Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Prozesskostenhilfe. Überprüfungsverfahren gem § 120 Abs 4 S 2 ZPO. Beteiligung des beigeordneten Rechtsanwalts. Beschwerdeausschluss gem § 172 Abs 3 Nr 2 SGG. Angelegenheiten nach dem SGB 2

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der in Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt ist auch im Überprüfungsverfahren nach § 120 Abs 4 S 2 ZPO zu beteiligen, wenn sich aus der damaligen Prozessvollmacht nichts anderes ergibt.

2. Der Beschwerdeausschluss in § 172 Abs 3 Nr 2 SGG erstreckt sich auf die sozialgerichtliche Entscheidung im Überprüfungsverfahren nach § 120 Abs 4 S 2 ZPO.

3. Die Überprüfung einer Prozesskostenhilfebewilligung kann in Gerichtsverfahren, in denen Leistungen nach dem SGB 2 streitig waren, auch ohne einzelfallbezogenen Anlass vorgenommen werden.

 

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 17. Mai 2011wird verworfen.

 

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 14.10.2009 hat das Sozialgericht Dresden dem Antragsteller und Beschwerdeführer (im Folgenden: Antragsteller) im dortigen Hauptsacheverfahren S 14 AS 4864/09 ER Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin X beigeordnet. Nachdem weder der Antragsteller noch dessen Prozessbevollmächtigte sich auf die Aufforderung zu erklären, ob zwischenzeitlich Änderungen der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten seien, geäußert haben, hat das Sozialgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 17.05.2011, der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 19.05.2011 zugestellt, aufgehoben. Die dem Beschluss beigefügte Rechtsmittelbelehrung besagt, hiergegen sei die Beschwerde statthaft.

Mit der am 10.06.2011 beim Sozialgericht Dresden eingegangenen Beschwerde begehrt der Antragsteller die Aufhebung des Beschlusses vom 17.05.2011.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge verwiesen.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Zutreffend hat das Sozialgericht die mit dem damaligen Beschluss beigeordnete Prozessbevollmächtigte des Antragstellers auch im Überprüfungsverfahren nach § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 120 Abs. 4 Satz 2 Zivilprozessordung (ZPO) beteiligt. Denn ausweislich der am 30.09.2009 erteilten Prozessvollmacht gilt diese für alle Instanzen und erstreckt sich auch auf Neben- und Folgeverfahren wie das vorliegende (vgl. LSG Bad.-Württ., Beschluss vom 21.02.2011 - L 13 AL 5384/10 B - und Beschluss vom 11.07.2011 - L 2 AS 1462/11 B; BGH, Beschluss vom 08.12.2010 - XII ZB 38/09, alle zitiert nach Juris, m.w.N.).

Die Beschwerde ist nicht statthaft.

Gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ausgeschlossen, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. So liegt der Fall hier: Der Antragsteller hat dem Sozialgericht durch sein Verhalten eine Prüfung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unmöglich gemacht. Da er die von ihm im Rahmen der Überprüfung gemäß § 120 Abs. 4 ZPO geforderten Angaben nicht gemacht hat, hat das Sozialgericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 124 Nr. 2 ZPO aufgehoben. Damit hat es die Aufhebung der zuvor bewilligten Prozesskostenhilfe ausschließlich auf den Gesichtspunkt gestützt, dass die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe nicht überprüft werden konnten.

Dieser Fall der nachträglichen Entziehung der Prozesskostenhilfe kann nicht anders behandelt werden als eine anfängliche Verneinung der persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe. In beiden Fällen wird die Prozesskostenhilfe abgelehnt, ohne dass die Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung geprüft wird (vgl. SächsLSG, Beschluss vom 02.10.2010, - L 2 402/10 B PKH). Ausweislich der Gesetzesbegründung soll die Ablehnung von Prozesskostenhilfe nur dann mit der Beschwerde angefochten werden können, wenn die Erfolgsaussichten in der Hauptsache vom Gericht verneint wurden (vgl. BT Drucks. 16/7716, S. 22 zu Nr. 29). Nichts anderes gilt für die hier vorliegende Fallgestaltung, da auch hier Prozesskostenhilfe nicht wegen nicht hinreichender Erfolgsaussicht des dem Antragsverfahren zugrunde liegenden Hauptsacheverfahrens abgelehnt wurde, sondern die Ablehnung in Form der Aufhebung ausschließlich den Bereich der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers betrifft (vgl. SächsLSG, Beschlüsse vom 16.05.2011 - L 3 AS 430/10 B PKH - und vom 30.11.2010, - L 7 AS 545/10 B PKH; LSG NRW, Beschluss vom 14.01.2011, - L 20 AS 2026/10 B; a.A. LSG Rhld.-Pf., Beschluss vom 14.01.2010 - L 1 AL 137/09 B; LSG Bad.-Württ., Beschlüsse vom 11.07.2011 - L 2 AS 1462/11 B -, vom 04.07.2011 - L 7 AS 5381/09 B - und vom 09.06.2011 - L 13 AS 120/11 B, jeweils m.w.N.).

Anders als andere Landessozialgerichte (vgl. LSG Bad.-Württ., Beschluss vom 11.07...

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