Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende. Einkommensberücksichtigung. Überbrückungsgeld. keine zweckbestimmte Einnahme

 

Orientierungssatz

1. Überbrückungsgeld gem § 57 SGB 3 idF vom 22.12.2005 ist keine zweckbestimmte Einnahme iS des § 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB 2 und nach § 11 Abs 1 S 1 SGB 2 in voller Höhe als Einkommen zu berücksichtigen.

2. Der Senat schließt sich der Rechtsprechung des BSG an, dass es sich bei dem Existenzgründungszuschuss gem § 421l SGB 3 nicht um eine zweckbestimmte Einnahme handelt, die von der Einkommensberücksichtigung ausgenommen wäre (Anschluss an BSG vom 6.12.2007 - B 14/7b AS 16/06 R = BSGE 99, 240 = SozR 4-4200 § 11 Nr 8), und spricht sich gegen eine unterschiedliche Behandlung des Existenzgründungszuschusses einerseits und des Überbrückungsgeldes andererseits aus.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 01.06.2010; Aktenzeichen B 4 AS 67/09 R)

 

Tenor

I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 5. März 2008 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Kläger Anspruch auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 07.02.2006 bis 31.05.2006 haben.

Die Kläger beantragten bei der Beklagten am 07.02.2006 die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Sie bewohnten eine 60,95 m² große Mietwohnung, für die 290,49 EUR monatliche Grundmiete, 66,87 EUR Heizkostenpauschale sowie 68,64 EUR sonstige Nebenkosten monatlich zu entrichten waren.

Der Kläger zu 1 erhielt bis März 2006 Arbeitslosengeld in Höhe von 19,60 EUR täglich und erzielte ab März 2006 monatliches Nebeneinkommen in Höhe von 100,00 EUR. Die Klägerin zu 2 erhielt bis zum 28.02.2006 Arbeitslosengeld in Höhe von 23,55 EUR täglich. Für die Zeit ab Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit am 01.03.2006 erhielt sie bis zum 31.08.2006 monatlich 1.197,52 EUR als Zuschuss nach § 57 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) in der bis zum 31.07.2006 geltenden Fassung (Bl. 55 Leistungsakte - LA). Im Februar erzielte der Kläger zu 1 aus seiner Nebentätigkeit Einkommen in Höhe von 165,00 EUR. Für eine Kraftfahrtversicherung waren vierteljährlich 84,60 EUR sowie weitere 79,10 EUR vierteljährlich zu zahlen. Wegen weiterer von den Klägern geltend gemachter Versicherungsbeiträge wird auf Bl. 22 LA verwiesen.

Die Klägerin zu 2 gab in einer eidesstattlichen Erklärung vom 22.03.2006 an, dass sie für die Zeit vom 01.03.2006 bis 31.08.2006 von dem Überbrückungsgeld vermutlich einen Betrag von 68,86 EUR zuzüglich anfallender Provisionen übrig behalten, also über einen Betrag von 268,68 EUR verfügen werde. Sie machte weiter geltend (Bl. 57, 58 LA), dass sie sich freiwillig in der Arbeitslosenversicherung weiterversichert habe und hierfür 33,56 EUR monatlich aufzuwenden habe. Außerdem habe sie ab 01.03.2006 zur Krankenversicherung 255,41 EUR und zur Pflegeversicherung 31,24 EUR zu zahlen.

Mit Bescheid vom 12.04.2006 lehnte die Beklagte den Antrag ab, weil keine Bedürftigkeit bestehe. Hierbei ging die Beklagte von einer monatlichen Regelleistung von 298,00 EUR jeweils für beide Ehegatten sowie von zu berücksichtigenden Unterkunftskosten in Höhe von 414,19 EUR monatlich aus. Für die Monate März bis Mai 2006 ermittelte sie einen Gesamtbedarf von 1.010,19 EUR. Nach den Berechnungen der Beklagten verblieb im März 2006 anzurechnendes Einkommen in Höhe von 1.909,86 EUR, im April 2006 Einkommen in Höhe von 1.377,52 EUR und im Mai 2006 in Höhe von 1.245,52 EUR. Einer entsprechenden anteiligen Bedarfsberechnung stand ebenfalls anteilig dieses übersteigende Einkommen gegenüber.

Hiergegen legten die Kläger mit Schreiben vom 16.04.2006 Widerspruch ein und wiesen darauf hin, dass im Februar 2006 jeweils Arbeitslosengeld, im März 2006 Arbeitslosengeld des Klägers zu 1 und Überbrückungsgeld sowie von März 2006 bis Mai 2006 lediglich Überbrückungsgeld zur Verfügung gestanden hätten. Im Übrigen seien die Kosten der Unterkunft fehlerhaft berechnet. Die Miete betrage monatlich 425,95 EUR. Nach den vorgelegten Aufstellungen zu Einnahmen und Ausgaben ergebe sich kein Gewinn aus selbstständiger Tätigkeit.

Mit Widerspruchsbescheid vom 15.06.2006 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Grundmiete zuzüglich der kalten Betriebskosten sei mit 359,08 EUR angemessen. Weiter seien die monatlichen Heizkostenvorauszahlungen von 66,87 EUR angemessen, hiervon seien jedoch die Kosten der Warmwasserbereitung von pauschal 11,76 EUR abzuziehen, sodass die anzuerkennenden Kosten der Unterkunft demnach 414,19 EUR monatlich betrügen. Es sei ein Gesamtbedarf von 1.010,19 EUR festzustellen. Im Februar 2006 sei Arbeitslosengeld bei dem Kläger zu 1 in Höhe von 19,60 EUR x 22 Tage = 431,20 EUR, Arbeitslosengeld der Klägerin zu 2 für 22 Tage à 23,55 EUR = 518,10 EUR sowie Einkommen aus der Nebentätigkeit des Klägers zu 1 in Höhe von 165,...

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