Verfahrensgang

SG Chemnitz (Urteil vom 27.05.1994; Aktenzeichen S 7 Kn 120/93)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 29.04.1997; Aktenzeichen 8 RKn 29/95)

 

Tenor

I. Auf die Berufung wird das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 27. Mai 1994 geändert.

Die Bescheide der Beklagten vom 06.05.1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.11.1993 werden insoweit aufgehoben, als damit die Neuberechnung der Witwenrente auch bereits für die Zeit vom 01. Januar 1992 bis 30. September 1992 vorgenommen und eine entsprechende Erstattung gefordert wird. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die darüber hinausgehende Klage wird abgewiesen.

II. Die Beklagte hat der Klägerin 1/3 der außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die rückwirkende Aufhebung der Bewilligung und die Neufeststellung der Witwenrentenansprüche aus der knappschaftlichen Rentenversicherung ab 01.01.1992 im Hinblick auf das Zusammentreffen mit einer Unfallhinterbliebenenrente sowie die Erstattung überzahlter Rentenleistungen ab 01.01.1992 streitig.

Die am 25.01.1920 geborene Klägerin ist Witwe des am 25.08.1973 verstorbenen Versicherten …, Der Versicherte war nach den vorliegenden Unterlagen der Arbeitssanitätsinspektion Wismut zwischen 1947 und Anfang Januar 1969 als Schlosser im Bergbau versicherungspflichtig beschäftigt. Mit Bescheid der IG Wismut – Zentralvorstand – Abteilung Sozialversicherung vom 07.05.1970 wurde bei ihm eine Lungenerkrankung als Berufskrankheit (… der VO über die Melde- und Entschädigungspflicht bei Berufskrankheiten vom 14.11.1957) mit einem Körperschaden von 100 % ab 09.01.1969 anerkannt und mit Wirkung ab 19.06.1969 dafür eine Unfallvollrente gewährt (Bescheid vom 03.07.1970). Ab 01.03.1970 wurde dem Kläger außerdem Bergmannsaltersrente bewilligt, welche im Hinblick auf die höhere Unfallvollrente nur in Höhe von 50, % des Rentenanspruchs zur Auszahlung gelangte. Der Tod des Versicherten am 25.08.1973 war nach einer dazu eingeholten gutachtlichen Stellungnahme vom 23.10.1973 (MR Dr. Winkler, Arbeitssanitätsinspektion Karl-Marx-Stadt) Folge des als Berufskrankheit anerkannten Lungenleidens.

Nach dem Tode des Versicherten bezog die Klägerin von der Verwaltung der Sozialversicherung des FDGB bergmännische Witwenrente, deren Zahlbetrag zuletzt für den Dezember 1991 206,00 DM betrug. Ein daneben bestehender Anspruch auf Unfallhinterbliebenenrente kam nach den damals geltenden Bestimmungen des DDR-Rechts wegen Ruhens nicht zur Auszahlung (§ 50 Abs. 1 Renten-VO). Aufgrund ihrer eigenen Rentenversicherung bezog die Klägerin außerdem Altersrente bzw. ab 01.01.1992 Regelaltersrente in Höhe von 990,49 DM, ab 01.07.1992 in Höhe von 1.080,48 DM monatlich.

Mit Umwertungs- und Anpassungsbescheid vom 02.12.1991 bewilligte die Beklagte der Klägerin ab 01.01.1992 anstelle der bisher gezahlten Hinterbliebenenrente auf der Grundlage des neuen Rechts große Witwenrente. Bei der Berechnung des Rentenzahlbetrags in Höhe von 737,31 DM ab 01.01.1992 berücksichtigte die Beklagte die der Klägerin bewilligte (eigene) Regelaltersrente in Höhe eines Betrages von 100,73 DM als anzurechnendes Erwerbsersatzeinkommen. Der Umwertungsbescheid enthielt unter der Überschrift „Mitteilungspflichten” den Hinweis, daß Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen Einfluß auf die Rentenhöhe haben können und daher der Beklagten unverzüglich mitzuteilen seien. Bei den nachfolgend als Erwerbsersatzeinkommen genannten Leistungen ist eine Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung nicht enthalten. Der in diesen Hinweisen unmittelbar nachfolgende Absatz lautet: „Ferner ist auch der Bezug, das Hinzutreten oder die Veränderung von Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung, deren Abfindung oder eine Heimaufnahme unverzüglich mitzuteilen.”

Auf Antrag der Klägerin vom 02.03.1992 gewährte ihr die Maschinenbau- und Metallberufsgenossenschaft (im folgenden BG Maschinenbau und Metall) mit Bescheid vom 03.09.1992 rückwirkend ab 01.01.1992 Unfallhinterbliebenenrente. Bei der Feststellung des Rentenzahlbetrages rechnete sie jeweils die der Klägerin gewährte Regelaltersrente als Erwerbsersatzeinkommen anteilmäßig an. Der Bewilligungsbescheid enthielt u.a. den Zusatz, daß der errechnete Nachzahlungsbetrag vorsorglich für einen eventuellen Erstattungsanspruch der Bundesknappschaft einbehalten werde. In einem dem Bescheid beigefügten „Merkblatt für Empfänger von Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung” wird unter „V. Zusammentreffen mit Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung” ausgeführt, daß die Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung ungekürzt weitergezahlt werde. Ferner heißt es: „Die Rente aus der Rentenversicherung wird jedoch nicht gezahlt, soweit sie zusammen mit der Rente aus der Unfallversicherung bestimmte Höchstbeträge überschreitet. Nähere Auskünfte erhalten Sie vom Rentenversicherungsträger.”

Nach Unterrichtung über die Gewährung der Unfallhinterbliebenenrent...

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