweils die Klägerin benannt. Sie selbst wirkt in beiden Bands als Sängerin, Moderatorin, Rezitatorin, Choreografin sowie als Kostüm- und Maskenbildnerin mit. In einem im Juli 2007 mit dem in G... ansässigen Veranstaltungs-Service U… B… geschlossenen Vertrag wurde die Klägerin als “Management/Inhaber„ der Band “A…„ erwähnt. Nach § 3 des Vertrages vom Juli 2007 hatte der Veranstaltungs-Service U… B… eventuelle GEMA- oder ähnliche Gebühren sowie Abgaben an die Künstlersozialkasse zu tragen. Auf der zu diesem Vertrag gehörenden und von der Klägerin unterzeichneten Rechnung vom 17. September 2007 ist der Name der Band mattiert gedruckt; zugleich ist diese mit Namen und Anschrift sowie der Steuernummer der Klägerin versehen. Die Klägerin nimmt - auch in anderen Fällen - die Gage vom Veranstalter entgegen und zahlt diese dann anteilig an die mitwirkenden Künstler aus.

Unter dem 17. Dezember 2007 füllte die Klägerin einen Erhebungsbogen der Beklagten zur Prüfung der Abgabepflicht und der Höhe der Abgabe nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) aus.

Mit Schreiben vom 4. Januar 2008 wies die Beklagte die Klägerin darauf hin, sie sei ausweislich der vorliegenden Unterlagen im Bereich Künstlermanagement tätig, weshalb sie gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KSVG zur Künstlersozialabgabe verpflichtet sei.

Mit Bescheid vom 26. August 2008 stellte die Beklagte fest, dass die Klägerin ein abgabepflichtiges Unternehmen betreibe. Ihrem Internetauftritt sei zu entnehmen, dass sich die Klägerin als Künstlermanagerin betätige. Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KSVG seien alle Unternehmer zur Künstlersozialabgabe verpflichtet, die eine Theater-, Konzert- oder Gastspieldirektion oder ein sonstiges Unternehmen betrieben, dessen wesentlicher Zweck darauf gerichtet sei, künstlerische Werke aufzuführen oder darzubieten. Dabei komme es nicht darauf an, wie das Unternehmen bezeichnet oder in welcher Weise es tätig werde. Künstlermanager unterlägen der Abgabepflicht, und zwar unabhängig davon, ob sie im eigenen Namen Verträge mit den Künstlern und Publizisten schlössen oder als Vertreter, Vermittler oder Kommissionäre tätig würden. Die Entscheidung über die grundsätzliche Abgabepflicht sage noch nichts darüber aus, ob auch eine Künstlersozialabgabe zu zahlen sei. Die Feststellung der Abgabepflicht verpflichte allerdings zur jährlichen Abgabe von Entgeltmeldungen.

Hiergegen legte die Klägerin am 22. September 2008 Widerspruch ein, den sie mit Schreiben vom 14. Oktober 2008 begründete. Sie sei nicht als Künstlermanagerin tätig. Vielmehr arbeite sie selbst als Künstlerin. Sie sei als Sängerin, Moderatorin, Rezitatorin, Choreografin sowie als Kostüm- und Maskenbildnerin tätig. Damit erfülle sie die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft bei der Beklagten. Deshalb werde sie einen Aufnahmeantrag stellen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 20. Januar 2009 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Die Klägerin betreibe eine Konzertdirektion. Es sei unerheblich, ob die Verträge im eigenen Namen mit den Künstlern und Publizisten geschlossen würden oder der Künstlermanager als Vertreter, Vermittler oder Kommissionär tätig werde. Dies ergebe sich auch aus der Regelung des § 25 Abs. 3 Satz 2 KSVG (Bezugnahme auf Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 25. Oktober 1995 - 3 RK 15/94). Dem Internetauftritt sowie den der Beklagten vorliegenden Verträgen und Rechnungen sei zu entnehmen, dass die Klägerin als Managerin der Band “A…„ tätig sei und im eigenen Namen Verträge mit örtlichen Veranstaltern schließe und diesen die Leistungen anschließend in Rechnung stelle. Damit ...

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