rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Dresden (Entscheidung vom 15.05.2001; Aktenzeichen S 16 KR 3/01)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 15. Mai 2001 wird zurückgewiesen. II. Die außergerichtlichen Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Kostenerstattung von Behandlungen im Rehabilitationszentrum Dr. K ... in L .../ Ukraine.

Der im September 1971 geborene und bei der Beklagten versicherte Kläger leidet an einer infantilen spastischen Cerebralparese. Bei ihm besteht eine ausgeprägte Tetraspastik mit nahezu kontinuierlichen dystonen und spastischen Bewegungsmustern. Bereits im Zeitraum vom 27. Oktober bis 10. November 1998, 10. Mai bis 24. Mai 1999 und 26. Oktober bis 09. November 1999 unterzog er sich in L ... im dortigen Rehabilitationszentrum von Dr. K. durchgeführten Behandlungen zur intensiven neurophysiologischen Rehabilitation (Manualtherapie). Der Rechtsstreit zwischen den Beteiligten über die Erstattung der dafür beim Kläger angefallenen Kosten wurde mit gerichtlichem Vergleich vom 15. März 2001 vor dem Sächsischen Landessozialgericht (Az.: L 1 KR 33/00) dahingehend beendet, dass sich die Beklagte verpflichtet, über die hier streitigen Ansprüche auf Kostenerstattung neu zu entscheiden und dem Kläger einen rechtsmittelfähigen Bescheid zu erteilen, wenn der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen über die Behandlungsmethode nach "Kozijavkin" positiv entschieden hat.

Am 16. Mai 2000 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Kostenübernahme für eine vierte und fünfte Auslandsbehandlung bei Dr. K. im Rehabilitationszentrum L ... für den Zeitraum 13. Juni 2000 (Anreisetag) bis 11. Juli 2000 (Abreisetag). Die Kosten hierfür sollten 12.160,00 DM betragen.

Unter dem 26. Mai 2000 erließ die Beklagte einen ablehnenden Bescheid. Dem Antrag auf Kostenübernahme der vierten und fünften Behandlungsperiode könnte sie nicht entsprechen. Wie dem Kläger aus dem bisherigen Schriftverkehr bekannt sei, handele es sich um eine nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode, die nicht zum Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung zähle. Kosten einer Behandlung, zu deren sich der Versicherte ins Ausland begebe, könnten entsprechend der gesetzlichen Regelungen nur übernommen werden, wenn eine dem allgemeinen Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung nur im Ausland möglich sei. Dieser Sachverhalt liege nach ihrer Kenntnis nicht vor.

Dagegen legte der Kläger am 13. Juni 2000 Widerspruch ein. In Deutschland existiere offenbar doch eine Klinik, die etwas Ähnliches wie in der Ukraine praktiziere. Es handele sich dabei um das ITZ Haus F ... GmbH. Die Altersgrenze solle allerdings bei 18 Jahren liegen und auch die Kostenübernahme durch die Krankenkassen solle problematisch sein. Man habe auch ein Angebot zur Atlastherapie von der Neurologischen Klinik am Städtischen Klinikum D ... erhalten. Daraus könne man ersehen, dass sie nicht ausschließlich auf Dr. K. orientiert seien. Sie könnten jedoch nicht mehr jahrelang recherchieren und probieren. Die Zeit, in der sie für eine bessere Lebensqualität ihres Sohnes noch aktiv werden könnten, laufe ihnen davon. Bis heute sei ihnen noch keine gleichwertig intensive und wirksame Methode bekannt geworden.

In der Zeit vom 14. Juni bis 11. Juli 2000 fand der vierte Behandlungszyklus in der Klinik in T .../Ukraine des Institutes für Medizinische Rehabilitation - Rehabilitationszentrum - L ... des Chefarztes Dr. K. statt. In einem Bericht des Institutes für Medizinische Rehabilitation vom 11. Juli 2000 wird unter anderem ausgeführt, nach dem dritten Behandlungszyklus in der Klinik in T ... habe sich der Zustand des Klägers verbessert. Er sei lockerer geworden. Er könne selbständig in einen Vierfüßlerstand kommen. Er komme sicher allein aus der Rückenlage in den Langsitz. Er sei viel beweglicher geworden, fange seit einem Jahr an, etwas zu robben. Im o. g. Behandlungszeitraum habe man bei ihm neben Erhebung eines klinischen und neurologischen Status folgende Untersuchungen durchgeführt: EKG, biomechanische Testanalyse. Er habe während dieser Zeit täglich eine neurophysiologische Therapie nach Prof. Dr. K., Reflexotherapie, spezielle Ganzkörpermassage, Akupressur, Krankengymnastik, Gelenktherapie und Apitherapie erhalten. Nach dem Behandlungszeitraum von 4 Wochen habe sich der allgemeine Zustand verbessert. Der pathologische Muskeltonus sei verringert. Er sei lockerer und ruhiger geworden. Der Kläger sitze gerader im Rollstuhl. Er beginne aufzustehen am Rollstuhl und freizustehen nach 1-2 Sek. ausbalancieren. Beim Sitzen am Tisch bringe er die linke Hand bis über die Mitte. Er könne besser mit Ball auf dem Tisch spielen. Im abschließenden Beratungsgespräch habe man den Eltern empfohlen: Krankengymnastische Übungen weiterzuführen, weiterhin Massage, Schwimmen, Reiten, Fahrradfahren, Beobachtung und Wiedervor...

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