Entscheidungsstichwort (Thema)

Unfallversicherungsschutz. Wie-Beschäftigter. sachlicher Zusammenhang. Abgrenzung zur betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung. tradierte symbolische Handlung. Brauchtum. Treiber. Schüsseltreiben. Treibjagd

 

Orientierungssatz

Ein Jagdteilnehmer (hier: Obertreiber) steht während des gemeinsamen Essens der Jagdteilnehmer nach Abschluss der Jagd (sog. Schüsseltreiben) unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 12.04.2005; Aktenzeichen B 2 U 5/04 R)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Unfall des Klägers am 18.11.2000 ein Arbeitsunfall gewesen ist.

Der im Jahre 1953 geborene Kläger, der als selbständiger Handelsvertreter für Sonnenschutz tätig ist, nahm am 18.11.2000 an einer Hubertusjagd als Obertreiber teil. Beteiligt waren etwa 40 Jäger und 50 Treiber. Ausrichter und Jagdleiter der Jagd waren der Oberförster R K als Jagdpächter des Jagdgebietes P West und Herr S M als Jagdpächter des Jagdgebietes P Ost. Beide werden als Jagdunternehmer bei der Beklagten zu Beiträgen veranlagt. Die Jagd war gegen 13.00 Uhr beendet. Von 13.30 Uhr bis ca. 14.00 Uhr wurde die Strecke gelegt und verblasen, das Schützenbuch überreicht, der Jagdkönig benannt und die Jagd ausgewertet. Gegen 14.00 Uhr versammelten sich alle Jäger und Treiber hinter dem Alschteich entlang der Straße von P nach St auf einer großen Wiese zum Schüsseltreiben, wobei dann alle Teilnehmer auf den um ein Lagerfeuer herum aufgestellten Bänken saßen und Speisen und Getränke zu sich nahmen.

"Gegen 15.00 Uhr begab sich der Geschädigte zu einer anderen Bankgruppe und wollte sich setzen. Dabei stützte er sich auf den dortigen Nachbarn, Frau A Sch. Diese drehte sich etwas zur Seite und gleichzeitig erhob sich eine weitere Person am anderen Ende der Bank. Der Geschädigte griff in die Leere, gleichzeitig wackelte die Bank, der Geschädigte verlor das Gleichgewicht und fiel mit der Bank rückwärts um" (Unfallanzeige vom 20.11.2000).

Der Kläger zog sich dabei eine Schulterluxation rechts zu.

Im Zuge ihrer Ermittlungen teilte der Oberförster R K der Beklagten mit Schreiben vom 08.02.2001 mit:

"zu 1.

Der Versicherte nimmt als Jagdhelfer im Auftrag des Jagdpächters u. a. folgende Aufgaben wahr:

Treiber bei Treibjagden

Hilfeleistung bei der Bergung von Wild

Mithilfe beim Bau bzw.

Abbau von jagdlichen Einrichtungen Wildbeobachtungen und Jagdschutz

zu 2. 

Der Versicherte hat keinen Jagderlaubnisschein.

zu 3. 

Es besteht kein schriftliches Abkommen über die Tätigkeit als Jagdhelfer.

zu 4. 

a. Der Versicherte war als Treiber tätig.

b. Der Jagdpächter - Jagdleiter belehrte die Versicherten u. a. über VSG Jagd und über den Ablauf des Treibens. Am Vortag wurde Herr Edmund Apel als Obertreiber in das Territorium eingewiesen.

zu 5. 

Die Treibjagd war zum Unfallzeitpunkt beendet.

Beginn der Treibjagd: 8.00 Uhr mit Einweisung und Sicherheitsbelehrung der Schützen und Treiber.

Ende der Treibjagd: 13.00 Uhr

13.00 Uhr Strecke legen, Auswertung der Jagd und Schüsseltreiben bis ca. 16.00 Uhr

zu 6. 

Der Versicherte nahm als Treiber an der Treibjagd teil und war am Sammelpunkt zum Schüsseltreiben bis zum Unfall anwesend.

zu 7. 

Der Versicherte erhält kein Entgelt und keine Sachleistung. ..."

Mit Bescheid vom 19.02.2001 lehnte die Beklagte die Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ab. Zwar habe der Kläger als Treiber grundsätzlich unter Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) gestanden. Der Unfall habe sich jedoch beim so genannten Schüsseltreiben ereignet, welches als gesellige Veranstaltung nicht mehr zur eigentlichen Jagdausübung gehöre. Zum Unfallzeitpunkt habe somit kein Versicherungsschutz bestanden.

Dem widersprach der Kläger mit Schreiben vom 05.03.2001. Eine Drückjagd im größeren Stil werde regelmäßig durch ein Schüsseltreiben beendet. Dieses sei somit Bestandteil des Jagdgeschehens.

Mit Bescheid vom 28.06.2001 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus: Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 SGB VII seien auch Personen versichert, die wie Beschäftigte tätig würden. Der Begriff der versicherten Tätigkeit setze voraus, dass eine versicherte Person eine Tätigkeit ausübe, die im Zusammenhang mit dem versicherten Unternehmen stehe bzw. vom Zweck her auf dessen Belange ausgerichtet (betriebsdienlich) und nicht eigenwirtschaftlich sei. Als unversicherte eigenwirtschaftliche Tätigkeiten würden im Allgemeinen Verrichtungen bezeichnet, die zu dem persönlichen Lebensbereich des Versicherten gehörten oder zumindest rechtlich wesentlich von der Verfolgung privater Belange geprägt seien. Da der Kläger vom Jagdleiter bzw. Jagdpächter R K in das Territorium eingewiesen und über den Ablauf des Treibens belehrt worden sei, könne Weisungsgebundenheit unterstellt werden. Da der Kläger dafür kein Entgelt oder Sachleistungen erhalten habe, sei er während der Tätigkeit als Treiber nicht als Beschäftigter, sondern ähnlich wie ein Beschäftigte...

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