Entscheidungsstichwort (Thema)

Zum Anspruch eines gesetzlich Krankenversicherten im Ausland (Ukraine) nach der Methode Kozijavkin behandelt zu werden

 

Orientierungssatz

1. Die Kosten einer in der Ukraine durchgeführten Behandlung eines an infantiler Zerebralparese leidenden Erwachsenen nach der Methode Kozijavkin (Verbesserung der Bewegungsmöglichkeit durch Manualtherapie, Akupunktur, Wärmebehandlung und weitere Methoden) sind deswegen mindestens für die Jahre 2001 und 2002 nicht erstattungsfähig nach § 18 Abs. 1 Satz 1 SGB 5, weil es sich nicht um eine nach dem allgemeinen Stand der medizinischen Erkenntnisse anerkannte Behandlung gehandelt hat.

2. Aus den gleichen Gründen scheidet auch eine Erstattung nach § 18 SGB 9 aus, da diesem die §§ 16 bis 18 SGB 5 vorgehen.

 

Tenor

I. Die Berufungen des Klägers gegen die Gerichtsbescheide des Sozialgerichts Dresden vom 20. Februar 2002 und 02. Dezember 2002 werden zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Erstattung der Kosten von Auslandsbehandlungen.

Der 1973 geborene Kläger, der bei der beklagten Krankenkasse versichert ist, leidet unter einer infantilen Zerebralparese mit spastischer Tetraparese. Im Jahr 1998 wurde er erstmals im Rehabilitationszentrum des Neurologen und Manualtherapeuten Prof. Dr. K1 in der Ukraine behandelt. Dessen Therapiekonzept ist darauf ausgerichtet, in jeweils etwa zweiwöchigen Behandlungszyklen unter Beteiligung ärztlicher und nichtärztlicher Fachkräfte eine Verbesserung der Bewegungsmöglichkeiten von zerebralparetischen Kindern und Erwachsenen herbeizuführen - unter anderem unter Einsatz von Akupressur, Akupunktur, Wärmebehandlung mit Bienenwachs, Reflextherapie, Manualtherapie, Krankengymnastik. Den Kern der Therapie bildet eine Behandlung der Wirbelsäule mit Techniken der Manualtherapie. An diese Intensivphase schließt eine drei- bis zwölfmonatige Stabilisationsphase an, der wiederum eine zweiwöchige Intensivbehandlung folgt.

Am 09.07.2001 beantragten die Eltern des Klägers die Übernahme der Kosten für den fünften Behandlungszyklus und am 21.03.2002 die Übernahme der Kosten für den sechsten Behandlungszyklus im Rehabilitationszentrum von Prof. Dr. K1 . Die Beklagte lehnte dies jeweils mit der Begründung ab, über Wirksamkeit und Risiken der Kozijavkin-Methode lägen keine zuverlässigen und wissenschaftlich nachprüfbaren Aussagen vor (Bescheid vom 12.07.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.11.2001 und Bescheid vom 27.03.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.08.2002).

Der Kläger hat mit seinen am 06.12.2001 und am 05.09.2002 beim Sozialgericht Dresden (SG) getrennt erhobenen Klagen die Erstattung der Kosten für Behandlung, Unterkunft und Reise (einschl. Begleitpersonen) begehrt, die in Höhe von 9.438,63 DM (= 4.825,89 €) für den fünften Behandlungszyklus (17.08.2001 bis 30.08.2001) bzw. in Höhe von 5.079,40 € für den sechsten Behandlungszyklus (01.05.2002 bis 15.05.2002) entstanden sind.

Das SG hat nach Anhörung der Beteiligten die Klagen mit Gerichtsbescheiden vom 20.02.2002 und 02.12.2002 abgewiesen. Die Erstattung der Kosten der Auslandsbehandlung komme nicht Betracht, weil die Kozijavkin-Methode nicht dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entspreche.

Mit seinen am 22.03.2002 und 03.01.2003 beim Sächsischen Landessozialgericht (LSG) eingelegten Berufungen verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Der Senat hat mit Beschluss vom 16.05.2007 die Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

Zu der Kozijavkin-Methode haben dem Senat insbesondere folgende Unterlagen vorgelegen:

- die vom LSG Niedersachsen eingeholten Gutachten des Präsidenten der Deutschen Gesellschaft für Kinderheilkunde und Jugendmedizin, Prof. Dr. M1, vom 08.04.2002, des Chefarztes der Klinik für Manuelle Therapie H., Dr. H1, vom 22.04.2002 und des Ärztlichen Direktors im Kinderzentrum M., Prof. Dr. Dr. V1, vom 06.08.2002 mit ergänzender Stellungnahme vom 03.09.2002,

- das von Dr. K2 für den Medizinischen Dienst der Spitzenverbände der Krankenkassen (MDS) erstellte Grundsatzgutachten vom 08.05.2002 sowie das Ergänzungsgutachten hierzu vom 01.06.2004 und

- das Gutachten des Ärztlichen Direktors im Kinderzentrum M, Prof. Dr. Dr. V1, vom 17.06.2005.

Der Kläger trägt vor, obwohl er erstmals im Erwachsenenalter nach der Kozijavkin-Methode behandelt worden sei, habe er erhebliche Fortschritte gemacht. Es hätten sich bei ihm folgende Fähigkeiten entwickelt: Aufstehen aus dem Sitz zum Stand, Aufrichten aus der Rückenlage zum Sitzen, eigenhändiges zielgerichtetes Bewegen des Faltrollstuhls, Anfassen eines vor den Körper gehaltenen Stabes mit beiden Händen. Einzelne Elemente der Behandlung seien zwar auch in Deutschland anerkannt. Als Komplex werde sie jedoch nur in der Ukraine durchgeführt. Eine in Deutschland durchgeführte Rehabilitation sei vom Therapieangebot her gut und zufriedenstellend ...

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