nicht rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch auf Arbeitslosenhilfe über den 31.12.2004 hinaus. Arbeitslosengeld/-hilfe unter erleichterten Voraussetzungen. Voraussetzungen der Zusicherung von Leistungen. Verfassungsmäßigkeit des Wegfalls der Arbeitslosenhilfebestimmungen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Soweit die Bundesagentur für Arbeit in ihren früheren Erklärungsvordrucken zum Bezug von Arbeitslosengeld bzw. -hilfe unter erleicherterten Voraussetzungen nach § 428 SGB III nur allgemein gehaltene Hinweise über den Inhalt der erleichterten Voraussetzungen gegeben hatte, ist in diesen Hinweisen keine Zusicherung einer Weiterzahlung von Arbeitslosenhilfe bis zum Rentenbeginn und folglich gegebenenfalls auch über den 31.12.2004 hinaus zu sehen.

2. Der Wegfall der Arbeitslosenhilfebestimmungen und damit des Arbeitslosenhilfeanspruchs verstößt – auch bei zuvor beantragtem Bezug von Arbeitslosengeld/-hilfe unter erleichterten Voraussetzungen – nicht gegen Art. 14 Abs. 1 GG. Er verstößt auch nicht gegen das Rechtsstaatsprinzip.

 

Normenkette

SGB III § 428; SGB X § 34; GG Art. 14 Abs. 1

 

Verfahrensgang

SG Dresden (Entscheidung vom 12.11.2004; Aktenzeichen S 17 AL 1617/04)

 

Tenor

I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 12. November 2004 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger über den 31. Dezember 2004 hinaus bis zum 30. September 2005 Arbeitslosenhilfe (Alhi) zu zahlen.

Der am ... 1942 geborene, verheiratete Kläger, dessen jüngstes, am ... 1981 geborenes Kind studiert, ist seit 01. Januar 1990 arbeitslos und bezog seit 28. Dezember 1999 Alhi.

Am 26. März 2003 unterschrieb der Kläger eine Erklärung, wonach er Arbeitslosengeld (Alg)/Alhi unter den erleichterten Voraussetzungen des § 428 Drittes Buch Sozialgesetz-buch (SGB III) beziehen wollte. Neben weiteren Hinweisen, u.a. darüber, was "unter er-leichterten Voraussetzungen" bedeute, enthielt der Erklärungsvordruck der Beklagten fol-genden Passus: "Was geschieht, wenn Sie den Rentenantrag nicht stellen, obwohl Sie die Leistungen un-tererleichterten Voraussetzungen bezogen haben? Wenn Sie von der Sonderregelung Gebrauch machen, wird Sie das Arbeitsamt einige Zeit vor dem maßgeblichen Rentenbeginn auffordern, innerhalb eines Monats einen Rentenan-trag zustellen. Wenn Sie diesen Rentenantrag nicht rechtzeitig stellen, wird die Zahlung des Arbeitslosengeldes bzw. der Arbeitslosenhilfe so lange eingestellt, bis Sie den Renten-antrag gestellt haben. Wenn sie den Antrag stellen, werden Arbeitslosengeld oder Arbeits-losenhilfe bis zur Zuerkennung der Altersrente weitergezahlt. Bei rückwirkender Renten-zuerkennung werden die für denselben Zeitraum zuerkannten Ansprüche zwischen Ar-beitsamt und Rentenversicherungsträger verrechnet."

Zuvor war unter " Das sollten Sie wissen:" folgendes ausgeführt worden: " ... 5. Wenn bzw. sobald Sie Arbeitslosenhilfe beziehen, müssen Sie ohnehin, d. h. unabhängig von der Inanspruchnahme der o. a. Erleichterungen, zum frühestmöglichen Zeitpunkt eine abschlagsfreie Altersrente beantragen. Deshalb ergibt sich in diesem Fall durch die Inan-spruchnahme von Leistungen unter erleichterten Bedingungen keine zusätzliche Verpflich-tung ..."

Dem Kläger wurde in der Folgezeit mit Bescheid vom 02. Dezember 2003 Alhi für die Zeit vom 28. Dezember 2003 bis zum 27. Dezember 2004 in Höhe von 268,59 EUR wöchent-lich bewilligt. Zum 01. Januar 2004 erhöhte sich die Leistung auf 274,96 EUR wöchentlich.

Durch Änderungsbescheid vom 01. Juli 2004 wurde die Leistungsbewilligung auf die Zeit bis 31. Dezember 2004 erstreckt. Widersprüche des Klägers gegen diese Entscheidungen sind in der Akte nicht ersichtlich.

Am 23. August 2004 ging bei der Beklagten ein Schreiben des Klägers ein, wonach er ge-gen das neue Alg II "Widerspruch" erhebe. Ihm sei auf Grund seiner Erklärung, dem Ar-beitsmarkt nicht mehr zur Verfügung stehen zu müssen, zugesichert worden, bis zur Rente ohne Abschläge Alhi zu bekommen. Er sei bereit, ab dem 01. Oktober 2005 in Rente zu gehen und beantrage die Weiterzahlung der Alhi in bisheriger Höhe bis zum 30. September 2005.

Mit Schreiben von 25. August 2004 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die Alhi per 31. Dezember 2004 kraft Gesetzes beendet werde, ab 01. Januar 2005 das Arbeitslosen-geld II in Kraft trete und sie insoweit keine Ermessensmöglichkeit habe. Im eigenem Inte-resse werde ihm empfohlen, den Antrag auf Alg II auszufüllen, wenn er ab dem 01. Januar 2005 bei vorliegenden Bedarf Leistungen nach dem SGB II erhalten wolle. Hierauf erwiderte der Kläger mit Schreiben vom 28. August 2004, ihm sei uneingeschränkt verbindlich zugesichert worden, Alhi bis zum Rentenantrag zu bekommen. Hierauf bestehe er. Den am 23. August 2004 eingegangenen Widerspruch verwarf die Beklagte mit Wider-spruchsbescheid vom 15. September ...

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